Aktenzeichen W 6 S 18.246
StVG § 3 Abs. 1
Leitsatz
Ein polizeilich dokumentiertes Verhalten (hier: Rotlichtverstoß, schwankende Fahrweise, Halt erst nach Blaulichteinsatz, sodann Äußerung, es seien “keine Fahrfehler aufgefallen”) kann eine Gutachtensanordnung wegen psychischer Erkrankungen rechtfertigen. Wird dann kein Gutachten beigebracht, rechtfertigt dies den Fahrerlaubnisentzug. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B, BE, C1, C1E, L und der darin enthaltenen Klassen.
1. Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom 28. Dezember 2015 war die Antragstellerin am 13. November 2015 mit ihrem PKW im Verkehr auffällig geworden. Es wurde berichtet, dass die Antragstellerin eine rot leuchtende Ampel überfahren habe und im weiteren Straßenverlauf mit ihrem Fahrzeug nach rechts und nach links von der Fahrspur abgekommen sei. Die von anderen Verkehrsteilnehmern benachrichtigte Polizei habe daraufhin versucht, den PKW der Antragstellerin anzuhalten. Erst unter Zuschaltung von Blaulicht sei es gelungen, den PKW der Antragstellerin anzuhalten. Nach Vorhalt habe die Klägerin gegenüber den Polizisten angegeben, dass ihr keine Fahrfehler aufgefallen seien. Auf der Polizeidienststelle habe die Antragstellerin räumlich und zeitlich nicht orientiert gewirkt.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 forderte das Landratsamt Miltenberg (nachfolgend: Landratsamt) die Antragstellerin unter Hinweis auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 FeV und unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Polizeiinspektion Aschaffenburg auf, ein ärztliches Gutachten von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen.
Das daraufhin erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 wurde dem Landratsamt am 23. März 2016 vorgelegt. Unter anderem wird in diesem Gutachten festgehalten, dass nur durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden könne, ob die bei der Antragstellerin bekannt gewordenen Auffälligkeiten auf eine eignungsrelevante Krankheit zurückzuführen seien. Jedenfalls ließen die Ergebnisse des Leistungstests erhebliche Einschränkungen der psycho-physischen Leistungsfähigkeit erkennen. Bei der Untersuchung seien keine Leistungsreserven mehr erkennbar gewesen, die eine Fahrerlaubnisbeobachtung rechtfertigen würden. Ob gegebenenfalls eine entsprechende Medikation eine Leistungssteigerung erbringen könne, sei erst nach eingehender Abklärung und Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie möglich.
Mit Schreiben vom 11. April 2016 änderte bzw. ergänzte das Landratsamt die Gutachtensaufforderung vom 5. Januar 2016 und forderte die Antragstellerin auf, ein fachärztliches (psychiatrisches) Eignungsgutachten beizubringen. Den daraufhin vereinbarten Termin mit dem mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Arzt nahm die Antragstellerin jedoch nicht wahr.
Deshalb entzog das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Juni 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen ließ die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch erheben, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2016 der Regierung von Unterfranken zurückgewiesen wurde.
Am 20. Dezember 2016 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin hiergegen Anfechtungsklage (Az.: W 6 K 16.1303), der mit Urteil vom 20. September 2017 stattgegeben wurde. Das erkennende Gericht führt in den Urteilsgründen u.a. aus, dass das Gutachten vom 18. Februar 2016 nicht den Schluss zulasse, dass der Antragstellerin die erforderliche psychische Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle, denn das Gutachten sei fehlerhaft und könne folglich die Entziehung nicht tragen. Ebenso sei die weitere bzw. ergänzende Anordnung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens vom 11. April 2016 rechtswidrig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, so dass die Tatsache der Nichtbeibringung die Fahrerlaubsnisentziehung ebenfalls nicht rechtfertige. Insbesondere wäre im Hinblick auf die Fragestellung eine entsprechende Einschränkung aus Verhältnismäßigkeitsgründen erforderlich gewesen, da aus dem Gutachten vom 18. Februar 2016 hervorgehe, dass bei der Antragstellerin der Verdacht auf eine psychische Erkrankung bestehe. Unter diesen Voraussetzungen wäre es dem Landratsamt möglich gewesen, die Fragestellung enger zu formulieren und auf psychische Störungen im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV zu beschränken. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 forderte das Landratsamt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV auf, ein ärztliches Gutachten eines Arztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. Es bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wie bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2016 unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Polizeiinspektion Aschaffenburg dargelegt worden sei. Aus dem im weiteren Verlauf von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 18. Februar 2016 gehe ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung hervor, was auch das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 20. September 2017 bestätigt habe. Des Weiteren begründe das unzureichende Ergebnis der Leistungstests zur Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit den Verdacht, dass Leistungsminderungen vorlägen, welche die Kraftfahreignung ausschlössen bzw. beeinträchtigten. Da nicht auszuschließen sei, dass die unzureichenden Ergebnisse nur auf die von der Antragstellerin angegebene Aufregung zurückzuführen gewesen seien und ansonsten keine Minderung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit gegeben sei, seien mögliche Ursachen für die unzureichenden Leistungen zu ermitteln. Daher seien folgende Fragen zu beantworten:
