Kosten- und Gebührenrecht

Leistungen, Prozesskostenhilfe, Verkehrssicherungspflicht, Verletzung, Klage, Erfolgsaussichten, Rechtsstreit, Klagegrund, Anforderungen, Verkehrsunfalls, Sachverhalt, Wahrscheinlichkeit, Vortrag, Erfolg, Aussicht auf Erfolg, hinreichende Aussicht auf Erfolg, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  RN 12 E 22.641

Datum:
6.4.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12103
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben – wohl entsprechend eines Formblattes der Sozialgerichtsbarkeit – vom 18.02.2022, beim Sozialgericht Landshut eingegangen am 22.02.2022, an dieses. Hinsichtlich der Details des Inhalts des Schreibens und der Begründung des Vorbringens der Klägerin wird auf die Ausführungen im Beschluss zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom heutigen Tag (Az.: RN 12 E 22.640) verwiesen. Die Klägerin stellte darin u.a. auch Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Das Sozialgericht Landshut hat sich mit Beschluss vom 25.02.2022 für „örtlich und sachlich“ unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das „örtlich und sachlich zuständige“ Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen, da die Klägerin vorrangig im Hinblick auf Leistungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und dem Wohngeldgesetz (WoGG) Klage erhoben habe und ein konkreter Bezug zu Entscheidungen eines Sozialleistungsträgers, für deren Überprüfung die Sozialgerichte zuständig wären, nicht erkennbar sei.
Die Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Schreiben vom 03.03.2022 darauf hingewiesen, dass die Klageschrift nicht den Anforderungen des § 82 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich Bezeichnung von Kläger, Beklagten und Gegenstand des Klagebegehrens entspreche. Es sei völlig offen, welches Begehren der Klägerin mit welchem der drei genannten „Beklagten“ zu verknüpfen sein solle. Es bleibe insgesamt völlig offen, welche Handlungen bzw. welchen Bescheid die Klägerin nun begehre. Die Klage sei deshalb schon wegen dieser Unbestimmtheit unzulässig. Die Klägerin wurde deshalb gem. § 82 Abs. 2 (VwGO) aufgefordert bis spätestens 31.03.2022 darzulegen, welche konkrete Behördenhandlung Gegenstand der Klage sein solle und gegen welchen Beklagten sich die Klage richten solle. Nach Ablauf der Frist sei beabsichtigt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Außerdem wurde die Klägerin bezüglich des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgefordert, die (beigefügte) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und ebenfalls bis zum 31.03.2022 zurückzusenden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe allein mangels Vorlage des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist erfolgen könne.
Die Klägerin reagierte darauf mit einem Schreiben in dem im Wesentlichen der bisherige Vortrag wiederholt wurde und darüber hinaus eine Körperverletzung durch Untätigkeit, Psychoterror und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – wohl hinsichtlich eines erlittenen Verkehrsunfalls – als Klagegrund angegeben wurden. Es werde samtverbindliche Verurteilung/Kostenauferlegung der Beklagten entsprechend dem bisher vorgetragenen Sachverhalt, Anträgen und Beweisen beantragt. Die Beklagten seien deutlich lesbar und verständlich in der Klage bestimmt.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Klägerin ist danach unabhängig von ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2013 – 1 BvR 1419/13, juris Rn. 22). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs sicher ist. Vielmehr genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht oder die Erfolgsaussichten als offen zu bezeichnen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.11.2013 – 10 C 12.2355, juris Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klage bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten in dem dargelegten Sinne, da die Klage bereits unzulässig ist, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit mangelt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. RN 12 K 22.640) vom heutigen Tag verwiesen. Die dortigen Ausführungen zum Eilantrag gelten entsprechend für die Klage.


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