Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Aktenzeichen  11 CS 17.274

Datum:
30.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NJW – 2017, 2695
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
BOKraft § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5
FeV § 11, § 46, § 48

 

Leitsatz

1 Eine Gutachtensanordnung ist bereits dann angreifbar, wenn nicht erkennbar ist, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Gutachtensanordnung enthält eine unverhältnismäßige Fragestellung, wenn in ihr eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verlangt wird, obwohl nur Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen (hier: Alkoholabusus). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 S 16.212 2016-12-23 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Dezember 2016 wird in Nr. 1 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 7. September 2016 wird wiederhergestellt.
II. Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1969 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen wegen Nichtvorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Am 8. Dezember 2014 führte der Antragsteller ein (privates) Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,54 mg/l. Es erging deshalb ein Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 22. Dezember 2014, rechtskräftig seit 14. Januar 2015. In Kenntnis dieses Vorfalls verlängerte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen (im Folgenden: Landratsamt) dem Antragsteller am 11. April 2016 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, aufgrund der Tat vom 8. Dezember 2014 ergäben sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit und seiner Eignung zur Fahrgastbeförderung; er werde deshalb zur Feststellung seiner Eignung gebeten, aus folgendem Grund “Trunkenheit im Straßenverkehr“ ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle/Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 14. Juni 2016 vorzulegen. Das Gutachten solle zur Frage Stellung nehmen:
„Erfüllt der Antragsteller trotz dem aktenkundigen Verstoß wegen Trunkenheit im Verkehr die besonderen körperlichen und geistigen Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen mit einem Taxi bzw. Mietwagen?“
Aus dem folgenden in den Akten enthaltenen E-Mail Verkehr des Antragstellers mit der Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass der Antragsteller am 1. Juli 2016 eine Untersuchung bei der TÜV S. L. Service GmbH absolviert hat, dass sich die Erstellung des Gutachtens wegen Erkrankung der Gutachterin verzögert hat und dass die Sache wegen eines erhöhten GGT-Werts des Antragstellers der näheren Abklärung bedürfe (Schreiben des TÜV Süd vom 13.7.2016). Der Antragsteller teilte hierzu mit, dass er seit Geburt eine vergrößerte Leber habe und die Werte der Nachuntersuchung alle „im grünen Bereich“ lägen.
Am 1. August 2016 sandte der TÜV Süd die Fahrerlaubnisunterlagen an das Landratsamt zurück. Am 8. August 2016 erklärte der Antragsteller telefonisch gegenüber dem Landratsamt, er habe noch keinen Termin zur MPU, die Ärztin sei drei Wochen in Urlaub. Eine telefonische Rücksprache des Landratsamts beim TÜV ergab, dass das Gutachten am 1. August 2016 an den Antragsteller versandt worden sei. Ein neues Ersatzgutachten sei erst ab 23. August 2016 möglich. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.
Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2016 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und ordnete unter Androhung von Zwangsmitteln die Ablieferung der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei gemäß § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 10 und § 11 Abs. 8 FeV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, da seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Fahrgastbeförderung nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen sei. Der Führerschein (zur Fahrgastbeförderung) ging per Post am 16. September 2016 beim Landratsamt ein.
Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 10 K 16.2013), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 ab. Der streitgegenständliche Bescheid sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei gemäß § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV, wonach bei Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ein solches angeordnet werden könne, rechtmäßig. Diese Rechtsgrundlage stehe neben den allgemeinen Vorschriften in den §§ 11 bis 14 FeV, sonst wäre die Vorschrift überflüssig. Die Regelung ermögliche daher die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), auch wenn der Regelungsbereich einer anderen Rechtsgrundlage berührt sei (hier § 13 FeV, da Fahrt unter Alkoholeinfluss). Das Gewährbieten für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen sei eine gesteigerte Eignungsanforderung für die Fahrgastbeförderung und nicht ein von der Kraftfahreignung verschiedenes, gerade auf die Fahrgastbeförderung bezogenes Erfordernis eigener Art. Ein Fahrzeugführer biete nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten sei, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die bei der Beförderung von Fahrgästen zu beachten seien, zukünftig missachten werde. Diese Gewähr fehle nicht nur dann, wenn die Unzuverlässigkeit als erwiesen anzusehen sei, sondern bereits dann, wenn Umstände vorlägen, die ernsthaft befürchten ließen, der Betroffene werde die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von anvertrauten Personen oblägen, zukünftig missachten. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung sei insbesondere die besonders sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften zu prüfen. Es könnten dabei auch Verkehrsverstöße aus Fahrten ohne Fahrgastbeförderung herangezogen werden. Die Alkoholisierung des Antragstellers sei hier erheblich gewesen. Es bestünden daher Zweifel, dass er in jedem Fall bei der Fahrgastbeförderung die Verkehrsvorschriften einhalte, insbesondere nüchtern fahre. Dass zuvor in Kenntnis der Tat die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängert worden sei, sei nicht erheblich.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 7. September 2016 ist wiederherzustellen, da diese voraussichtlich erfolgreich sein wird.
