Kosten- und Gebührenrecht

Überprüfung der Bleibeperspektive bei der Zulassung zu einem Integrationskurs

Aktenzeichen  19 C 17.1903

Datum:
14.11.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 44
VwGO VwGO § 166 Abs. 1
ZPO ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Statt einer nur von der Gesamtschutzquote des Herkunftslands abgeleiteten – und daher verhältnismäßig unsicheren – Prognose zur Bleibeperspektive liegt mit dem auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Klägers erlassenen ablehnenden Asylbescheid bereits eine konkrete, individuelle und deshalb belastbare Beurteilung des Asylbegehrens vor. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens findet in Verfahren über die Zulassung zum Integrationskurs nicht statt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 K 17.274 2017-08-11 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat keinen Erfolg, weil der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2017 betreffend die Nichtzulassung des Klägers zu einem Integrationskurs die für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen ausreichenden Erfolgsaussichten nicht beizumessen sind (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – juris Rn. 1).
Zur Begründung seines Zulassungsbegehrens zu einem Integrationskurs infolge einer guten Bleibeperspektive beruft sich der aus Libyen stammende Kläger auf sein Vorbringen im Asylverfahren sowie auf die nach seiner Auffassung daraus resultierenden guten Erfolgsaussichten seiner gegen den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2017 erhobenen Klage (Az: VG 34 K 693.17A).
Hieraus lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der am 13. Februar 2017 erhobenen Klage nicht ableiten. Statt einer nur von der Gesamtschutzquote des Herkunftslands abgeleiteten – und daher verhältnismäßig unsicheren – Prognose zur Bleibeperspektive liegt mit dem auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Klägers erlassenen ablehnenden Asylbescheid vom 23. Februar 2017 bereits eine konkrete, individuelle und deshalb belastbare Beurteilung des Asylbegehrens vor. Diese ist bereits vor der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 10. Mai 2017 (Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verwaltungsgericht) ergangen. Die Tatsache, dass der Kläger den ablehnenden Asylbescheid angefochten hat, und daher grundsätzlich die Möglichkeit einer für den Kläger günstigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht, entzieht der dem Bundesamtsbescheid zu entnehmenden Prognose nicht ihre substantielle Grundlage. Eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens findet nach der Rechtsprechung des Senats in Verfahren über die Zulassung zum Integrationskurs nicht statt (BayVGH, U.v. 5.9.2017 – 19 BV 17.1108).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).


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