Aktenzeichen VIII ZA 19/20
§ 9 ZPO
§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
§ 535 BGB
§§ 535ff BGB
Verfahrensgang
vorgehend LG Bückeburg, 3. Juli 2020, Az: 1 S 43/19vorgehend AG Bückeburg, 1. November 2019, Az: 31 C 90/18
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 3. Juli 2020 (1 S 43/19) wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der Beschwer ist bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2020 – VIII ZA 3/20, WuM 2020, 300 Rn. 2, sowie vom 17. Januar 2017 – VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 mwN).
2
Der Wert der Beschwer beträgt danach hier nur 18.480 € (42 x 440 €). Der Umstand, dass bei Abschluss des Mietvertrages am 7. Februar 2017 ein Kündigungsausschluss von 24 Monaten vereinbart worden ist, führt nicht zu einer höheren Beschwer.
3
Im Übrigen fehlt es auch deshalb an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar ist. Die im Prozesskostenhilfeantrag genannte Frage, unter welchen Umständen die Stellung von Strafanzeigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt – offensichtlich – von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr somit nicht zu.
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Liebert
Dr. Schmidt
Wiegand