Aktenzeichen L 5 KR 604/16 B ER
GG GG Art. 19 Abs. 4
Leitsatz
1. Enthält eine Beschwerde kein gegenstandssubstantielles Vorbringen kann diese aus den Gründen und Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen werden. (amtlicher Leitsatz)
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller, der in den letzten acht Jahren mehr als 80 Verfahren vor der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit geführt hat, beantragte mit Fax vom 02.11.2016 bei der Antragsgegnerin unverzüglich die vollumfängliche Akteneinsicht inklusive sämtlicher Unterlagen zu seiner Person in der AOK-Geschäftsstelle W-Stadt im Zeitraum ab 09.11.2016 bis 25.11.2016. Er benötige die Akteneinsicht zur Wahrung und Verteidigung seiner Rechte sowie zwecks eines ggfs. bevorstehenden Wechsels. Näher spezifiziert wurde der Wechsel nicht.
Mit Bescheid vom 04.11.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab mit Verweis auf § 25 SGB X. Akteneinsicht werde in laufenden Verwaltungsverfahren gewährt, was aktuell nicht der Fall sei. Für am Sozialgericht Regensburg anhängige Verfahren sei dort Akteneinsicht zu nehmen. Patientenquittungen (§ 305 SGB V) könnten nach Mitteilung von Zeitraum und Leistung ausgestellt werden. Im dagegen laufenden Widerspruchsverfahren machte der Antragsteller geltend, er habe unbeschränkte, vollumfängliche Akteneinsicht einschließlich aller Unterlagen in allen Belangen und allen Angelegenheiten.
Einen darauf bezogenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.11.2016 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.11.2016 abgelehnt. Die begehrte Regelungsanordnung setzte die Glaubhaftmachung oder das Vorhandensein eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) sowie einer Eilrechtsschutz rechtfertigenden Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus. Aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) könnten sich besondere Anforderungen ergeben, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssten sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
Im vorliegenden Fall seien existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung des Antragstellers nicht betroffen. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung fehle es an einem Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verfahrens bzw. auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Auf Akteneinsicht bestehe jedoch kein Rechtsanspruch, da diese im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe. Für eine Akteneinsicht außerhalb von Verwaltungsverfahren fehle es an einem erkennbaren berechtigten Interesse. für gerichtliche Verfahren sei Akteneinsicht nach dem Sozialgerichtsgesetz zu nehmen. Weitere Verfahren seien weder konkret bezeichnet noch glaubhaft gemacht. Welche Rechte des Antragstellers konkret betroffen sein könnten sei nicht erkennbar, ein „ggf. beabsichtigter Wechsel“ sei nicht spezifiziert. Im einstweiligen Rechtsschutz könne pflichtgemäße Ermessensausübung nicht erlangt werden, weil die Widerspruchsbehörde bei etwaigen Ermessensnichtgebrauch eine fehlerfreie Ermessensausübung nachholen könne.
Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit habe der Antragsteller nicht vorgetragen, diese seien auch sonst, insbesondere nach Erteilung einer Auskunft der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Ein Kassenwechsel folge bestimmten Fristen, was hier Eilbedürftigkeit widerlege. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens seine Ansprüche auf Akteneinsicht betont. Aus ermittlungstaktischen Gründen könne er Näheres nicht dartun.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22.11.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich Einsicht in seine Akten in der Ort der ortsansässigen Geschäftsstelle W-Stadt zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegte und auch ansonsten statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Weder ist eine Eilbedürftigkeit, noch ein Anspruch auf eine konkrete Akteneinsicht in der ersten Instanz sowie in der Beschwerde vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Das Entsprechende ist auch sonst nicht ersichtlich
Der Senat verweist mangels gegenstandssubstantiellen Vorbringens in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts und weist die Beschwerde aus dessen Gründen und Feststellungen zurück. gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung bestimmt sich entsprechend § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, § 177 SGG, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist damit beendet.