Kosten- und Gebührenrecht

Gerichtskosten, Berechnung, Zahlung, Kostenschuld, Anwaltskosten, Betrag, Summe, Klagepartei, Instanz, Beklagtenpartei

Aktenzeichen  2 C 699/20

Datum:
23.2.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18907
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 C 699/20 2020-10-14 Endurteil AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten werden auf
404,00 €
(in Worten: vierhundertvier Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.10.2020 festgesetzt.

Gründe

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
159,00 €
Zahlung der Klagepartei
159,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei
159,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Kosten
Betrag
Gerichtskosten 1. Instanz
159,00 €
Gerichtskosten
159,00 €
Anwaltskosten
245,00 €
Summe
404,00 €


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