Medizinrecht

Keine Anerkennung als Asylberechtigter mangels Vorliegens asylrechtlich relevanten Sachverhalts

Aktenzeichen  M 15 K 15.30647

Datum:
15.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Die Behandlung psychischer Erkrankungen wird durch das kosovarische öffentliche Gesundheitssystem gewährleistet.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Parteien entscheiden, da sowohl Kläger- wie auch Beklagtenseite ordnungsgemäß geladen worden sind und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben der Parteien auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom … April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1. Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge (§ 3 AsylG) rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Klägerpartei nicht erkennbar.
Vielmehr haben sie sich allein auf die schwierige wirtschaftliche Situation im Kosovo berufen. Dies begründet aber keine Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG oder § 3 AsylG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2 Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klägerpartei befindet sich erst seit Februar 2015 in Deutschland, so dass eine Reintegration im Kosovo für sie grundsätzlich problemlos möglich sein dürfte. Auch können Rückkehrer laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. November 2014 Leistungen des Rückkehrer-Projekts URA II bzw. Eingliederungshilfen einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung durch das Rückkehrer-Projekt der Arbeiterwohlfahrt erhalten. Diese Eingliederungshilfen umfassen auch die Hilfe bei der Suche nach Unterkünften, die in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.11.2014, S.20).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zu 1. behaupteten psychischen Erkrankung.
Zwar kann eine Erkrankung einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist dann „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, U. v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris Rn. 9).
Vorliegend ist von der Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine derart schwere Erkrankung dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine derartige Krankheit substantiiert vorgetragen sein, wozu regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U. v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris Rn. 15).
Unabhängig von der Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Atteste diesen Mindestanforderungen genügen (Zweifel sind insoweit angezeigt, als in mehreren vorgelegten Attesten auf die Schwierigkeiten bei der Untersuchung infolge der schwierigen sprachlichen Verständigung mit der Klägerin zu 1. hingewiesen worden ist), geht das Gericht davon aus, dass die vermeintliche Erkrankung auch im Kosovo, wenn auch nicht nach dem in Deutschland üblichen Standard, behandelbar ist.
Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. November 2014 (S. 25 ff.) wird die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren, den sog. Mental Health Care Centres (MHC’s) durchgeführt. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Patienten sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt. Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 – Au 6 K 13.30032 – juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt). Zudem können freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts „URA II“ bzw. Eingliederungshilfen einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt in Anspruch nehmen (Lagebericht, S. 26). Somit ist von einer ausreichenden psychiatrischen Versorgung auszugehen. Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 – Au 6 K 13.30032 – juris Rn. 22), da ein Anspruch auf Heilung oder Linderung der Erkrankungen in Deutschland nicht besteht, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein dazu dient, akut drohende erhebliche Gefahren für Gesundheit und Leben im Heimatland nicht eintreten zu lassen. Dass der Klägerin zu 1. unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung ihrer Erkrankung oder gar ein lebensbedrohlicher Zustand droht, die ihre Ursache in fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo haben, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan und auch anderweitig nicht ersichtlich.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist daher nicht erkennbar, zumal die Klägerin zu 1. nach eigenen Angaben noch Familienangehörige im Kosovo hat, die sie bisher in der Heimat unterstützt haben und die sie gegebenenfalls auch weiter unterstützen können.
Sollte die Klägerin zu 1. derzeit aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht reisefähig sein, wäre dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein aus der ggf. drohenden Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind – als rein inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse – nicht vom Bundesamt im Asylverfahren zu prüfen (VG Berlin v. 28.01.2015, Az. 7 K 617.14 A; VG Gelsenkirchen v. 27.11.2014, Az. 17a K 3614/13.A). Mit dem Vortrag, allein die drohende Abschiebung führe dazu, dass noch vor Einleitung der Abschiebung bereits im Bereich der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Suizidgefahr für die Klägerin zu 1. bestehe, machen die Kläger ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend (vgl. BVerfG, B. v. 16.4.2002 – BvR 553/02 – juris Rn. 2), das nicht vom Bundesamt (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2015 – 15 ZB 15.30038 – juris Rn. 5), sondern nur von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden kann, die für die Durchführung der Abschiebung zuständig ist. Gleiches gilt für den Fall einer mangelnden Reisefähigkeit.
3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben