Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Berufung, Beschwerde, Gemeinde, Widmung, Bescheid, Zulassung, Gemarkung, Beseitigungsanordnung, Grundbuch, Zustimmung, Feststellung, Zulassung der Berufung, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  Au 3 K 18.990

Datum:
6.11.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48773
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, ein Auto auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg … auf Fl.Nr. … Gemarkung … sofort zu beseitigen.
Der Kläger ist seit 2005 Eigentümer des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks Fl.Nr. …. Über den südlichen Ausläufer dieses Grundstücks verläuft ein ca. 50 m langes Teilstück des Feld- und Waldwegs ….
In einer Gemeinderatssitzung vom 23. Juni 2009 wurde die Widmung der Waldwege …-Nord und …-Süd als öffentliche Feld- und Waldwege beschlossen. Die Widmungsverfügung vom 24. Juni 2009, die sich u.a. auf eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. … bezieht, wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel bekannt gemacht und die Wege am 3. September 2009 in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen.
Seine Klage auf Nichtigkeitsfeststellung wies das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, U.v. 5.9.2012 – Au 6 K 12.619), weil die Widmung des Waldweges …-Nord durch die Beklagte vom 24. Juni 2009 nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Grundstückseigentümers nichtig sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 8 ZB 16.2059).
Der Kläger erhob Klage auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG Augsburg, U.v. 5.9.2012 – Au 6 K 12.619) beendeten Verfahrens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (VG Augsburg, U.v. 14.3.2018 – Au 6 K 17.1038). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte einen hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab (BayVGH, B.v. 26.4.2018 – 8 ZB 18.744).
Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass das Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, nicht Teil des öffentlichen Feld- und Waldwegs Nr. 49 der Gemeinde … sei. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab (VG Augsburg, U.v. 30.5.2018 – Au 6 K 17.1359), nachdem es das Verfahren zwischenzeitlich wegen der daneben erhobenen Klage auf Wiederaufnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorrangigen Verfahrens (Au 6 K 17.1038) vorläufig ausgesetzt hatte (VG Augsburg, B.v. 14.3.2018). Die gegen den Aussetzungsbeschluss eingelegte Beschwerde wurde verworfen (BayVGH, B.v. 26.4.2018 – 8 C 18.745). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte einen gegen das klageabweisende Urteil gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab (BayVGH, B.v. 12.10.2018 – 8 ZB 18.1349).
Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 verpflichtete die Beklagte den Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs, das abgestellte Auto auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg auf der Flur Nr. … Gemarkung … sofort zu beseitigen. Falls er diese Verpflichtung nicht bis zum 21. Juni 2018 erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2400,00 EUR fällig.
Am 13. Juni 2018 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er vor, dass es aufgrund der Urkundenfälschung und des Betruges kein rechtskräftiges Urteil gebe, weil in allen Urteilen von dieser gefälschten Urkunde Gebrauch gemacht worden sei. In allen Urteilen würden die Grundstücks- und Eigentümerverhältnisse nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Grundbuch übereinstimmen. Kein Eigentümer der Flur Nr. … habe dieses Grundstück einer öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt bzw. einer Widmung schriftlich zugestimmt. Auch sei im Grundbuch weder eine Verkehrsfläche noch ein eingeschränktes Nutzungsrecht eingetragen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 6. Juni 2018 aufzuheben.
Zugleich beantragt er,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu gewähren.
Mit Schreiben vom 27. Oktober hat die Beklagte den Bescheid vom 6. Juni 2018 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Kläger hat das Verfahren trotz entsprechender gerichtlicher Anregung nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes liegen nicht vor (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 120 f. ZPO).
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 2 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen dabei nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BayVGH, Beschluss vom 23.1.2013 – Az. 10 C 12.2061 – juris Rn. 6). Insbesondere darf die Erfolgsaussicht nicht verneint werden, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden können, entscheidend sind (BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003 – Az. 1 BvR 1526/02 – juris Rn. 8). Eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Klärung der Sach- und Rechtsfragen hat nicht zu erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 30.8.2006 – Az. 1 BvR 955/06 – juris Rn. 15). Nicht mutwillig erscheint die Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige Partei auch ohne Prozesskostenhilfe ihr Recht in gleicher Weise verfolgen würde (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 114 Rn. 7). Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann gemäß § 121 ZPO erfolgen.
1. Nach summarischer Prüfung hatte die Klage auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine Aussicht auf Erfolg. Die Beseitigungsanordnung der Beklagten ist rechtmäßig, so dass sie den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG kann die Beklagte als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Anordnungen u.a. treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO geregelte Verbot verstößt, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Der Kläger hat vorsätzlich eine solche Ordnungswidrigkeit begangen, indem er auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg … im Bereich der ihm gehörenden Fl.Nr. … Gemarkung … ein Auto gelagert hat (siehe die Fotos auf Bl. 5 bis 7 der Akte der Beklagten). Dass es sich bei dem genannten Feld- und Waldweg um eine öffentliche Straße im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes handelt, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. September 2012 (Az. Au 6 K 12.619) fest.
2. Die Klage erscheint auch mutwillig, weil eine Klage in einem fast identischen Fall bereits im Jahr 2018 abgewiesen wurde (Au 3 K 15.1299). Ein nicht bedürftiger Beteiligter würde bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage sein Recht daher nicht in gleicher Weise verfolgen.
3. Zuletzt ist der Antrag schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. Dem Kläger war aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist (vgl. bspw. VG Augsburg, B.v. 25.6.2019 – Au 3 E 18.1312 – sowie darauf folgend BayVGH, B.v. 29.7.2019 – 8 C 19.1293 – mit dem Hinweis auf weitere Verfahren, in denen der Prozesskostenhilfeantrag aus diesem formellen Grund abgelehnt wurde).


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