Medizinrecht

1 B 223/22

Aktenzeichen  1 B 223/22

Datum:
26.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Halle (Saale) 1. Kammer
Dokumenttyp:
Beschluss
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, kein Datum verfügbar, 3 M 45/22

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. April 2022 gegen die Auflagen in Ziffer II. Nr. 4 Satz 2 und Ziffer II. Nr. 5 im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2022 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 26. April 2022 gegen die Ziffer II. Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. April 2022 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob das Interesse des Antragstellers, Suspendierungsinteresse, am einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben kann. Umgekehrt überwiegt das besondere öffentliche Interesse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig herausstellt und ein besonderes Vollzugsinteresse in der Sache besteht.
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier hinsichtlich der angegriffenen Beschränkungen in der Verfügung vom 26. April 2022 zu Gunsten des Antragstellers aus, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit dieser Auflagen spricht.
Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Grundrechtlich geschützt ist die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 10 CS 21.1590 – juris). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 10 CS 21.1590 – juris).
Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz – wie durch die §§ 12 bis 18 des VersammlG LSA (vgl. § 19 Satz 1 VersammlG LSA) – oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20 – juris; Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 10 CS 21.1590 – juris). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 − 1 BvR 1190/90 − juris). Hierbei ist festzuhalten, dass die Versammlungsbehörde von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsinhalte nur mit einer Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit beschränken darf. Meinungsinhalte können nämlich lediglich durch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dass Recht der persönlichen Ehre beschränkt werden, Art. 5 Abs. 2 GG.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Antragstellers einschränkenden Anordnungen ist § 13 Abs. 1 VersammlG LSA. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Der Begriff der „unmittelbaren Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit in § 13 Abs. 1 VersG LSA stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d. h. „fast mit Gewissheit“ zu erwarten ist (vgl. zur früher entsprechenden Regelung des § 15 Abs. 1 VersG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21.07 – juris). Auch wegen der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind deshalb konkrete
und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Ein bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 223, 341/81 – BVerfGE 69, 315; Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 – juris). Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei dem Erlass von Auflagen insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 13 Abs. 4 VersG LSA verbleibt (vgl. zu allem VG Halle, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – 5 B 313/20 HAL und vom 28. September 2018 – 3 B 422/18 HAL mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 und 341/81 – BVerfGE 69, 315, 342 ff).
In Anwendung vorstehender Grundsätze vermag die Kammer bei Würdigung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bekannten Umstände des konkreten Falles nicht zu erkennen, dass von der für den 28. April 2022 angemeldeten Versammlung zum Thema „Gegen die Diskriminierung von Zitronenlimonade“ eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Die vom Antragsteller beabsichtigte Verwendung eines T-Shirts mit dem weißen Aufdruck: „mmmhhh Z-itronenlimonade“ als Kundgebungsmittel, wobei der Buchstabe „Z“ überdimensional groß abgedruckt werden soll, verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen die öffentliche Sicherheit, d. h. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 3 Nr. 1 SOG LSA). Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit läge zwar insbesondere vor, wenn das Zeigen des Buchstaben „Z“ gegen Strafgesetze – hier gegen § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 13 VStGB wegen Billigung eines Angriffskrieges – verstoßen würde. Das ist jedoch im Hinblick auf die vom Antragsteller angemeldeten Versammlungsinhalte und -modalitäten nicht zu erwarten.
„Billigen“ i. S. v. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet Gutheißen einer konkreten Straftat. Erforderlich ist die eindeutige, aus sich verständliche Kundgabe eigener Zustimmung, die nach dem Sinn der (u. U. nur schlüssigen) Erklärung, nicht nach der Verwendung bestimmter Worte zu beurteilen ist und sich aus der Form der Darstellung ergeben kann (Lackner / Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 130 Rn. 8). In einem Verbreiten der bildlichen Darstellung einer Tat liegt jedoch noch kein Billigen (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 140 Rn. 7).
Dafür, dass der Antragsteller im Rahmen der angemeldeten Versammlung den militärischen Überfall Russlands auf die Ukraine gutheißen und dadurch den Straftatbestand des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklichen würde, bestehen vorliegend mangels (ausreichenden) Bezugs des Versammlungsthemas zum aktuellen Russland-
Ukraine-Konflikt keine die Beschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigenden Anhaltspunkte. Mit seiner Versammlung unter dem Motto „Gegen die Diskriminierung von Zitronenlimonade“ beabsichtigt der Antragsteller, gegen die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verwendung des Buchstabens „Z“ auch in den Fällen, in denen keine Befürwortung des russischen Angriffes ausgedrückt wird, und gegen etwaige hierauf bezogene Anweisungen von Ministerien an die Ermittlungsbehörden zu protestieren. Diesen Protest „verpackt“ der Antragsteller zwar in provokante und damit auch zugleich parodistische Darstellungen in Form von Redebeiträgen und Musikdarbietungen. Er hat dazu jedoch ausdrücklich erklärt, keinen Bezug zum Russland-Ukraine-Konflikt herzustellen, den russischen Überfall auf die Ukraine nicht zu thematisieren und die von ihm in der Vergangenheit gezeigte russische Nationalfahne nicht mehr einsetzen zu wollen. In seiner E-Mail vom 11. April 2022 an die Versammlungsbehörde hat er vielmehr darauf hingewiesen, dass es „jetzt eine Reihe von Zitronen-Limo-Demos geben“ und er hierbei das Transparent „Frieden mit Russland“ nicht mehr einsetzen werde. Damit hat der Antragsteller ein von seinen bisherigen Versammlungen abweichendes Versammlungsformat angekündigt, sodass Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zu früheren Kundgebungsinhalten des Antragstellers für die angemeldete Versammlung nicht aussagekräftig sind. Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid dargestellt, dass der Antragsteller bei seinen Versammlungen in der vergangenen Woche im Großen und Ganzen gegen ihn früher erlassene Verfügungen und Ermittlungsverfahren protestiert hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei der letzten Versammlung „Gegen die Diskriminierung von Zitronenlimonade“ gleichwohl in irgendeiner Weise eine Billigung des Angriffskrieges Russlands zum Ausdruck gebracht hat und sich dies wiederholt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Verwenden von T-Shirts mit dem oben beschriebenen Aufdruck dürfte in Anbetracht des zuvor aufgezeigten Kontextes trotz des übergroß abgedruckten Buchstabens „Z“ – unbeschadet der Frage des Vorsatzes des Antragstellers (vgl. dazu Prof. Stein in Billigung der Ukraine-Invasion? Wann das „Z“ als Symbol jetzt strafbar ist, Legal-Tribune-Online vom 16. März 2022) – für sich nicht genügen, um den russischen Angriffskrieg unzweideutig gutzuheißen. Allein die Verwendung des T-Shirts lässt außenstehenden, die Versammlung zufällig beobachtenden Personen vielmehr einen Interpretationsspielraum, was einer Strafbarkeit nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB entgegenstehen dürfte. Die Schwelle zum strafbaren Handeln dürfte (möglicherweise) erst überschritten sein, wenn der Antragsteller bei seinen Versammlungen zeitgleich zum Tragen der T-Shirts weitere Symbolik verwendet, die einen konkreten Bezug zum Russland-Ukraine-Konflikt herstellt, z. B. die Darstellung des Buchstabens „Z“ auf den T-Shirts in den Farben der russischen Nationalfahne oder in Kombination mit dem Sankt-Georgs-Band (https://de.wikipedia.org/wiki/Sankt-Georgs-Band).
Des Weiteren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung der T-Shirts als Kundgebungsmittel geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören – was weiteres Tatbestandsmerkmal von § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB wäre. Gestört ist der Friede, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung, mindestens aber einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, eintritt. Hierfür reicht es aus, wenn die Handlung die (konkrete) Besorgnis begründet, der Friedenszustand oder das Vertrauen in seine Fortdauer werde mindestens in Teilen der Bevölkerung erschüttert oder in Teilen der Bevölkerung werde eine Neigung zu Rechtsbrüchen angereizt (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 130 Rn. 3 und 9). Dass das Verhalten des Antragstellers geeignet wäre, derartige Wirkungen hervorzurufen, hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 26. April 2022 schon nicht dargelegt und ist in Anbetracht der angemeldeten geringen Teilnehmerzahl von 21 Personen nach Aktenlage auch nicht erkennbar.
Dem hier gefundenen Ergebnis steht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. April 2022 (Az.: 3 M 69/22) nicht entgegen, weil das Oberverwaltungsgericht von offenen Erfolgsaussichten des dortigen Eilverfahrens ausgegangen war und eine vom Verfahrensausgang unabhängige Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers vorgenommen hatte.
Doch selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin die Frage der Strafbarkeit des Einsatzes der beschriebenen T-Shirts als Kundgebungsmittel nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 13 VStGB und damit die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26. April 2022 insgesamt als offen ansähe, hätte der vorliegende Eilantrag Erfolg, weil die dann vorzunehmende Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausginge.
Bei einem offenen Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben würde, das Verfahren in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben würde, seinem Widerspruch in der Hauptsache jedoch der Erfolg versagt bliebe.
Nach dieser Maßgabe überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der für den 28. April 2022 angemeldeten Versammlung ohne Beachtung der angegriffenen Beschränkungen das Interesse der Antragsgegnerin an einer Aufrechterhaltung aller Auflagen. Denn wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflagen unter Ziffer II Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5 des Bescheides vom 26. April 2022 nicht wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Beschränkung der Versammlung verfassungswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf ein essentielles Element der angemeldeten Versammlung, nämlich der Verwendung der hierfür eigens bedruckten T-Shirts, verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt. Denn das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt, wie bereits oben erwähnt, grundsätzlich auch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung und damit die freie Wahl der Kundgabemittel (vgl. zu allem auch: BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2020 – 1 BvQ 145/20 – juris).
Für den gegenteiligen Fall, dass dem Eilantrag stattgegeben und sich hinterher herausstellen würde, dass die Beschränkung der Versammlung wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtmäßig war, stünde zwar eine Strafbarkeit des Antragstellers selbst und weiterer Versammlungsteilnehmer wegen Billigung eines Angriffskrieges gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 13 VStGB im Raum. Dieser Tatvorwurf würde jedoch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens und eines eventuell folgenden Strafprozesses einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei Durchführung der angemeldeten Versammlung ohne Beachtung der angefochtenen Auflagen eine Verletzung von überragend wichtigen Rechtsgütern wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der 21 angemeldeten Versammlungsteilnehmer selbst oder außenstehender Dritter zu besorgen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2020 – 1 BvQ 145/20, a. a. O.).
Der Antragsgegnerin bleibt es im Übrigen unbenommen, im Falle einer Billigung des Angriffskrieges Russlands durch den Antragsteller im Rahmen seiner laufenden Versammlung einzuschreiten (§ 13 Abs. 4 VersammlG LSA).
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Betrag ist trotz des hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu halbieren, weil damit die Hauptsache faktisch vorweggenommen werden sollte.


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