Aktenzeichen 7 O 4488/16
BGB § 249, § 823 Abs. 1
ZPO § 91, § 101
Leitsatz
Eine eventuell verzögerte Bremseinleitung der Beklagten als Sorgfaltspflichtverstoß wäre jedenfalls nicht kausal, da sich die Kollision auch bei pflichtgemäßer sofortiger Bremsung ereignet hätte. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 204.789,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu.
Die Beklagte hat durch den Auffahrunfall und die dadurch beim Kläger hervorgerufene Kopfplatzwunde diesen zurechenbar verletzt. Allerdings konnte der Beklagten kein fahrlässiges Verhalten zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.
Fahrlässig handelt gem. § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fährlässigkeit setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolgs voraus (vgl. Palandt-Grüneberg, 78. Auflage, 2019, § 276 Rn. 12). Der Schuldner handelt nur fahrlässig, wenn er den Eintritt des schädigenden Ereignisses vermeiden konnte und musste (Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 21, BGH NJW 2007, 762). Grundsätzlich ist er gehalten, jede vorhersehbare Verwirklichung eines Haftungstatbestandes zu verhindern. Ein jegliche Gefahr vermeidendes Verhalten wird jedoch nicht verlangt, sondern ein sachgerechter Umgang mit der Gefahr (vgl. Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 21).
Ferner muss die Gefahr vorhersehbar sein. Es genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolgs, der konkrete Ablauf braucht in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar sein. Wann Vorhersehbarkeit zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 20).
1. Zu schnelles Fahren vom Start auf dem geraden Teilstück bis zur Rechtskurve
Ein Beschleunigen durch die Hangabtriebskraft vom Start bis zur Rechtskurve ohne Bremseinleitung lässt keine Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung erkennen. Bis zum Schild Bremsen ist eine maximale Geschwindigkeit von ca. 22 bis 27 km/h laut den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dipl. Ing. … in der öffentlichen Sitzung vom 28.10.2019 (Bl. 222 d. Akte) zu erzielen. Anhaltspunkte für eine Geschwindigkeitsreduzierung in diesem Bereich sind aufgrund des Streckenverlaufs nicht angezeigt, da dort keine gefahrträchtigen Stellen vorhanden sind, so dass sich der Vorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit in diesem Bereich nicht aufrechterhalten lässt.
2. Ungebremstes Hineinfahren in die Rechtskurve
Ein ungebremstes Hineinfahren in die uneinsehbare Rechtskurve trotz Hinweisschild „Bremsen“ kann aus Sicht des Gerichts eine Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt darstellen. Ein derartiger Verstoß ist der Beklagten jedoch nicht nachweisbar. Die Beklagte erläuterte in ihrer informatorischen Anhörung nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass sie im Vorfeld des Bremsschildes schon gebremst habe:
„(…) Ich hatte aber ja mein kleines Kind dabei und habe natürlich sofort gebremst. Ich möchte sagen, dass wir diese Rodelbahn gut kennen. Man sieht auf dem Bild 3 Blatt 36 der staatsanwaltschaftlichen Akte auch das Schild „Bremsen“, das uns bekannt ist und wir wissen das auch aufgrund von Berichten, dass man hier tunlichst bremsen muss, um nicht aus der Kurve zu fallen. Deshalb habe ich auch schon im Vorfeld dieses Bremsschildes die Bremsung eingeleitet“. (Bl. 87 d. Akte)
Da die Beklagte die Strecke nach eigener Einlassung gut kannte und sich auch der Verantwortung hinsichtlich ihres damals 8-jährigen Sohn bewusst war, schenkt das Gericht ihrer Einlassung Glauben. Zudem ist auch ihre weitere Schilderung lebensnah und nachvollziehbar. Sie gibt für das Gericht glaubhaft an, nicht bis zum Stillstand in der Kurve abgebremst zu haben.
„Natürlich habe ich in der Kurve nicht bis zum Stillstand abgebremst.“ (Bl. 88 d. Akte)
Ein Nachweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung durch fehlendes Bremsen vor der Rechtskurve konnte damit nicht erbracht werden.
3. Abbremsung bis zum möglichen Stillstand
Nach Auffassung des Gerichts deutet das Warnschild „Bremsen“ auf die Gefahr der folgenden Rechtskurve hin und hält zu einer gemäßigten Geschwindigkeit an. Dem Schild kann aus Sicht des Gerichts jedoch nicht entnommen werden, dass der Fahrer eine Bremsung dergestalt einleiten soll, dass zu jeder Zeit ein Stillstand nach der Rechtskurve möglich ist. Denn das Schild beinhaltet lediglich die Aufforderung Bremsen, ohne auf eine Vollbremsung oder einem sofortigen Stillstand im Hinblick auf eine Gefahrenquelle hinzuweisen. Dem Rodelfahrer obliegt nach Auffassung des Gerichts nicht die Sorgfaltspflicht, den Rodel jederzeit bei einer uneinsehbaren Strecke anhalten zu können. Dies würde der Einrichtung der Rodelbahn als solcher widersprechen. Mit Hindernissen wie im Straßenverkehr braucht der Rodelfahrer nicht zu rechnen. Der Straßenverkehr ist von dem Gefahrenpotenzial und den eingesetzten Fahrzeugen mit einer Rodelbahn nicht vergleichbar. Die erzeugbaren Geschwindigkeiten bei einer Rodel sind begrenzt, die Beschleunigung beruht allein auf der Hangabtriebskraft.
Eine Abbremsung bis zum Stillstand ist im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beim Befahren der Rodelbahn vielmehr erst dann zu fordern, wenn der Fahrer ein Hindernis auf der Strecke bemerken und reagieren kann.
4. Ungebremstes Hineinfahren in die stehende Rodel mit Höchstgeschwindigkeit
Ein ungebremstes Hineinfahren in die stehende Rodel hat sich nach der Beweisaufnahme gerade nicht feststellen lassen.
Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 13.11.2017 an, dass er nicht sah, dass die Beklagte den Hebel nach vorne drückte. Dies sei lediglich eine Vermutung von ihm gewesen, weil ihm aufgefallen sei, dass sie nicht bremste bzw. nicht langsamer wurde (Bl. 85 d. Akte).
Die Beklagte schilderte in ihrer informatorischen Anhörung am 13.11.2017:
„(…) Was ich meine ist, dass das ganze für mich sich darstellte wie ein Zug aus Rodeln die eben standen. Und zwar sehr dicht beieinander. Als ich das wahrnahm, habe ich natürlich sofort die Vollbremsung eingeleitet. Alles was ich von dem Kreisel sah war für mich mit den Rodeln zu. Ich weiß nicht wer oder wie viele dort waren. Ich hatte aber ja mein kleines Kind dabei und habe natürlich sofort gebremst. (…)
Sobald ich die Gruppe wahrgenommen habe, habe ich maximal gebremst und ich habe dann auch den Bremshebel maximal natürlich zurück gezogen.
Wir haben es aber trotzdem leider nicht mehr geschafft. (…)“ (Bl. 87 d. Akte)
Diese Angaben der Beklagten erscheinen dem Gericht gerade auch im Hinblick auf ihren Sohn nachvollziehbar und lebensnah.
Die Angaben der Zeugin … die in der öffentlichen Sitzung vom 13.11.2017 den Bremshebel nach vorne gesehen haben will, wurden von der vernehmenden Richterin in ihrem Glaubwürdigkeitsvermerk als widersprüchlich und die Zeugin als unglaubwürdig eingestuft. Aufgrund des Glaubwürdigkeitsvermerks war eine erneute Einvernahme der Zeugin nicht erforderlich. Die Angaben der Zeugin … werden daher nicht zugrunde gelegt.
Der Zeuge … gab in der öffentlichen Sitzung am 07.05.2019 an:
„Ich habe wahrgenommen, wie sie den Knüppel nach vorne schiebt. Sie hat nicht gebremst, was erwartbar gewesen wäre, sondern sie hat beschleunigt und sie ist dann mit einer brachialen Gewalt dem Herrn aufgefahren. (…)
Auf Frage des Gerichts:
Ich habe nicht gesehen, dass sie den Knüppel nach vorn bewegt hat. (…).“ (Bl. 120 d. Akte)
Die Angaben des Zeugen … bestätigen nicht, dass die Beklagte aktiv durch die Hebelstellung nach vorne beschleunigt hat. Er beschreibt lediglich seine subjektive Wahrnehmung der Ereignisse, wie es zum Zusammenstoß kam. Dass er ein Bremsen nicht wahrgenommen hat, schließt ein solches aus Sicht des Gerichts angesichts der doch eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit des Zeugen aufgrund des länger zurückliegenden Vorfalls nicht aus.
