Aktenzeichen M 32 KO 19.6484
IFG § 1 Abs. 1
IFG § 7
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wandte sich am 11. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht München und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Verpflichtung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), über ihr Kundenservice-Call-Center die Telefonnummern (Durchwahlnummern) der für den Antragsteller zuständigen Sachbearbeiter im Haus herauszugeben.
Hintergrund sind mehrere Eingaben des Antragstellers beim DPMA in dessen Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst. Das DPMA möge auf diese Verwertungsgesellschaften bzw. deren Sozialeinrichtungen dahingehend einwirken, dass der Antragsteller von diesen Einrichtungen Unterstützungsleistungen erhalte, die ihm nach seinem Vorbringen von den Gesellschaften zu Unrecht verweigert würden. Ausweislich der vorgelegten Behördenakten teilte das DPMA dem Antragsteller mehrfach und mit Begründung mit, dass es keinen Anlass zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten sehe. Im Zuge der vom Antragsteller gleichwohl auch telefonisch fortgeführten Kommunikation beanstandete der Antragsteller gegenüber dem DPMA, bei Anrufen beim Kundenservice (Call-Center) des DPMA keine Telefonnummern (Durchwahlnummern) von Mitarbeitern erhalten zu haben. Das DPMA führt hierzu in seinem Schriftsatz vom 20. März 2020 aus, dass der Antragsteller in der KW 48/2019 zweimal beim Kundenservice des DPMA angerufen habe. Beide Male sei er mit den gewünschten Stellen verbunden worden, wobei ihm dabei – entsprechend der grundsätzlichen Behördenpraxis – seine Bitte um Bekanntgabe der Durchwahlnummern der Stellen nicht erfüllt worden sei. Dem Antragsteller seien aber auf Grund vorheriger Korrespondenz Durchwahlnummern von Bearbeitern seiner Eingaben bekannt, so dass schon deswegen die Geltendmachung eines Informationszugangsanspruch nach dem IFG fraglich sei (§ 9 Abs. 3 IFG). Im Übrigen sei in den Anrufen für das DPMA kein Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu erkennen gewesen. Selbst wenn aber in der Nichtherausgabe der Durchwahlnummern durch das Call-Center ein ablehnender Informationszugangsbescheid nach dem IFG zu sehen wäre, müsste der Antragsteller vor Klageerhebung Widerspruch einlegen, was nicht geschehen sei.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Der Wunsch des Antragstellers auf Bekanntgabe der dienstlichen Durchwahlnummern von Behördenbediensteten am DPMA findet im IFG keine Stütze. Es fehlt bereits an dem nach § 7 Abs. 1 IFG notwendigen IFGrelevanten Antrag. Trotz der vom IFG-Gesetzgeber zu Gunsten des Bürgers bewusst gewollten Formlosigkeit eines solchen Antrags (siehe dazu Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 17-20) muss ein solcher Antrag aus den übergeordneten allgemeinen Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit heraus gewissen Mindestanforderungen genügen. Denn ein solcher Antrag ist ein rechtserheblicher Vorgang, an den das Gesetz Regelungen, unter anderem auch Fristvorschriften, knüpft (siehe dazu Schoch a.a.O.). Ein bloßer Anruf im Kundenservice-Call-Center einer Behörde mit der Bitte um Verbindung mit der zuständigen Stelle im Haus und der Bitte um Herausgabe der Durchwahlnummern der Sachbearbeiter genügt hierfür grundsätzlich nicht. Denn es wird damit keinerlei Bezug zu einem Begehren nach dem IFG hergestellt. Es ist auch nicht Aufgabe eines Call-Centers, solche Anrufe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer etwaigen IFG-Relevanz zu prüfen. Hier muss vielmehr ein um Informationszugang nach dem IFG nachsuchender Bürger deutlicher werden. Davon abgesehen liegt, wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt, überhaupt noch kein ablehnender IFG-Bescheid des DPMA vor, denn ein solcher hätte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG schriftlich zu ergehen. Ein Fall der Vornahmeuntätigkeit nach § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO, der die unmittelbare Erhebung einer Klage ohne vorherige Durchführung des Widerspruchverfahrens erlauben würde, liegt schon deswegen nicht vor, weil es wie ausgeführt an einem Vornahmeantrag fehlt. Im Übrigen weist das Gericht auf die vier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (Az. 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15 und 7 C 28.15 – alle in juris; siehe auch hierzu die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2016 vom 20.10.2016) hin, mit welchen das Bundesverwaltungsgericht Informationszugangsansprüche nach dem IFG hinsichtlich der Bekanntgabe von dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern wegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 2 IFG, der auch der Gewährleistung einer geordneten Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der informationspflichtigen Stellen diene, verneint hat. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich auf die Herausgabe der Durchwahlnummern von Mitarbeitern des DPMA übertragen.
Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei, der Antragsgegnerin entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).