Aktenzeichen 25 U 4144/18
Leitsatz
Bei der Berufungsrücknahme sind die Kosten der unzulässigen Anschlussberufung nicht dem Berufungskläger aufzuerlegen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Senat erwägt, nach der Berufungsrücknahme der Beklagten eine Kostenquotelung von 56 % (Kläger) zu 44 % (Beklagte) vorzunehmen, weil die klageerweiternde Anschlussberufung vom 07.02.2019 unzulässig war (vgl. dazu IV. des Beschlusses vom 26.06.2019). Im Fall der unzulässigen Anschlussberufung sind bei der Berufungsrücknahme aufgrund Hinweises nach § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der Anschlussberufung ausnahmsweise nicht dem Berufungskläger aufzuerlegen, weil es dann an einer Abhängigkeit der Anschließung von dem eingelegten Rechtsmittel fehlt, die ansonsten nur als ein Antrag innerhalb des vom Prozessgegner eingelegten Rechtsmittels angesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.1951 – GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 240; BGH, Beschluss vom 26.01.2005 – XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728). Die Kostenquotelung ergibt sich aus dem Streitwert der Berufung von € 19.000,00 und dem Streitwert der Anschlussberufung von € 24.247,55 (€ 22.723,40 für die Kosten der zweiten Instanz im Ausgangsverfahren zuzüglich € 1.524,15 für den zweiten Stichentscheid, Seite 25 des Schriftsatzes vom 07.02.2019, Bl. 116 d.A.).
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.