Die nachvollziehbaren Angaben der Beklagten werden auch durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. … untermauert, indem er eine Kollisionsgeschwindigkeit von der maximal möglichen Geschwindigkeit von 40 km/h ausschließt (S. 53 d. Gutachtens). Bei seinem Gutachten geht er nach den vom Gericht als erwiesen betrachteten Sachverhalt davon ausgeht, dass sich die Rodel des Klägers und der Zeugin … nicht berührten und einen Abstand von 1 m zueinander aufwiesen.
Das Gericht sieht die fehlende Berührung der Rodel als erwiesen an, da der Zeuge keine Berührung der Rodel schilderte. Der Zeuge … gab bei der polizeilichen Vernehmung an, dass er denke, dass sich die Rodel des Klägers und der Zeugin … nicht berührten (Bl. 24 der staatsanwaltschaftlichen Akte). Bei der gerichtlichen Einvernahme wurde eine Berührung der Rodel von ihm nicht geschildert.
Nach den Angaben der Beklagten in der informatorischen Anhörung am 13.11.2017 standen die Rodel sehr dicht beieinander (Bl. 87d. Akte). Der Kläger gab in seiner informatorischen Anhörung am 13.11.2017 unter Vorhalt von Bl. 37 der staatsanwaltschaftlichen Akte an, dass die Einzeichnungen der Zeugin … mit einem Abstand von ca. 1,5 m so zuträfen, beschrieb den Abstand zur Zeugin … dann aber widersprüchlich mit 10 m. Auch der Zeuge … gab an, dass die Einzeichnungen der Zeugin … auf Bl. 37 der staatsanwaltschaftlichen Akte so stimmen würden, der Abstand von ihm zur Zeugin … betrug 0,5 bis 1 m und der Kläger habe sich ganz nah bei ihnen befunden.
Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen … geht das Gericht von 1 m Abstand zwischen den Rodeln aus. Dies steht auch im Einklang mit den Einzeichnungen der Zeugin … bei der Polizei, die der Kläger für richtig erachtete, die eine ungefähre Angabe von 1,5 m angab. Von der Klägerin wurde ebenfalls ein dichtes Zusammenstehen geschildert.
Nach dem Gutachten des dem Gericht als sorgfältig und technisch äußerst versiert bekannten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. … ist eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h am Kollisionsort nicht mit der errechneten Kollisionsgeschwindigkeit von maximal 7 km/h in Einklang zu bringen (S. 53 d. Gutachtens). Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und überzeugend und können durch das Gericht vollumfänglich nachvollzogen werden. Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu eigen. Die maximale Kollisionsgeschwindigkeit errechnete der Sachverständige dabei aufgrund der Tatsachen, dass der Rodel des Klägers den nachfolgenden Rodel der Zeugin nicht berührte und sich die Rodel nur in geringem Abstand voneinander befanden.
Die Behauptung der Klageseite mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 40 km/h hat sich somit nicht bestätigt.
5. Kein ausreichender Bremsvorgang mit Einsehbarkeit der Strecke
Ein Sorgfaltspflichtverstoß durch fehlendes oder zu spätes Bremsen zum Zeitpunkt der Sichtmöglichkeit auf die stehenden Rodel konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen Werden.
Der Sachverständige erläuterte in der öffentlichen Sitzung vom 28.10.2019 zunächst nachvollziehbar, dass er lediglich einen vergleichenden Versuch durchführen konnte. Er kann nicht angeben, wie der spezielle Rodel im speziellen Fall tatsächlich gebremst hat. Die Angaben würden nur eine Tendenz widerspiegeln (Bl. 221 d. Akte).
Das Gericht geht – anders als im Beweisbeschluss vom 24.05.2018 (Bl. 130/133 d. Akte) – davon aus, dass sich aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beklagten und des Klägers der Rodel des Zeugen … der Zeugin … und des Klägers jeweils im Eingangsbereich der Holzpaneelen befanden. Aufgrund dieser geänderten Ausgangslage erläuterte der Sachverständige nochmals sein schriftliches Gutachten unter Beigabe eines Handouts.
