Kosten- und Gebührenrecht

Prüfungsumfang für Kostenentscheidung bei unstreitiger Verfahrenserledigung

Aktenzeichen  4 C 8/17

Datum:
23.1.2018
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B4C8.17.0
Normen:
§ 92 Abs 3 S 1 VwGO
§ 161 Abs 2 S 1 VwGO
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Juni 2013, Az: 1 B 10.1841, Urteilvorgehend VG München, 15. November 2007, Az: M 11 K 05.1509, Urteil

Gründe

1
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos.
2
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Soweit es die Klägerin und die Beigeladene betrifft, entspricht es der Billigkeit, ihre Vereinbarung in § 1 III des außergerichtlichen Vergleichs vom 9. Mai/2. Juni 2016 zu übernehmen. Nach dem Vergleich sollen die Kosten des Verfahrens im Innenverhältnis gegeneinander aufgehoben werden, so dass die Klägerin und die Beigeladene die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Auch dass der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, entspricht der Billigkeit. Ob die Klage in vollem Umfang hätte abgewiesen werden müssen, ließe sich nur nach eingehender Prüfung der Rechtslage klären. Es ist aber nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Erfolgsaussichten einer nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 8 C 10.94 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 S. 4).
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.


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