Aktenzeichen 10 Ca 88/20
Leitsatz
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 15.01.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst vollständig ausgefüllter Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers. Ist ein Rechtsstreit wegen Insolvenz unterbrochen, hat ein Rechtsstreit keine hinreichende Aussicht mehr auf Erfolg. Bewilligt kann daher Prozesskostenhilfe bei unterbrochenen Verfahren nur noch, wenn der PKH-Antrag nebst vollständig ausgefüllter Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlag (sog. steckengebliebenes PKH-Gesuch, vgl. LAG Hamm Urteil vom 30.01.2006 – 4 Ta 830/05).
Zwar ist der PKH-Antrag bereits am 15.01.2020 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist aber erst am 09.03.2020 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangen. Insolvenz über das Vermögen der Beklagten wurde am 01.03.2020 eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt war das Verfahren unterbrochen. Damit kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.