„ Lässt sich der aus aktenkundigen Tatsachen begründete Verdacht einer psychischen Erkrankung bei der Antragstellerin bestätigen bzw. liegt eine Erkrankung vor, die nach Ziffer 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung infrage stellt? Ist die Antragstellerin in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (= Klassen B, BE) und/oder Gruppe 2 (= Klassen C1, C1 E) gerecht zu werden? Kann die Fahreignung insbesondere unter Berücksichtigung der für den Regelfall der Anlage 4 normierten Vorgaben (Auflagen bei bedingter Eignung) bestätigt werden und ggf. welche konkreten Auflagen sind zu erfüllen? Ist der Verdacht auf eine Minderung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit begründet, welche die Kraftfahreignung ausschließen bzw. beeinträchtigen kann und ist deswegen aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit veranlasst? Kann eine entsprechende Medikation eine Leistungssteigerung erbringen?“
Es wurde festgesetzt, dass das Gutachten bis spätestens 16. Februar 2018 beizubringen ist und darauf hingewiesen, dass eine Weigerung, sich begutachten zu lassen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV dazu führen könne, dass auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werde.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16. Januar 2018 teilte die Antragstellerin mit, dass weder Grund noch Anlass gesehen würden, ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2018 ausgeführt, dass die Antragstellerin rechtlich nicht verpflichtet sei, ihre Gründe für die Weigerung, ein Gutachten erstellen zu lassen, zu benennen.
4. Mit Bescheid vom 19. Februar 2018 entzog das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und forderte sie auf, den Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Miltenberg am 16. Oktober 2015, Listennummer … für die Klassen AM, B, BE, C1, C1E, L und die darin enthaltenen Klassen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides, zurückzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht nachkommt, wurde die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt (Nrn. 5 und 6).
Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Absatz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Als ungeeignet sei insbesondere derjenige anzusehen, welcher an Erkrankungen oder Mängeln nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV leide und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Rechtsgrundlage für die Forderung nach einem ärztlichen Gutachten sei § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 FeV. Aus dem vorgelegten Gutachten vom 18. Februar 2016 ergebe sich, dass Verdacht auf eine psychische Erkrankung bestehe. Dies sei auch durch das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 20. September 2017 bestätigt worden. Weiterhin begründe das unzureichende Ergebnis der durchgeführten Leistungstests zur Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit das Bestehen von Bedenken an der Fahreignung der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei der Aufforderung des Landratsamtes zur Beibringung eines Gutachtens jedoch nicht nachgekommen und habe sich nicht zu den Ursachen für ihre Weigerung geäußert. Weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, dürfe die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, § 11 Abs. 8 FeV. Darauf sei die Antragstellerin auch hingewiesen worden. Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich zwingend aus dem § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruhe auf den Art. 29, 34 und 36 VwZVG. Die sofortige Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse, da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Wegen des hohen Ranges des Rechtsguts Verkehrssicherheit bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis. Da begründete Bedenken an der Fahreignung der Antragstellerin bestünden, stelle sie derzeit eine potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer da. Es könne im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht verantwortet werden, dass die Antragstellerin die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Einlegung von Rechtsmitteln hinauszögern könnte und während dieser Zeit eine Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter weiterhin möglich sei. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 28. Februar 2018 zugestellt.
5. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Februar 2018, am selben Tag bei Gericht per Fax eingegangen, ließ die Antragstellerin beantragen,
die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 19. Februar 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1) und Herausgabe an den Antragsgegner (Nr. 2) wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bescheid vom 19. Februar 2018 rechtswidrig sei, da er sich auf das ärztliche Gutachten vom 18. Februar 2016 stütze, welches jedoch – wie vom Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 20. September 2017 bestätigt – nicht den Schluss trage, dass der Antragstellerin die erforderliche psychische Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Überdies könne der Antragsgegner wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Beibringung eines Gutachtens nicht auf die Nichteignung der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht substantiiert und unter Benennung von Tatsachen einen Sachverhalt geschildert, der objektiv den Verdacht auf Zweifel an der Eignung, Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu können, begründe. Er stütze sich lediglich auf das Gutachten vom 18. Februar 2016, welches jedoch nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 20. September 2017 unbrauchbar sei. Bereits für den ersten Entzug der Fahrerlaubnis habe es weder einen konkreten Verdacht noch einen nachvollziehbaren Anlass gegeben. Die Aufforderung, ein ärztliches Gutachten bis zum 16. Februar 2018 vorzulegen, sei deshalb rechtswidrig gewesen.
Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Miltenberg, beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Begründet wurde dies damit, dass sich der verfahrensgegenständliche Entziehungsbescheid nicht auf das bemängelte Gutachten vom 18. Februar 2016 stütze, sondern darauf, dass die Antragstellerin die Beibringung des geforderten psychiatrischen Gutachtens verweigert habe. Die ursprüngliche Auffälligkeit, die Anlass zur erstmaligen Begutachtung gegeben habe, sei immer noch nicht ausgeräumt. Vielmehr sei die negative Leistungstestung aus dem Gutachten des Vorverfahrens hinzugekommen, die die bestehenden Eignungsbedenken stütze.
6. Am 7. März 2018 ließ die Antragstellerin Anfechtungsklage erheben (Az.: W 6 K 18.289), über die noch nicht entschieden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 16.1303, und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 19. Februar 2018 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die aufschiebende Wirkung der am 7. März 2018 erhobenen Anfechtungsklage entfällt vorliegend, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat.
2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Das Gericht folgt den zutreffenden Gründen des Bescheides des Landratsamts vom 19. Februar 2018 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Das Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ist bei bestimmten psychischen Störungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr teilweise ausgeschlossen, teilweise wird die Eignung abhängig von den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach der hier einschlägigen Norm des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die geistige Eignung begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris).
Die behördlicherseits vorgegebene Fragestellung in der Gutachtensanordnung muss insbesondere den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen gerecht werden. Der Betroffene soll sich für den Fall der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung auch darüber schlüssig werden können, ob er die mit einer Begutachtung regelmäßig verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht und/oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen oder sich – mit der Gefahr, seine Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen – einer entsprechenden Begutachtung verweigern will. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – ZfSch 2013, 177). In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030 – juris).
Es ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung nicht auf das Gutachten vom 18. Februar 2016 gestützt wurde, sondern darauf, dass die Antragstellerin der Aufforderung vom 12. Dezember 2017 zur Beibringung eines (neuen) Gutachtens nicht nachgekommen ist. Deshalb durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen, die Fahrerlaubnis entziehen und die Herausgabe des Führerscheins anordnen, da das Gutachten mit Aufforderung vom 12. Dezember 2017 zu Recht gefordert und ohne hinreichenden Grund nicht beigebracht wurde.
Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin wurde in der Gutachtensanordnung der Anlass hinreichend dargelegt und begründet. Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass der ursprüngliche, hinreichende Anlass für Eignungszweifel, der mit der Mitteilung der Polizeiinspektion Aschaffenburg vom 28. Dezember 2015 dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht wurde, immer noch besteht bzw. nicht aufgeklärt worden ist. Darüber hinaus ergeben sich aus dem vorgelegten Gutachten vom 18. Februar 2016 weitere klare Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, da bei ihr ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung besteht (VG Würzburg, U.v. 20.9.2017 – W 6 K 16.1303, UA S. 31). Es ist unerheblich, dass das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil festgestellt hat, dass dieses Gutachten vom 18. Februar 2016 für sich gesehen eine Fahrerlaubnisentziehung nicht rechtfertigt. Dennoch ergeben sich aus diesem Gutachten neue Tatsachen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zu berücksichtigen sind. Aus dem Gutachten wurde auch bekannt, dass die Antragstellerin in der psychisch-physischen Leistungstestung besonders schlecht abgeschnitten hat, so dass auch dies als neue Tatsache zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist die Gutachtensaufforderung hinreichend nach Art und Umfang bestimmt, die Fragestellung wahrt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, die gesetzte Frist von ca. zwei Monaten ist ebenfalls ausreichend. Sonstige Fehler sind weder ersichtlich noch wurden sie dargelegt.
Da der Antragsgegner in der Gutachtensaufforderung auf die Folgen einer Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen hat und die Antragstellerin im gesamten Verfahren keinen Grund nannte, weshalb sie sich nicht begutachten lassen will, war die Entziehung rechtmäßig. Gleiches gilt für die Anordnung zur Herausgabe, vgl. § 47 Abs. 1 FeV.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 sowie 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Höhe des Streitwerts sind hier die Klassen B und C1 bedeutsam, die die anderen Klassen mitumfassen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV) und jeweils mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR zu bewerten sind. Insgesamt ergibt sich so ein Streitwert von 10.000,00 EUR, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war, so dass 5.000,00 EUR festzusetzen waren.