Kosten- und Gebührenrecht

Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation

Aktenzeichen  VI ZR 438/13

Datum:
25.3.2014
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 61 ZPO
§ 69 ZPO
§ 115 Abs 1 VVG
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 12. August 2013, Az: I-6 U 154/12, Urteilvorgehend LG Arnsberg, 29. August 2012, Az: I-1 O 11/11

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der Haftpflichtversicherer sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 – VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 5).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 77.119,12 €
Galke                     Wellner                            Diederichsen
             Pauge                        Offenloch


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