Kosten- und Gebührenrecht

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  7 XIV 11/18

Datum:
25.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54763
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 XIV 11/18 2018-01-25 Bes AGINGOLSTADT AG Ingolstadt

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Haftverlängerungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung im konkreten Fall keine Aussicht auf Erfolg hat, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt neben der Bedürftigkeit der Betroffenen voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BGH vom 20.05.16, V ZB 140/15). In der Sache war die Rechtsverfolgung der Betroffenen nicht erfolgreich. Es ist weiterhin Haftbeschluss ergangen (vgl. Entscheidung vom heutigen Tage).
Die Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen der Schwierigkeit der Rechtslage zu gewähren. Da das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden, darf ein Gericht die Erfolgsaussicht zwar nicht verneinen, wenn eine solche Rechtsfrage zu klären ist, auch wenn das Gericht in der Sache zu Ungunsten des Antragstellers entscheiden möchte. Entsprechendes muss dann gelten, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht schwierige und komplexe Fragen stellen (vgl. BGH AAO).
Allerdings stellen sich solche schwierigen Fragen im vorliegenden Verfahren nicht, da es allein um die Frage der ausreichenden Begründung der beantragten Anordnung der Freiheitsentziehung geht.


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