Medizinrecht

Ansprüche der Deutschen Rentenversicherung: Verweisung zum Sozialgericht

Aktenzeichen  M 10 K 16.573

Datum:
1.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 40 Abs. 1,  67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Sätze 4 u. 7
GVG GVG § 17 a Abs. 2 S. 1, 17 b Abs. 2 S. 1
RDGEG RDGEG § 3, 5

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 6. Februar 2016 zum Verwaltungsgericht München Klage wegen „Abwendung der Gesamtforderungen und Einstellung der Ansprüche der Deutschen Rentenversicherung“ erhoben; Klagegrund „Bescheid … vom 13.1.2016“. Weiteres wurde nicht ausgeführt.
Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht gegeben; sie haben einer Verweisung zugestimmt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Klage nicht gegeben.
Nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine solche ausdrückliche Zuweisung findet sich hier in § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist daher nach Anhörung der Beteiligten festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und der Rechtsstreit an das insoweit sachlich und für den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Klägerin örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg zu verweisen (§ 8, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG.


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