Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen psycho-physischer Leistungsunfähigkeit aufgrund Demenz mittleren Grades

Aktenzeichen  11 CS 17.27

Datum:
30.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NZV – 2017, 245
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV FeV § 46 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Bei einer diagnostizierten Demenz mittleren Grades kann zur Klärung der Fahreignung die psycho-physische Leistungsfähigkeit durch eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren überprüft werden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Auswahl der wegen ihrer Duchführungs- und Auswertungsobjektivität überwiegend eingesetzten computergestützten Testsysteme ist besonders darauf zu achten, dass die Normvergleiche auch bei der Altersgruppe des zu Testenden anwendbar sind und dass das Testverfahren für die untersuchte Altersgruppe auch ausreichend normiert ist. (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Testanwender hat den Teilnehmer vor Beginn des Tests über Zweck und Ablauf der Prozedur zu unterrichten, seine momentane Verfassung abzuklären und ihn nach der Testung zu Besonderheiten der Prüfsituation zu befragen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 S 16.1493 2016-12-15 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis (Klassen 1 und 3 alt) und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
Einer Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom 8. Februar 2016 an die Führerscheinstelle des Landratsamts A.-F. (im Folgenden: Landratsamt) zufolge war der am … … 1940 geborene und seit 2014 unter Betreuung stehende Antragsteller am 7. Februar 2016 an einem Verkehrsunfall mit geringem Sachschaden beteiligt. Gegenüber dem Ersthelfer und dem Polizeibediensteten habe er einen erheblich verwirrten Eindruck gemacht.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens zur Abklärung etwaiger Erkrankungen nach Nrn. 6 und 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auf. Das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde vom 16. Mai 2016 kommt zu dem Ergebnis, beim Antragsteller liege eine Demenz – mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Alzheimer-Typ – mit zumindest mittelgradigen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen vor. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht mehr gerecht werde. Hinsichtlich von Fahrzeugen der Gruppe 1 bestünden Bedenken bei vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung sowie leichteren Störungen der visuokonstruktiven Fähigkeiten. Ob der Antragsteller diese Defizite aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis ausgleichen könne, sei im Rahmen einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung mit psychologischen Testverfahren und gegebenenfalls einer anschließenden praktischen Fahrverhaltensbeobachtung abzuklären.
Das Landratsamt forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 1. Juni 2016 auf, ein Gutachten über die psycho-physische Leistungsfähigkeit (Leistungstests für die Gruppe 1) mit anschließender Fahrverhaltensbeobachtung beizubringen. Dem daraufhin vorgelegten Gutachten der TÜV-… Service GmbH A. vom 23. August 2016 zufolge verfügt der Antragsteller nicht mehr über ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Seine psycho-physische Leistungsfähigkeit in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit sei für die Anforderungen in verkehrsbedeutsamen Bereichen nicht mehr ausreichend. Von einer Ausgleichbarkeit sei nicht auszugehen.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Schwaben – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Der Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Dem Antragsteller fehle nach dem Gutachten vom 23. August 2016, das zur Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden könne, die erforderliche psycho-physische Leistungsfähigkeit (auch) zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Im fachärztlichen Gutachten vom 16. Mai 2016 werde keine entgegenstehende Aussage getroffen.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, das TÜV-Gutachten vom 23. August 2016 könne für die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers nicht herangezogen werden, da dieser bislang noch nie mit Computern gearbeitet habe und das eingesetzte psychologische Testverfahren daher nicht objektivierbar sei. Das Gutachten hätte auf für den Antragsteller verständliche, nicht computerbasierte Testverfahren zurückgreifen müssen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV).
a) Nach Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 28.12.2016), die gemäß Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, fehlt bei schwerer Altersdemenz oder schweren Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine schwere Altersdemenz oder Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse wurde beim Antragsteller allerdings nicht festgestellt.
b) Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann jedoch auch bei einer Demenz, die noch nicht als schwer einzustufen ist, beeinträchtigt sein oder entfallen. Nach Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien können Betroffene mit einer Demenz und/oder organischem Psychosyndrom den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF; vgl. Nr. 1.2 der Begutachtungsleitlinien) in der Regel – von seltenen Ausnahmen abgesehen – nicht gerecht werden. Solche Ausnahmen können nur bei geringfügigen Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und/oder bei sehr leichten, ihrer Art nach für das Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 bedeutungslosen Wesensänderungen als gerechtfertigt angesehen werden. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) vorliegen, muss von der Art und Schwere eines hirnorganischen Psychosyndroms bzw. einer hirnorganischen Wesensänderung abhängig gemacht werden. So kann eine leichte hirnorganische Wesensänderung die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisgruppe 1 unter Umständen unberührt lassen. Schwere Störungen schließen jedoch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dieser Gruppe aus. Im Einzelfall ist für Gruppe 1 und Gruppe 2 durch einen Facharzt für Psychiatrie und nach dessen Empfehlung eventuell durch eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung zu prüfen, ob und in welchem Grade die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
aa) Die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, soweit seine Fahrerlaubnis ihn hierzu berechtigt (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, CE, vgl. § 6 Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A Nr. 17), hat bereits der fachärztliche Gutachter in seinem Gutachten vom 16. Mai 2016 aufgrund der Demenz mit zumindest mittelgradigen Beeinträchtigungen verneint. Dem ist der Antragsteller weder in der Folgezeit noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Bereits aus diesem Grund kann die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E und CE und des insoweit angeordneten Sofortvollzugs keinen Erfolg haben.
bb) Aber auch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (im Fall des Antragstellers Klassen A, B und BE einschließlich Unterklassen) bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der vom Landratsamt getroffenen Entscheidung.
(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem fachärztlichen Gutachten vom 16. Mai 2016 nicht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet wäre. Vielmehr hat der fachärztliche Gutachter auch insoweit im Hinblick auf die beim Antragsteller vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung sowie leichterer Störungen der visuokonstruktiven Fähigkeiten ausdrücklich Bedenken geäußert. Der Frage, ob der Antragsteller die Defizite zu einem gewissen Teil aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis ausgleichen könne, sei durch eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren und – sollten dann noch Zweifel bestehen bzw. keine eindeutige Aussagekraft vorliegen – durch eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung nachzugehen.
Diese Vorgehensweise, an der sich das Landratsamt mit der Anordnung einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung orientiert hat, entspricht den Begutachtungsleitlinien (vgl. dort Nrn. 2.5, 2.6 und 3.12.2). Untersucht wird die psychische Leistungsfähigkeit mit geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren. Ausschlaggebend ist, ob die Mindestanforderungen erfüllt werden (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien). Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Sie werden unter anderem zur Beurteilung der Fahreignung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Dauermedikation und bei älteren Kraftfahrern eingesetzt (Nr. 8.2.2.4 der Beurteilungskriterien).
(2) Im Rahmen der verkehrspsychologischen Zusatzuntersuchung am 9. August 2016 hat der Antragsteller bei der Leistungsdiagnostik, soweit die Untersuchungen überhaupt durchgeführt werden konnten, dem Gutachten vom 23. August 2016 zufolge weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Beim Test zur Messung der Aufmerksamkeit und Konzentration lag eine derart hohe Fehlerzahl vor, dass der Gutachter sich nicht in der Lage sah, die Hauptvariable sicher zu interpretieren. Der Test zur Messung der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens habe nicht durchgeführt werden können, da der Antragsteller die Testanweisung nicht verstanden habe und gar nicht in die Testphase gelangt sei. Beim Test zur Messung der visuellen Wahrnehmungsleistung habe der Antragsteller bei der Überblicksgewinnung schließlich den Prozentrang 0 erreicht.
Das Gutachten bewertet die testpsychologischen Befunde dahingehend, dass ausgeprägte verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen offenkundig geworden seien. Die vom Antragsteller in den Tests gezeigten Leistungen genügten nicht mehr den Anforderungen, die an eine sichere Verkehrsteilnahme zu stellen seien. Die in den Begutachtungsleitlinien geforderten Normwerte habe er nicht ansatzweise erreicht. Die gravierenden Leistungsschwächen seien als weitgehend ausfallartig zu sehen. Eine Kompensation derart weitreichender Defizite durch ausreichende Leistungen in anderen Bereichen oder durch Erfahrung sei nicht zu erwarten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei deshalb auf weitere Untersuchungsschritte (Durchführung weiterer Tests bzw. einer Fahrverhaltensbeobachtung) verzichtet worden.
(3) Der Antragsteller kann gegen diesen Befund nicht mit Erfolg einwenden, das Gutachten hätte auf nicht-computerbasierte Testverfahren zurückgreifen müssen, da er bislang noch nie mit Computern gearbeitet habe und das eingesetzte psychologische Testverfahren daher nicht objektivierbar sei.
