Medizinrecht

Bestimmung eines anderweitigen Versammlungsorts wegen Sicherheitsbedenken

Aktenzeichen  10 CS 16.2256

Datum:
10.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 8
BayVersG Art. 15 Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Einer Versammlung können Sicherheitsbedenken entgegenstehen, wenn am vom Veranstalter vorgesehenen Versammlungsort Aufbauarbeiten für eine andere Veranstaltung (hier: Christkindlmarkt) stattfinden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 13 S 16.5058 2016-11-10 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit seiner um ca. 15 Uhr beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Ergänzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2016 weiter, soweit darin entgegen seiner Anzeige für den heutigen Tag, 10. November 2016, der Isartorplatz als Versammlungsort bestimmt worden ist. Der Antragsteller hatte angezeigt, die Versammlung auf dem Marienplatz durchführen zu wollen. Dabei geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass sich die Beschwerde auf die Versammlung am 10. November bezieht, obwohl der Beschwerdeantrag auf die gestrige Versammlung am 9. November 2016 Bezug nimmt (§ 88 VwGO).
Der Antragsteller hat am 9. November 2016 beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Ergänzungsbescheid vom 7. November 2016 anzuordnen, soweit darin bezüglich der Versammlungen am 9., 10. und 12. November 2016 von der Anzeige vom 7. November 2016 abgewichen worden ist. Das Verwaltungsgericht München hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10. November 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die anderen im Grundlagenbescheid genannten Versammlungsorte belegt seien und sich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2016 (10 CS 16.1468) nicht ergebe, dass dem Antragsteller für die zusätzliche siebte Versammlung pro Woche kein anderer als die im Grundlagenbescheid aufgeführten Versammlungsorte zugewiesen werden dürfe.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller,
den Beschluss des Verwaltungsgericht vom heutigen Tag, 9. November 2016 (richtig: 10. November 2016), aufzuheben und festzustellen, dass der Antragsteller am 9. (richtig: 10.) November 2016 auf dem Marienplatz eine stationäre Versammlung durchführen darf.
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er im Wesentlichen vor, dass sich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2016 (10 CS 16.1468) ergebe, dass der Versammlungsort Marienplatz nur ausnahmsweise mehr als einmal pro Woche, aber jedenfalls mindestens einmal pro Woche belegt werden dürfe. Mit ihrem Ergänzungsbescheid habe die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss verstoßen, weil sie einen im Grundlagenbescheid vom 24. Mai 2016 überhaupt nicht angeführten Versammlungsort festgelegt habe.
II. Unabhängig davon, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde die angezeigte Versammlung schon beginnen hätte müssen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis) und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Feststellungsanträge unstatthaft sind, ist sie jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aus Art. 8 Abs. 1 GG keinen Anspruch herleiten kann, die am heutigen Tag geplante Versammlung auf dem Marienplatz durchzuführen.
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass einer Versammlung auf dem Marienplatz bereits Sicherheitsbedenken entgegenstehen, weil der Christkindlmarkt aufgebaut werde, ist der Antragsgegner diesen Feststellungen in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entgegengetreten. Ebenso wenig hat der Antragsteller in Frage gestellt, dass der Karlsplatz, die Neuhauser Straße 8 und der Rindermarkt mit anderen Veranstaltungen belegt sind.
Weiter hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2016 2016 zu Recht dahingehend verstanden, dass der Marienplatz aus Gründen der im Grundlagenbescheid genannten Erwägungen nur einmal pro Woche belegt werden darf, es sei denn einer der im Grundlagenbescheid genannten Orte steht nicht zur Verfügung. Aus der Durchführung einer (zusätzlichen) siebten stationären Versammlung ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers, den Marienplatz mehrmals pro Woche zu belegen, wenn die Antragsgegnerin ihm für die siebte Versammlung einen anderen, nicht im Grundlagenbescheid genannten geeigneten Versammlungsort zuweisen kann. Zum Veranstaltungsort für die siebte, dem Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zugestandene Versammlung verhält sich der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht.
Der Antragsteller hatte in dieser (45.) Kalenderwoche bereits am 8. November 2016 die Möglichkeit, eine stationäre Versammlung auf dem Marienplatz durchzuführen, so dass den Bestimmungen des Grundlagenbescheids und den Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2016 hinreichend Rechnung getragen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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