Kosten- und Gebührenrecht

Wirtschaftliche Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Yeziden

Aktenzeichen  20 ZB 17.30345

Datum:
2.8.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 124589
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 3 K 16.30947 2017-02-06 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Das Berufungsverfahren gibt dem Senat die Gelegenheit zu klären, unter welchen Voraussetzungen für Yeziden, die nicht aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen, dort die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 3e AsylG gegeben sind.
II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt S. A., Bielefeld, beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der beigeordnete Rechtsanwalt keine höheren Kosten geltend macht als ein im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofs zugelassener Rechtsanwalt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt worden und liegt vor.
Den Klägern war Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu gewähren, da die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe vorliegen, § 166 VwGO, § 114 ZPO. Die Einschränkung ergibt sich aus § 121 Abs. 3 ZPO.
Belehrung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwig Straße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelas Platz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben