Medizinrecht

B 7 AS 7/22 B

Aktenzeichen  B 7 AS 7/22 B

Datum:
18.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2022:180522BB7AS722B0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, mit der die Berufung gegen das beklagte Jobcenter zurückgewiesen und die beigeladene Agentur für Arbeit verurteilt worden ist, über den Antrag des Klägers auf Übernahme (bzw Erstattung) von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
2
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Der Kläger beruft sich allein auf Verfahrensmängel, bezeichnet diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
3
Der Kläger macht zwar geltend, das Gericht habe “die Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers nach § 202 SGG i.V.m. § 444 ZPO” übergangen und deshalb verkannt, dass der Antrag auf Kostenübernahme bereits zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, in dem Hilfebedürftigkeit bestanden habe. In einer Verkennung der Beweislast, soweit es sich um den Beweis des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen handelt, liegt aber schon kein Verfahrensmangel (BSG vom 24.11.1987 – 3 BK 31/87 – juris RdNr 7), sodass es bereits deshalb an der ordnungsgemäßen Bezeichnung eines solchen fehlt.
4
Darüber hinaus seien Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG und § 103, § 128 Abs 1 Satz 2 SGG verletzt, weil das Gericht Beweisanträge übergangen habe. Er habe vorgetragen, “dass ein Auto ohne Führerschein keinen Sinn macht und Mobilität eine Anforderung der V ist an künftige Zugbegleiter”. Der Kläger legt jedoch nicht dar, warum das Gericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein Anspruch gegen den Beklagten scheide bereits mangels Hilfebedürftigkeit im Antragszeitpunkt aus, Beweis zur Erforderlichkeit des Führerscheinerwerbs hätte erheben sollen, also die Entscheidung des Gerichts, die Berufung gegen das beklagte Jobcenter zurückzuweisen, auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16c). Erst recht gilt dies, soweit das LSG die beigeladene Agentur für Arbeit dazu verurteilt hat, über seinen Anspruch auf Kostenübernahme aus dem Vermittlungsbudget ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Auch insoweit fehlt es an Vortrag, weshalb es, ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, die Förderung durch die beigeladene Agentur für Arbeit sei angemessen und für die berufliche Eingliederung auch notwendig gewesen, auf die behauptete Beweisaufnahme nach Auffassung des LSG überhaupt angekommen wäre.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
                 S. Knickrehm                Neumann                Siefert


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