Aktenzeichen M 9 E 17.3576
Leitsatz
Ein Attest, mit dem eine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht werden soll, muss die qualitativen Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG erfüllen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die vorgelegten Atteste genügen nicht den rechtlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG, sodass ein Abschiebehindernis wegen Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde, § 123 VwGO.
Der Facharzt Dr. … M…, der am … Juli 2017 Reiseunfähigkeit bescheinigt hat, ist hinsichtlich der Gefälligkeitsgutachten amtsbekannt. Das Gericht folgt ihm daher nicht. die behandelnden Ärzte des … Klinikums haben mit Arztbrief vom … Juni 2017 bei identischer Diagnose Reisefähigkeit angenommen.