Aktenzeichen 9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18)
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. August 2017, Az: 4 N 15.1685, Urteil
Gründe
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.