Kosten- und Gebührenrecht

IV ZR 29/20

Aktenzeichen  IV ZR 29/20

Datum:
10.3.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:100321BIVZR29.20.0
Normen:
§ 2 ZPO
§ 3 ZPO
§ 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO
§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 29. November 2019, Az: 7 U 129/18, Urteilvorgehend LG Cottbus, 19. Juni 2018, Az: 6 O 171/16

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 15.890 €

Gründe

1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2
1. Der vom Kläger aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend gemachten Forderung gegen den beklagten Haftpflichtversicherer seines Titelschuldners liegen als Hauptforderung Zahlungsanträge von insgesamt 10.890 € sowie ein Feststellungsantrag zugrunde, den die Vorinstanzen mit 5.000 € bewertet haben. An dieser Bewertung, gegen welche die Beschwerde keine Einwände erhebt, hält der Senat fest (§§ 2, 3 ZPO).
3
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erhöhen die Kosten des Klägers im Haftpflichtprozess die Beschwer nicht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zum Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 – IV ZR 354/15, juris Rn. 4; vom 24. Juni 2015 – IV ZR 248/14, VersR 2016, 274 Rn. 5; Senatsurteil vom 21. Januar 1976 – IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I [juris Rn. 34]). Dies gilt vorliegend aber nicht, weil der Kläger diese Kosten nicht zum Gegenstand des Deckungsprozesses gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1976 – IV ZR 123/74 aaO). Er hat insoweit keinen Antrag gestellt; dafür, dass diese Kosten von dem Feststellungsantrag umfasst sein sollten und dieser Antrag deshalb höher zu bewerten sein könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
4
3. Der geltend gemachte Zinsanspruch bleibt nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 – IV ZR 354/15, juris Rn. 4; vom 24. Juni 2015 – IV ZR 248/14, VersR 2016, 274 Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1) als Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt. Entsprechendes gilt für die im Haftpflichtprozess titulierten außergerichtlichen Anwaltskosten.
5
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
6
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mayen     
        
Felsch     
        
Harsdorf-Gebhardt
        
Dr. Götz      
        
Dr. Bommel      
        


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