Aktenzeichen 11 ZB 19.1178
FeV § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 der Anlage 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, § 124a Abs. 5 Satz 2
Leitsatz
Verfahrensgang
M 6 K 19.1563 2019-05-13 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die früher im Landkreis Mi. wohnhafte Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
Im Januar 2014 teilte die Polizeiinspektion G. dem Landratsamt Fürstenfeldbruck mit, die Klägerin sei zur Polizeiinspektion gekommen und habe verworrene Geschichten erzählt. Sie glaube, sie werde von irgendwelchen Personen verfolgt und zu Hause überwacht. Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen wurden daraufhin nicht ergriffen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte die Polizeiinspektion Mi. dem Landratsamt Mi. (im Folgenden: Landratsamt) mit, die Klägerin habe auf der Polizeiinspektion von einem Geisterhaus in Thüringen und von einem Nazischatz berichtet. Sie habe angegeben, schon mit Quecksilber vergiftet worden zu sein, und beantragte die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 forderte das Landratsamt die Klägerin unter Schilderung der beiden Vorfälle auf, bis 9. März 2018 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Es sei u.a. zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Die Klägerin erklärte sich mit einer Begutachtung durch die … L. Service GmbH einverstanden.
Am 2. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Mi. Betreuung an, die auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasste. Die Klägerin sei aufgrund eines paranoiden Syndroms unklarer Genese nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ausreichend zu besorgen. Dies ergebe sich aus dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. V … G … vom 15. September 2017.
Am 13. Februar 2018 verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz in die Schweiz und meldete sich beim Landratsamt ab. Das Amtsgericht Mi. hob deshalb die Betreuung mit Beschluss vom 19. März 2018 wieder auf.
Die Klägerin legte kein Gutachten, sondern ein ärztliche Zeugnis des Allgemeinmediziners Dr. med. W. E … aus Flums/Schweiz vom 19. Februar 2018 über eine Fahreignungsuntersuchung vor, mit dem festgestellt wird, dass keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände bestehen. Des Weiteren legte sie einen Antrag auf Umtausch eines ausländischen Führerscheins vor, auf dem I … G … von der Arztpraxis O …Schweiz am 5. März 2018 bestätigt hat, einen Sehtest durchgeführt zu haben.
Das Landratsamt entzog ihr daraufhin mit Bescheid vom 5. April 2018 die Fahrerlaubnis. Die Klägerin habe das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt. Es sei ihr daher die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Klägerin hat dagegen Widerspruch erhoben. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 3. Juli 2018 abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei der Bescheid vom 5. April 2018 rechtmäßig. Es hätte sich zwar angeboten, den polizeilichen Hinweisen auf weitere Auffälligkeiten nachzugehen. Die bekannten Vorfälle hätten aber ausgereicht, um eine Gutachtensanordnung zu erlassen. Die schweizerischen Atteste seien nicht ausreichend, um das Bestehen oder die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen.
Die Regierung von Oberbayern hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2019 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei nicht begründet, da der Bescheid rechtmäßig sei. Die ungeklärte Symptomatik einer nicht unerheblichen psychischen Erkrankung und die sich daraus ergebenden Fahreignungszweifel würden in der Gutachtensaufforderung vom 29. Dezember 2017 ausführlich beschrieben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 5. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2019 mit Urteil vom 13. Mai 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Mai 2019 zugestellt, abgewiesen. Der Bescheid vom 5. April 2018 sei rechtmäßig. Die Gutachtensaufforderung vom 29. Dezember 2017 sei zu Recht erlassen worden. Die angestellten Ermessenserwägungen seien zwar knapp, aber ausreichend. Es seien keine milderen Mittel ersichtlich, die zuerst hätten ergriffen werden können. Der Beklagte sei auch nach dem Wegzug der Klägerin weiter zuständig.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Die Klägerin macht mit ihren Schriftsätzen vom 19. Juli und 3. September 2019 geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Sache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht setze sich mit der Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahmen aus der Schweiz, mit denen im Einzelnen auf Krankheiten eingegangen werde, praktisch nicht auseinander und habe keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen in Form der Einholung ärztlicher Stellungnahmen veranlasst. Es sei ermessensfehlerhaft, dem Umstand, dass die Klägerin viele Jahre unfallfrei und ohne jegliche Ahndungen am Straßenverkehr teilgenommen habe, keine Bedeutung zuzumessen. Die Klägerin nehme auch keine die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Mittel. Der schwerwiegende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin würde noch nicht einmal erwähnt, sondern es würden in erster Linie Auffälligkeiten aus den Jahren 2014 und 2017 herangezogen. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Eilbeschluss vom 3. Juli 2018 selbst ausgeführt, dass es sich angeboten hätte, den Auffälligkeiten seit 2014 näher nachzugehen. Es sei ein retroperspektives Sachverständigengutachten einzuholen. Da die Klägerin dauerhaft in die Schweiz verzogen sei, ergäben sich Fragen, die eventuell dem Schweizer Recht unterlägen. Dort sei bestätigt worden, dass keine Eignungszweifel bestünden. Die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ergäben sich daraus, dass die Klägerin in die Schweiz verzogen sei. Es sei grundsätzlich zu klären, ob ausländische Begutachtungen bzw. ärztliche Zeugnisse in rechtlicher Hinsicht den Anordnungen der deutschen Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gleichgesetzt werden könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).
Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 21.5.2019, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet, dass die beiden Vorfälle aus den Jahren 2014 und 2017 für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens ausreichend waren und keine milderen Mittel zur Aufklärung ersichtlich gewesen seien, worauf auch in der Gutachtensaufforderung zutreffend hingewiesen worden sei. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander, sondern behauptet nur, die Gutachtensanordnung erscheine ermessensfehlerhaft, da keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr bekannt und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen veranlasst worden seien. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht hinreichend dargelegt.
Soweit die Klägerin vorträgt, die beiden Attest von schweizerischen Ärzten hätten genügend Anlass gegeben, ein retroperspektives Sachverständigengutachten einzuholen, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Zwar vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass auch bei medizinischen Fragen Eignungszweifel unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausgeräumt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 36 aE; BayVGH, B.v. 18.3.2019 – 11 CS 19.387 – juris Rn. 13; B.v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – ZfSch 2016, 295 Rn. 13). Den an solche Beweismittel zu stellenden Anforderungen werden diese Atteste aber offensichtlich nicht gerecht. Bei dem Attest der I … G … vom 5. März 2018 handelt es sich nur um eine Bestätigung, dass ein Sehtest durchgeführt worden ist. Die Fragen zu Krankheiten, Behinderungen oder Substanzkonsum in dem Gesuch um Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis konnte die Klägerin demgegenüber selbst ausfüllen. Das Attest des Dr. E … vom 19. Februar 2018 beruht wohl alleine auf den Angaben der Klägerin. Die Fahrerlaubnisakte war dem Arzt offenbar nicht bekannt. Damit ist nicht sichergestellt, dass er die auffälligen Verhaltensweisen der Klägerin kannte und sie gezielt auf Krankheiten i.S.d. Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV untersucht hat. Ob die Klägerin beabsichtigt, sich in der Schweiz einer weiteren Untersuchung zu unterziehen, kann keine Berücksichtigung finden, denn entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 11 m.w.N.), hier mithin der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2019.
Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass das angeordnete Gutachten genau dazu dienen sollte, ihre Fahreignung sachverständig abzuklären. Aus welchen Gründen sie nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht zur Überprüfung ihrer Fahreignung für notwendig erachtet, aber im Verwaltungsverfahren kein Gutachten zu dieser Fragestellung beibringen wollte, wird nicht näher erläutert und ist nicht nachvollziehbar.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen vor, wenn voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. das normale Maß erheblich übersteigende, signifikant vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichende Schwierigkeiten gegeben sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9). Solche Umstände sind mit der Berufungszulassungsbegründung nicht dargelegt. Die Frage, ob der Beklagte weiterhin für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zuständig ist, obwohl die Klägerin dauerhaft in die Schweiz verzogen ist, lässt sich unschwer aus dem Gesetz (§ 73 Abs. 3 FeV) beantworten. Auf welche Vorschriften des schweizerischen Rechts es ankommen könnte, wird von der Klägerin nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die vorgelegten Atteste, die offensichtlich keine geeigneten Beweismittel sind, auch gewürdigt.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 124a Rn. 102 ff.). Hinsichtlich der sinngemäß formulierten Frage, ob ausländische Begutachtungen oder ärztliche Zeugnisse einem durch eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde angeordneten fachärztlichen Gutachten gleichgesetzt werden könnten, zeigt die Klägerin nicht auf, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und im vorliegenden Fall klärungsfähig ist. Es kann daher offen bleiben, ob diese Frage überhaupt berücksichtigungsfähig ist, da sie erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Schriftsatz vom 3. September 2019 formuliert worden ist. Die Klägerin setzt sich darüber hinaus auch nicht damit auseinander, dass das Landratsamt mit der Gutachtensanordnung vom 29. Dezember 2017 kein Facharztgutachten, sondern ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet hat. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass Gutachten aus anderen EU-Mitgliedstaaten von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall daraufhin zu überprüfen sind, ob diese den (deutschen) fachlichen Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung genügen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 11 B 16.867 – juris Rn. 45). Es hätte daher in jedem Fall auch einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und einer Darlegung bedurft, dass die vorgelegten Atteste dem entsprechen.
4. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).