Der Sachverständige führte unter Berücksichtigung der geänderten Ausgangslage nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass zum Zeitpunkt der ersten Sichtmöglichkeit auf den klägerischen Rodel, welche erst nach dem Schild „Bremsen“ gegeben ist, sich eine Kollision mit der klägerischen Rodel bei Vollbremsung und vorhergehender Maximalgeschwindigkeit nicht mehr vermeiden lässt. Eine eventuell verzögerte Bremseinleitung der Beklagten als Sorgfaltspflichtverstoß wäre jedenfalls nicht kausal, da sich die Kollision auch bei pflichtgemäßer sofortiger Bremsung ereignet hätte.
Der berechneten Kollisionsgeschwindigkeit von max. 7 km/h steht aus Sicht des Gerichts auch die Verletzung des Klägers nicht entgegen. Der Sachverständige führte nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 aus, dass die Druckkraft aufgrund der geringen Auffangfläche in Größe eines Fünfmarkstücks sehr groß ist, da sich die Kräfte auf diesen Punkt konzentrieren (vgl. Tischvorlage als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019). Eine Kopfplatzwunde wie auf den Lichtbildern in Anlage SNP ist bei einer möglichen Kollisionsgeschwindigkeit von 7 km/h aufgrund der überzeugenden Erwägungen des Sachverständigen und der Erfahrung des Gerichts durchaus möglich, so dass ein biomechanisches Gutachten zur Möglichkeit der Verletzung bei der errechneten Kollisionsgeschwindigkeit nicht erholt werden musste.
Letztlich kann der Beklagten ein Fehlverhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Strecke und damit der Möglichkeit, den auf der Bahn stehenden Kläger wahrzunehmen, nicht oder zu spät gebremst hat, nicht nachgewiesen werden. Aus Sicht des Gerichts sind zu wenig Anhaltspunkte gegeben, um aus technischer Sicht ein Fehlverhalten der Beklagten berechnen zu können. Selbst der Riss in der Rodel vermag laut Gutachter keine Anhaltspunkte zu liefern, da keine technischen Unterlagen vorliegen, welche Anstoßgeschwindigkeit erforderlich ist, um den gegenständlichen Riss zu generieren (vgl. Tischvorlage zur mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019). Zudem könnten eventuelle Vorschäden im Kunststoff nicht ausgeschlossen werden, selbst wenn der endgültige Riss durch die Kollision verursacht worden ist.
Insgesamt gelangt das Gericht unter Würdigung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass für die Beklagte zum Zeitpunkt der Sichtmöglichkeit auf den klägerischen Rodel keine Möglichkeit bestand, den Anstoß zu verhindern, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung ausscheidet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch zu spätes Bremsen ergab sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme mangels genügender Anküpfungstatsachen nicht.
Die vom Klägervertreter beantragte Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 war nicht zu gewähren, da die Erläuterungen des Sachverständigen im wesentlichen sein schriftliches Gutachten betrafen und vom Umfang und der Komplexität leicht zu erfassen waren. Hinsichtlich der geänderten Stellung der Rodel blieb der Sachverständige bei der Frage der frühesten Sichtmöglichkeit nachvollziehbar bei den ursprünglichen Angaben im schriftlichen Gutachten, da sich dann auch die Sichtmöglichkeit um etwa den gleichen Abstand verschieben würde. Bei Vollbremsung auf Höhe des Schildes „Bremsen“ wäre es bei der geänderten Rodelstellung nicht zu einer Kollision gekommen. Es ergab sich aus Sicht des Gerichts kein neuer Vortrag des Sachverständigen, der von der Komplexität her die Einräumung einer Schriftsatzfrist bedurft hätte.
Darüber hinaus wäre dem Kläger ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, da er entgegen den Benutzungsbedingungen und entgegen der in der Rodelbahn erforderlichen Sorgfalt nach einer unübersichtlichen Kurve auf der Fahrbahn stehenblieb und dadurch die Ursache für eine Kollision setzte. Der Kläger hatte zwar nicht die Möglichkeit, ungehindert weiterzufahren, da die Strecke durch die Zeugen … und … behindert war. Er hätte nach dem Anhalten jedoch sofort die Rodel verlassen können. Der Kläger hätte zudem die vor ihm stehenden Fahrer auffordern können, schnell weiterzufahren, um die Strecke wieder befahrbar zu machen. Der Kläger vertraute vielmehr darauf, dass die nachfolgende Fahrerin rechtzeitig bremsen kann. Insgesamt wäre das Mitverschulden so hoch, dass ein etwaiger Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten dahinter zurücktreten würde.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Verkündet am 21.11.2019