Nach dem Gutachten vom 23. August 2016 über die verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung des Antragstellers wurden die Untersuchungen an einem computergesteuerten Testgerät (Wiener Testsystem) mit programmierter Instruktions- und Testvorgabe am Bildschirm durchgeführt. Die ausgewählten Verfahren seien hinsichtlich der Durchführungsbedingungen standardisiert und die Ergebnisse an realem Verkehrsverhalten auf ihre Aussagekraft hin überprüft (validiert) worden.
Nach Nr. 8.2.3 der Beurteilungskriterien dürfen zur Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit nur Testgeräte und -systeme genutzt werden, deren Eignung für die Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen ist. In den Begutachtungsstellen für Fahreignung kommen danach ganz überwiegend die computergestützten Testsysteme Act and React Testsystem 2020 (ART 2020), das Wiener Testsystem, das Testsystem Corporal A sowie in geringem Umfang auch andere Testbatterien zum Einsatz. Richtig ist zwar, dass bei der Auswahl der Testverfahren besonders auf die Anwendbarkeit der Normvergleiche auch bei der Altersgruppe des zu Testenden zu achten ist. Eine faire Testanwendung setzt zudem voraus, dass das Testverfahren für die untersuchte Altersgruppe auch ausreichend normiert ist, dass also Messartefakte vermieden werden, die nur zustande kommen, weil die Gruppe der Untersuchten höheren Alters unter Umständen unabhängig vom gemessenen Konstrukt besondere Anpassungsprobleme an die spezifische Testsituation aufweist. Für die Gruppe der über 65-jährigen Kraftfahrer kommt deshalb der verkehrspsychologischen Fahrverhaltensbeobachtung als Ergänzung zu den Testverfahren eine besonders große Bedeutung zu. Außerdem muss der Testanwender den zu Untersuchenden vor Beginn des Tests klar über Zweck und Ablauf der Prozedur unterrichten, die momentane Verfassung des Untersuchungsteilnehmers abklären und ihn nach der Testung zu Besonderheiten der Prüfsituation befragen (Nrn. 8.2.2.4, 8.2.3.1.2 und 8.2.5.1 der Beurteilungskriterien).
Verzichtbar sind der Fahrverhaltensbeobachtung vorgeschaltete Tests zur Messung der Aufmerksamkeit und Konzentration, der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens sowie der visuellen Wahrnehmungsleistung deshalb jedoch nicht. Die Beurteilungskriterien empfehlen insoweit, auf Paper-and-Pencil-Tests zur Leistungsüberprüfung aus Gründen der im Vergleich zu computergestützten Testverfahren mangelnden Durchführungs- und Auswertungsobjektivität zu verzichten und diese nur im Zusammenhang mit speziellen Fragestellungen zu verwenden, wenn die Möglichkeit einer sachgemäßen Auswertung der Standardtestbatterien fraglich sei (Nr. 8.2.3 der Beurteilungskriterien).
Dafür, dass die bei den durchgeführten Tests festgestellten ausgeprägten verkehrsbedeutsamen Beeinträchtigungen des Antragstellers überwiegend auf dessen mangelnde Erfahrung im Umgang mit Computern zurückzuführen wären und andere Testverfahren bzw. eine Fahrverhaltensbeobachtung zu einem deutlich besseren Ergebnis geführt hätten, sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dem Gutachten vom 23. August 2016 zufolge hat der Antragsteller beim psychologischen Untersuchungsgespräch im Anschluss an die Leistungstests angegeben, keine größeren Schwierigkeiten gehabt zu haben. Es bleibt ihm unbenommen, sich im Widerspruchsverfahren auf seine Kosten einer nochmaligen Untersuchung seiner psycho-physischen Leistungsfähigkeit (mit nicht computerbasierten Testverfahren und ggf. einer verkehrspsychologischen Fahrverhaltensbeobachtung) durch eine hierfür qualifizierte Begutachtungsstelle für Fahreignung zu unterziehen, falls er sich davon Erfolg verspricht. Der Senat geht jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand in der Gesamtschau aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund der diagnostizierten Demenz des Antragstellers mit zumindest mittelgradigen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen, dem erheblich verwirrten Eindruck, den er bei dem Unfall am 7. Februar 2016 gegenüber dem Ersthelfer und dem Polizeibediensteten gemacht hat und dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Zusatzuntersuchung – davon aus, dass der Antragsteller auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht mehr geeignet ist.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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