Kosten- und Gebührenrecht

Verfahrenseinstellung nach Prozessvergelich

Aktenzeichen  Au 7 K 16.1647

Datum:
5.4.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143641
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Klage wurde mit Prozessvergleich vom 17. März 2017 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.


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