Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde von Beklagten

Aktenzeichen  6 W 1604/17

Datum:
21.12.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145380
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EnEV § 16a Abs. 1
GKG § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 HK O 3326/16 2017-04-12 Bes LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss des Landgerichts vom 12.4.2017 abgeändert. Der Streitwert wird auf € 40.000,- festgesetzt.

Gründe

Die statthafte und zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.
Bei Klagen eines Verbraucherschutzverbandes bemisst sich der Streitwert nach dem satzungsgemäß wahrgenommenen Interesse der Verbraucher, nämlich nach deren durch das beanstandete Verhalten berührten Interessen (vgl. BGH, Beschluss vom 6.6.2013 – I ZR 128/11 Tz. 2). In einem vergleichbaren Fall, in dem vom Kläger ein Verstoß gegen § 16a Abs. 1 EnEV geltend gemacht wurde, wurde vom Senat (6 U 4725/15) ein Streitwert in Höhe von € 30.000,-festgesetzt; dies entspricht auch der Beurteilung des 29. Zivilsenats des OLG München (z.B. 6 w 1604/17 – Seite 2 Beschl. 12.6.2017 – 29 W 895/17; Beschluss vom 19.6.2017 – 29 W 933/17). Eine entsprechende Bewertung wird auch von anderen Oberlandesgerichten vorgenommen (Schriftsatz des Klägers vom 12.6.2017, Seite 7 f.). Dies rechtfertigt es jedoch nicht, bei mehrfachen Verstößen den Streitwert in Höhe von € 30.000,- für jeden Verstoß bzw. für die den beiden Abmahnungen zugrunde liegenden Verstöße in Ansatz zu bringen. Insoweit handelt es sich nicht um mehrere selbständige Unterlassungsansprüche, die jeweils mit € 30.000,- bewertet und gemäß § 39 Abs. 1 GKG addiert werden könnten. Allerdings ist es im Hinblick darauf, dass die Beklagte auch nach der Abmahnung des Klägers vom 14.7.2016 das beanstandete Verhalten fortgesetzt hat, gerechtfertigt von einem überdurchschnittlichen „Angriffsfaktor“ auf Seiten der Beklagten auszugehen. Ein Streitwert in Höhe von € 40.000,- erscheint daher angemessen (§ 51 Abs. 2 GKG).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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