Medizinrecht

Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit

Aktenzeichen  RO 9 K 17.33871

Datum:
13.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 102 Abs. 2, § 173 S.1
ZPO ZPO § 227 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit muss spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ein ärztliches Attest vorliegen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden. Sie wurden insbesondere fristgerecht geladen; die Ladung enthielt den nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis. Bezüglich des klägerischen Terminsverlegungsantrags vom 12. Oktober 2017 ist zu bemerken:
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen glaubhaft zu machen. Zwar stellte die Klägerin zu 1. mit Telefax vom 12. Oktober 2017 Verlegungsantrag wegen eines Fahrradunfalls. Eine Terminsverlegung war dennoch nicht angezeigt. Die Schwester der Klägerin zu 1. war bereits telefonisch durch die Geschäftsstelle darauf hingewiesen worden, dass zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit ein Attest vorzulegen sei. Auch die Klägerin selbst kündigte in ihrem Telefax vom 12. Oktober 2017 die Nachreichung eines Attestes an. Bis zum Verhandlungstermin ist aber kein Attest vorgelegt worden. Die Unfallangabe selbst lässt aus sich heraus ebenfalls nicht auf eine solche Folgenschwere schließen, dass Verhandlungsunfähigkeit von Amts wegen anzunehmen wäre. So kann es sich mangels näherer Angaben bei dem Fahrradunfall auch lediglich um einen Sturz ohne über eine Wundversorgung hinausgehende Folgen gehandelt haben. Immerhin war die Klägerin zu 1. selbst in der Lage, den Terminsverlegungsantrag abzufassen.
Nach alledem war eine Terminsverlegung ohne Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes nicht veranlasst.
2. In der Sache selbst nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 84 Abs. 4 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 31. Juli 2017 Bezug.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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