Aktenzeichen 13 AS 22.524
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das Begehren des Antragstellers ist auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf „Rückstellung resp. vorläufige Aussetzung der Vollstreckungsanordnung des ALE v. 15.02.2022“ gerichtet.
Dem Antrag vorangegangen waren Widerspruchsbescheide des Amts für Ländliche Entwicklung Mittelfranken (ALE) in den Widerspruchsverfahren der Ehefrau des Antragstellers betreffend die Flurbereinigungsverfahren G. und R. Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom 5. März 2021 (Az. 9 B 12.20, 9 B 13.20) sind die vorliegend maßgebenden Kostenentscheidungen der Widerspruchsbescheide rechtskräftig geworden. Gegen die Aufforderung des ALE an die Ehefrau des Antragstellers, die festgesetzten Kosten zu zahlen, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Oktober 2021 ausdrücklich in eigenem Namen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (13 A 21.2829). Seinen zugleich – ebenfalls ausdrücklich in eigenem Namen – erhobenen Antrag, im Wege eines Eilverfahrens die (Zwangs-) Vollstreckung aus den Forderungen der Staatsoberkasse als Vollzugsorgan einstweilig einzustellen sowie die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 abgelehnt (13 AS 21.2830).
Mit dem vom Antragsteller genannten Schreiben vom 15. Februar 2022 lehnte das ALE den Antrag des Antragstellers auf Rückstellung von Vollstreckungsmaßnahmen ab. Im Hinblick auf dieses Schreiben hat der Antragsteller vorliegend unter Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. S.den
„Antrag auf sofortige Anordnung der vorläufigen Aussetzung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen gegen [… seine Ehefrau …] und Rückstellung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“ gestellt.
Seine Ehefrau, die „Zessionarin“, sei in ihrer Existenz bedroht. Dass ihm, dem Antragsteller, die Aktivlegitimation für die Verfahren abgesprochen werde, stehe im totalen Widerspruch zu den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Unter ausführlicher Darstellung der rechtlichen Situation betreffend eine Sicherungsabtretung durch die „Zessionarin“ und die Stellung als Mitglied einer Erbengemeinschaft führt der Antragsteller aus, aufgrund der Sach- und Rechtslage seien Rechtsmittel ausschließlich von ihm zu führen, die „Zessionarin“, seine Ehefrau, habe nach BGB keine Rechtsmittelberechtigung.
Der Antragsgegner beantragt,
den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen,
da der Antragsteller von Vollstreckungsmaßnahmen nicht betroffen sei. Die Kostenforderungen, die er anfechte, richteten sich gegen seine Ehefrau. Die ihr gegenüber geltend gemachten Forderungen seien in Widerspruchsbescheiden festgesetzt worden und stünden nach Abschluss aller Rechtsmittelverfahren rechtskräftig fest. Da sich die Vollstreckungsmaßnahmen nicht gegen den Antragsteller richteten, fehle es diesem an der Antragsbefugnis.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den genannten Verfahren 13 A 21.2829 und 13 AS 21.2830 verwiesen.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nur zu gewähren, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der „Antrag auf sofortige Anordnung der vorläufigen Aussetzung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen gegen [… seine Ehefrau …] und Rückstellung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“ hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob es sich um ein Verfahren nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO handelt. Denn dem Antragsteller fehlt in jedem Fall die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. allg. BVerwG, B.v. 4.5.2017 – 1 VR 6.16 u.a. – juris Rn. 13). Wie bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2021 im Verfahren 13 AS 21.2830 dargestellt, ergibt sich das daraus, dass die inmitten stehenden behördlichen Kostenrechnungen unstreitig nicht an den Antragsteller, sondern an dessen Ehefrau gerichtet sind. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller nicht befugt, wie ausdrücklich auch vorliegend geschehen („die vom ALE zu Unrecht in Anspruch genommene ZESSIONARIN“, „der Entzug meiner Aktivlegitimation und Übertragung auf die Zessionarin durch das ALE steht im totalen Widerspruch zu den Regelungen nach BGB“), in eigenem Namen gerichtlich gegen diese Kostenrechnungen vorzugehen, die allein seine Ehefrau betreffen. Denn in § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, der vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist (BVerwG, U.v. 5.4.2016 – 1 C 3.15 – BVerwGE 154, 328 – juris Rn. 12).
Daran vermag auch das hier angegriffene Schreiben des ALE vom 15. Februar 2022 nichts zu ändern. Es ist zwar an den Antragsteller gerichtet und es wird darin auch dessen an das ALE gerichteter Antrag auf Rückstellung der Vollstreckungsmaßnahmen abgelehnt. In der Sache handelt es sich aber um die in den Widerspruchsverfahren der Ehefrau festgesetzten Kosten. Die Ablehnungsentscheidung des ALE ist deshalb auch allein darauf gestützt, dass die Beträge gegenüber der Ehefrau geltend gemachten worden und fällig seien. Die Frage der Legitimation der Ehefrau des Antragstellers zur Führung der Rechtsbehelfsverfahren sei durch alle gerichtlichen Instanzen bestätigt worden und der Antragsteller nicht befugt, im eigenen Namen hiergegen vorzugehen. Es gehe auch nicht um Kosten, die in den den Antragsteller betreffenden Widerspruchsbescheiden festgesetzt worden seien.
Der angestrengte Antrag ist deshalb nicht erfolgversprechend. Dies führt zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).