Medizinrecht

Erstattungsanspruch des JobCenters gegenüber der Agentur für Arbeit

Aktenzeichen  S 10 AL 161/15

Datum:
15.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 33, § 104, § 107
SGB II § 43

 

Leitsatz

Die Regelung der Modalitäten der Aufrechnung in § 43 SGB II kann nicht herangezogen werden bei der Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des JobCenters. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Da die Sache keinerlei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und beide Parteien ausreichend angehört worden sind, konnte das Gericht gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid seine Entscheidung treffen. Eines Einverständnisses der Parteien mit diesem Procedere bedarf es nicht.
Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht sowie unter Nachholung des gesetzlichen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des JobCenters von 7.407,60 € bejaht, der aus der Arbeitslosengeld(nach) zahlung von insgesamt 8.628,- € vorrangig zu befriedigen ist.
I.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 10. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth die Rechtsprechungskompetenz hinsichtlich Steuern und Abgaben, Leistungen nach dem SGB II (Nachzahlung der Heiz- und Nebenkosten) und der Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung fehlt, sie mithin über alle diese Themenkomplexe nicht befinden darf.
Auch die Höhe des nachträglich bewilligten Arbeitslosengeldes ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allerdings wird zur Vermeidung eventueller Missverständnisse informationshalber darauf hingewiesen, dass zur Auszahlung nur der „tägliche Leistungsbetrag“ kommt. Das sg „tägliche Leistungsentgelt“ ist lediglich das Ergebnis einer Zwischenberechnung nach § 153 SGB III, das seinerseits wiederum Grundlage für die Ermittlung des täglichen Leistungsbetrags ist.
II.
Prüfungsgegenstand ist vorliegend allein der von der Beklagten befriedigte Erstattungsanspruch des JobCenter. Der dies regelnde Bescheid vom 22.10.2015 war nach der lex specialis des § 33 SGB X nicht persönlich zu unterschreiben; Bedenken hinsichtlich der äußeren Form dieses VerwaltAungsakts bestehen demnach nicht.
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs des JobCenters ist § 104 SGB X, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Sinn dieser Regelung ist es, zweckgleiche (Unterhaltssicherung bzw Unterhaltsersatz) Zahlungen mehrerer Leistungsträger zu vermeiden. Ein Leistungsträger, der bei rechtzeitiger Leistung des eigentlich zuständigen Leistungsträgers nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, erhält seine Aufwendungen von dem eigentlich zuständigen Leistungsträger erstattet. JobCenter sind gegenüber der Agentur für Arbeit grundsätzlich nur nachrangig leistungspflichtig iS des § 104 SGB X. Dh es besteht nur dann ihre Eintrittspflicht, wenn die Agentur für Arbeit nicht (auch nicht nachträglich) vorrangig leistungspflichtig ist. Im Falle des Klägers war jedoch die Agentur für Arbeit der vorrangig leistungspflichtige Leistungsträger, was sich allerdings erst im Nachhinein herausgestellt hat. Daher hat die Agentur für Arbeit dem JobCenter aus dem nachträglich bewilligten Arbeitslosengeld dessen Aufwendungen gem. § 103 SGB X zu erstatten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 4.5.2016 verwiesen, der sich das Gericht nach Überprüfung vollinhaltlich anschließt (§ 136 SGG). Das gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 40 SGB II in vorliegendem Verfahren, denn der Erstattungsanspruch des JobCenter beruht nicht auf § 50 SGB X, sondern auf der Erstattungsnorm des § 103 SGB X.
Auch § 43 SGB II kann vorliegend nicht herangezogen werden, denn diese Norm regelt ausschließlich die Modalitäten einer Aufrechnung. Vorliegend wurde jedoch nicht aufgerechnet, sondern ein nach § 103 SGB X bestehender Erstattungsanspruch des JobCenter erfüllt.
Die des weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind vorliegend nicht entscheidungserheblich und bedürfen daher – soweit nicht schon geschehen – keines näheren Eingehens.
Es war daher zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.


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