Medizinrecht

Abschiebungshindernis liegt nicht vor – Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht

Aktenzeichen  M 9 E 17.3576

Datum:
1.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143048
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 3

 

Leitsatz

Ein Attest, mit dem eine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht werden soll, muss die qualitativen Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG erfüllen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die vorgelegten Atteste genügen nicht den rechtlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG, sodass ein Abschiebehindernis wegen Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde, § 123 VwGO.
Der Facharzt Dr. … M…, der am … Juli 2017 Reiseunfähigkeit bescheinigt hat, ist hinsichtlich der Gefälligkeitsgutachten amtsbekannt. Das Gericht folgt ihm daher nicht. die behandelnden Ärzte des … Klinikums haben mit Arztbrief vom … Juni 2017 bei identischer Diagnose Reisefähigkeit angenommen.

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