Kosten- und Gebührenrecht

Revisionszulassung; Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage

Aktenzeichen  4 BN 7/20, 4 BN 7/20 (4 CN 3/20)

Datum:
3.11.2020
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:031120B4BN7.20.0
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
BImSchV 18
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. November 2019, Az: OVG 2 A 10.16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Modalitäten der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage zu klären.
3
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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