Kosten- und Gebührenrecht

Verfristeter Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid

Aktenzeichen  Au 4 K 17.35020

Datum:
24.10.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2
AsylG AsylG § 78 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der in Damaskus (Syrien, Arabische Republik) geborenen Klägerin wurde mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2017 (Au 4 K 17.33435) abgewiesen. Hierauf beantragte der Amtsvormund der Klägerin mit bei Gericht am 18. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben vom 28. September 2017
die Terminierung einer mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) war abzulehnen, weil er nicht fristgerecht gestellt wurde.
Gem. § 78 Abs. 7 AsylG ist ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben. Die Rechtsmittelbelehrungdes Gerichtsbescheids vom 19. September 2017 lautete entsprechend. Die Zustellung des Gerichtsbescheids erfolgte ausweislich des vom Amtsvormund der Klägerin an das Verwaltungsgericht übermittelten Empfangsbekenntnisses am 25. September 2017. Der Antrag auf mündliche Verhandlung hätte daher gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB bis zum 9. Oktober 2017 bei Gericht eingehen müssen. Der Eingang am 18. Oktober 2017 war mithin verspätet.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung war daher durch Beschluss abzulehnen (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 84 Rn. 21). Der von dieser Ansicht für eine Entscheidung über einen verfristeten Antrag auf mündliche Verhandlung im Beschlusswege zu Recht angeführte Beschleunigungs- und Entlastungszweck des § 84 VwGO gilt in asylrechtlichen Streitigkeiten umso mehr, als der Gesetzgeber hier mit § 78 Abs. 7 AsylG die Fristen für die Erhebung von Rechtsbehelfen nach § 84 Abs. 2 auf zwei Wochen verkürzt hat.
Die Kostenentscheidung (vgl. hierzu Geiger, a.a.O.) beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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