Aktenzeichen 1 BvR 1748/21
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend BSG, 16. Juni 2021, Az: B 4 AS 70/20 C, Beschlussvorgehend BSG, 3. Juli 2020, Az: B 4 AS 70/20 C, Beschlussvorgehend BSG, 30. September 2020, Az: B 4 AS 70/20 C, Beschlussvorgehend BSG, 3. Juli 2020, Az: B 4 AS 58/20 BH, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.