Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe, Rechtspfleger, Behinderung, Verfahren, Befangenheitsantrag, Befangenheit, Auflage, Antragsteller, Rechtsverfolgung, Rechtsbeschwerde, Verfahrensdauer, Stellungnahme, mutwillig, Aussicht auf Erfolg, beabsichtigte Rechtsverfolgung, hinreichende Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  8 EK 62/20

Datum:
2.12.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46932
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. –

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit Schreiben vom 22.10.2020 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Bearbeitung eines von ihm bei dem Amtsgericht …, Rechtsberatungsantragsstelle, gestellten Antrags vom 17.05.2018 geltend machen will. Das Aktenzeichen des Amtsgerichts sei ihm nicht bekannt. Sein Antrag sei nicht bearbeitet. Er stellt hierzu die Anträge:
– Für das Entschädigungsverfahren gem. § 198 GVG wird mir Verfahrens-/Prozesskostenhilfe bewilligt
– Mir wird ein (noch zu benennender) Rechtsanwalt zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung meiner Rechte beigeordnet
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 22.10.2020 und die beigezogenen Akten des Amtsgerichts … mit dem Aktenzeichen 0155 UR II 237/19 Bezug genommen. In diesen Akten befindet sich, eingeheftet nach dem Antrag auf Beratungshilfe und einem Befangenheitsantrag, ein Vermerk vom 29.01.2019, in dem u.a. folgendes ausgeführt wird: „Über den Befangenheitsantrag des Antragstellers wird nicht entschieden, weil er rechtsmissbräuchlich zu verfahrensfremden Zwecken gestellt wurde. (…) Der Antragsteller hat in über 500 Verfahren gegen mehrere Rechtspfleger gleichzeitig und in vier Verfahren 192 UR II 729/18, 155 UR II 720/18, 155 UR II 721/18 und 187 UR II 725/18 jeweils gleichlautende Befangenheitsanträge gegen verschiedene namentlich genannte Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gestellt “. Ferner befindet sich in den Akten 155 UR II 237/19 ein Aktenvermerk vom 11.04.2019, in dem u.a. folgendes ausgeführt wird: „Da es bei dem Antragsteller in all seinen Anträgen immer wieder um den gleichen Antrag geht und in dieser Angelegenheit schon mehrfach entschieden wurde, die Rechtsmittelinstanzen ausgeschöpft und alle Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags führten, wird (…) keine Entscheidung mehr ergehen. Die Vorgehensweise des Antragstellers zeigt, dass es nicht um ein Rechtsschutzinteresse geht, sondern das Amtsgericht mit Anträgen zu überhäufen. Eine Entscheidung unterbleibt daher.“
Der Senat hat zusätzlich die Verfahren des Amtsgerichts … mit den Aktenzeichen 192 UR II 729/18, 155 UR II 720/18, 155 UR II 721/18 und 187 UR II 725/18 beigezogen. In diesen Verfahren befindet sich jeweils ein Befangenheitsantrag des Antragstellers vom Mai 2018 sowie jeweils ein Beschluss des Amtsgerichts … vom 24.07.2018, durch den die vom Antragsteller gestellten Befangenheitsanträge gegen sechs namentlich genannte Rechtspfleger als unzulässig und ein weiterer Befangenheitsantrag gegen einen weiteren Rechtspfleger als unbegründet zurückgewiesen wurde. In den Beschlüssen wird in den Gründen auf Seite 4 jeweils folgendes ausgeführt: „Da in sämtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller nun Beratungshilfe beantragt hat, bereits in früheren Entscheidungen die ursprünglich beantragte Beratungshilfe abgelehnt wurde, beabsichtigt das Gericht, über die nun noch vorliegenden Anträge auf Beratungshilfe und Befangenheit nicht mehr zu entscheiden, sondern sofern die sachliche Prüfung ergibt, dass kein neuer Sachverhalt zugrunde liegt, sie in Sammelbänden nach Eingangsdatum abzulegen.“
Die vorgenannten Beschlüsse vom 24.07.2018 wurden dem Antragsteller jeweils am 27.07.2018 zugestellt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und mutwillig erscheint.
Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO, Rn. 50; Zöller/Schultzky, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 114 ZPO, Rn. 18 und Rn. 19).
Im vorliegenden Fall fehlt eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit, da eine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG nicht vorliegt. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist eine Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (st. Rspr., vgl. nur BGH vom. 23.01.2014 – III ZR 37/13, NJW 2014, 939, 941; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 198 GVG, Rn. 29). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen (und ggf. Besonderheiten) des Einzelfalls, darunter auch nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten; § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall keine unangemessen lange Verfahrensdauer festzustellen. Das Amtsgericht … hat die verfahrensgegenständlichen Anträge unter dem Aktenzeichen 0155 UR II 237/19 bearbeitet und nach einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag im April 2019 entschieden, dass es sich hierbei um einen Antrag handelt, dessen sachliche Prüfung ergeben hat, dass kein neuer Sachverhalt zugrunde liegt und in Sammelbänden nach Eingangsdatum abzulegen ist.
Über die erfolgte Prüfung befinden sich Vermerke des Amtsgerichts … in der bezeichneten Akte. Danach sind in den vom Antragsteller initiierten Beratungshilfeverfahren Bescheide und Mitteilungen über den (abschlägigen) Abschluss des Verfahrens nicht mehr an den Antragsteller herausgegeben worden. Dies hat das Amtsgericht … damit begründet, dass der Antragsteller allein im Jahr 2018 insgesamt 818 Beratungshilfeanträge bei dem Amtsgericht … gestellt habe, in über 500 Fällen verbunden mit Befangenheitsanträgen gegen (die für Beratungshilfeverfahren bei dem Amtsgericht … zuständigen sieben) Rechtspfleger. Den Anträgen des Antragstellers lägen, so die Ansicht des Amtsgerichts …, keine tatsächlichen Rechtsersuchen zugrunde, vielmehr ein einziges, über das schon mehrfach abschlägig entschieden worden sei. Nun zielten die Anträge darauf ab, die Justiz zu blockieren und lahmzulegen. Mitteilungen über (abschlägige) Entscheidungen hätten den Antragsteller nur zu immer neuen rechtsmissbräuchlichen Anträgen geführt.
Der Senat hat den Antragsteller über den Inhalt dieser Vermerke unterrichtet und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Antragspraxis zu äußern. Seine Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 02.11.2020. Den Angaben des Amtsgerichts … zur Anzahl der von ihm gestellten Beratungshilfeanträgen ist er nicht entgegengetreten.
Aus den weiter beigezogenen vier Verfahrensakten konnte der Senat entnehmen, dass der Antragsteller mit seinen Beratungshilfeanträgen jeweils die für die Bearbeitung solcher Beratungshilfeverfahren bei dem Amtsgericht … zuständigen Rechtspfleger (insgesamt jeweils 7), offensichtlich weil sie mit vorausgehenden und abschlägig 8 EK 62/20 – Seite 5 – verbeschiedenen Anträgen des Antragstellers befasst waren, wegen Befangenheit abgelehnt hat. Ferner ergibt sich aus den beigezogenen Akten, dass dem Antragsteller die Beschlüsse vom 24.07.2018 zugestellt wurden und er damit über die beabsichtigte Sachbehandlung informiert war.
Angesichts der Vielzahl der Beratungshilfeanträge des Antragstellers (im Jahr 2018 durchschnittlich mehr als 3 werktäglich und insgesamt, so der Stand im Frühjahr 2019, bereits mehr ca. 1.570) und der Behinderung einer zügigen Bearbeitung durch die sich ausnahmslos als unzulässig bzw. unbegründet erweisenden Befangenheitsanträge ist für das verfahrensgegenständliche Beratungshilfeverfahren mit einer Verfahrensdauer von unter einem Jahr keine als unangemessen lange zu wertende Zeit festzustellen.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
IV.
Das Verfahren sit gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben