Aktenzeichen 2 B 32/19, 2 B 32/19 (2 C 13/20)
§ 26 DRiG
Art 32 GG
Art 97 GG
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 4. Juni 2019, Az: 2 LC 138/18, Urteilvorgehend VG Bremen, 24. April 2018, Az: 6 K 1528/16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf 5 977,44 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
2
Das Revisionsverfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage, wie der Begriff des richterlichen Dienst- oder Amtsgeschäfts in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV für Mitglieder eines vorlegenden deutschen Gerichts auszulegen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob das richterliche Dienstgeschäft für Mitglieder des vorlegenden Gerichts die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im betreffenden Vorlageverfahren und zur dortigen Freibeweiserhebung in der Form von Gesprächen mit Richtern des Gerichtshofs der Europäischen Union und anderen Verfahrensbeteiligten des konkreten Vorlageverfahrens umfasst.
3
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt hinsichtlich des Verpflichtungsantrags aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für die Feststellungsanträge setzt der Senat den Streitwert auf insgesamt 5 000 € fest (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GKG.