1. Wer ein Kraftfahrzeug führt, in dem Fahrgäste befördert werden, bedarf neben der Fahrerlaubnis einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn für die Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5.3.2003 – StVG, BGBl I S. 310 – zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2016, BGBl I S. 1217, § 48 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010, Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980, zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015, BGBl I S. 1674).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV ist die Erlaubnis (zur Fahrgastbeförderung) von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a und Nr. 3 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen, wenn der Bewerber durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (Nr. 2a; siehe auch § 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5 FeV) und seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 nachweist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vgl. § 48 Abs. 5 Satz 2 FeV).
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Das gleiche gilt gemäß § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV, wenn Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung begründen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 -3 C 13.01 – NJW 2002, 78).
Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. September 2016, mit dem die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen hat, hängt, da der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hat, daher davon ab, ob die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 14. April 2016 rechtmäßig ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psycholo-gisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 FeV angeordnet werden, wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist.
Gleichlautend damit kann (auch) nach § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, wenn Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen.
Die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung ist hier aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zum einen hat die Behörde das in den Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV vorgesehene Ermessen nicht gesehen, jedenfalls aber nicht erkennbar ausgeübt. Zum anderen geht die hier gestellte Frage an den allenfalls zu klärenden Fahreignungszweifeln vorbei.
1.1 In der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 14. April 2016 ist eine Rechtsgrundlage für die Anordnung nicht genannt. Bereits das begründet Zweifel, ob die Behörde erkannt hat, dass Ermessen besteht.
Auch im Entziehungsbescheid vom 7. September 2016, der allerdings insoweit Rechtsfehler in der Gutachtensbeibringungsanordnung ohnehin nicht heilen könnte, werden keine Rechtsgrundlagen für eine Gutachtensanordnung angegeben. Dass nicht gesehen wurde, dass Ermessen besteht, wird auch aus dem Schreiben der Behörde vom 18. Mai 2016 deutlich, in dem ausgeführt wird, dass die Feststellung der Eignung des Antragstellers geklärt werden müsse; alternativ hätte die Verlängerung der Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen bis zur Vorlage der geforderten Untersuchungsergebnisse widerrufen werden müssen.
Das Erkennen, dass Ermessen besteht, und die Ermessensausübung sind hier auch nicht entbehrlich.
Die Anforderungen an den Inhalt einer Beibringungsaufforderung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Der Betroffene muss entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG; U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 21). Die Ermessenserwägungen sind, wenn sie zum Erlass einer Beibringensaufforderung führen, in der an den Betroffenen gerichteten Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auch offenzulegen, damit dem Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 6 FeV angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 36).
Die Funktion der medizinisch-psychologischen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität für den Betroffenen hinter einer abschließenden Entscheidung wie der Entziehung der Fahrerlaubnis oder deren Versagung zurückbleibt, spricht nicht dafür, die Anforderungen an die Ermessensbetätigung und die Begründung der maßgeblichen Erwägungen herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 37 zu VGH BW, U.v. 3.9.2015 – 10 S 778/14 – VBlBW 2016, 242). Das ließe außer Acht, dass es für den Betroffenen durchaus mit nicht unbeträchtlichen Belastungen verbunden ist, wenn er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzieht (in diesem Sinne auch bei einem ärztlichen Gutachten: BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 4). Deshalb soll ihm die Begründung der Beibringensaufforderung eine fundierte Entscheidung darüber ermöglichen, ob er dieser Aufforderung nachkommt.
Hier hätte daher nicht nur erkannt werden müssen, dass ein Ermessen besteht; es hätte darüber hinaus eine Gesamtabwägung vorgenommen werden müssen oder, da hier keine weiteren in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Tatsachen vorlagen, zumindest dargelegt werden müssen, warum eine erstmalige Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG, die allgemein für Fahrerlaubnisinhaber über die im Bußgeldbescheid festgesetzten Sanktionen hinaus folgenlos bleibt (vgl. § 13 FeV), bei einem Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung einer weiteren Abklärung bedarf. Der Betroffene, der die Entscheidung zu treffen hat, ob er sich der angeordneten Untersuchung unterzieht, muss das aus der Beibringungsanordnung ersehen können. Hier kommt hinzu, dass die Behörde dem Antragsteller wenige Tage zuvor die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängert hat; auch dieser Umstand hätte in die Ermessenserwägungen einfließen müssen.
1.2 Ein weiterer zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensbeibringungsanordnung führender Grund liegt in der verfehlten Fragestellung. Eine Gutachtensanordnung enthält eine unverhältnismäßige Fragestellung, wenn in ihr eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verlangt wird, obwohl nur Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen (vgl. VGH BW, U.v. 12.12.2016 – 10 S 2406/14 – NZV 2017,147; vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 11 ZB 13.2240 – juris).
Die Teilnahme des Antragstellers mit einem privaten Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr außerhalb der Fahrgastbeförderung unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss hätte hier allenfalls Anlass gegeben, untersuchen zu lassen, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss auch Fahrgäste mit einem Taxi oder Mietwagen befördert, oder ob er – insoweit – über das erforderliche Trennungsvermögen bzw. die erforderliche Trennungsbereitschaft verfügt. Diesbezüglich bestehen für Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern besondere Anforderungen. Nach § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft i.d.F. der Verordnung vom 8.11.2007, BGBl I S. 2569) ist dem im Taxen- und Mietwagenverkehr eingesetzten Betriebspersonal untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht.
Zwar versteht der Senat (vgl. B.v. 28.10.2014 – 11 CS 14.1713 – juris Rn. 12) die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, regelmäßig dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlichen Vermögens des Betroffenen dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Betroffenen und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich. Die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen deckt daher den medizinischen Teil der bei einem Verdacht auf Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung ab.
Anders verhält es sich daher, wenn – wie hier – nur nach den besonderen körperlichen und geistigen Anforderungen und nicht nach der hiervon zu unterscheidenden Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gefragt wird. Daran ändert auch nichts, dass in der Fragestellung auf den aktenkundigen Verstoß wegen Trunkenheit im Verkehr Bezug genommen wird und nach dem Erfüllen der besonderen körperlichen und geistigen Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen mit einem Taxi bzw. Mietwagen gefragt wird. Auch hinsichtlich der Fragestellung gilt, dass der Betroffene anhand der Begründung der Gutachtensbeibringungsanordnung erkennen können muss, was untersucht wird, damit er die Entscheidung treffen kann, ob er sich der Untersuchung unterzieht.
1.3 Da die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung bereits aus den unter 1.1 und 1.2 dargestellten Gründen rechtswidrig ist, kann offen bleiben, ob sich das Gewährbieten für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nur auf das persönliche Verhalten des Inhabers der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beim Umgang mit den beförderten Fahrgästen etwa dahingehend bezieht, dass er Vermögensdelikte, Beleidigungen und körperliche Angriffe gegen seine Fahrgäste unterlässt bzw. im Bedarfsfall (Alter, Krankheit, Gebrechlichkeit etc.) die erforderliche Hilfe gewährt oder ob dieses Gewährbieten auch den sicheren und unfallfreien Transport beinhaltet (vgl. OVG NW, B.v. 23.4.2013 – 16 B 1408/12 – NJW 2013, 2217), sodass Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung verpflichtet sind, Verkehrsvorschriften besonders sorgfältig zu beachten und für den Fall der Zuwiderhandlung medizinisch-psychologische Gutachten angeordnet werden können, ohne dass die normativen Voraussetzungen, wie sie allgemein für Fahrerlaubnisinhaber gelten, vorliegen müssen.
Offen bleiben kann insbesondere, ob und unter welchen Umständen gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung, der mit seinem privaten Fahrzeug (ohne Fahrgastbeförderung) erstmalig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut) begeht, wegen der besonderen Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung gemäß § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BOKraft die Möglichkeit besteht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage anzuordnen, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene auch im Taxen- und Mietwagenverkehr unter der Wirkung von Alkohol entgegen § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BOKraft am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.
2. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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