Medizinrecht

Keine Nachbesetzung einer ärztlichen Angestelltenstelle nach Erlöschen der ersten Anstellungsgenehmigung

Aktenzeichen  S 38 KA 1263/15

Datum:
29.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 54 Abs. 1, § 99
SGB V SGB V § 103 Abs. 3a S. 1, Abs. 4, Abs. 4b

 

Leitsatz

1 Die grundsätzliche Möglichkeit der Nachbesetzung einer ärztlichen Angestelltenstelle setzt akzessorisch deren reale Besetzung durch den vorhergehenden Arzt voraus. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist die erste Anstellungsgenehmigung erloschen, fehlt die Grundlage für eine nachfolgende Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V. Mit dem Wegfall der Erstanstellungsgenehmigung entfällt auch der Grund für die Privilegierung der Anstellungsgenehmigung gegenüber den anderen im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung gemäß § 104 Abs. 4, Abs. 3a SGB V. (redaktioneller Leitsatz)
3 Anderenfalls drohte ein Umgehen der gesetzlichen Regelungen zur Überversorgung, wenn die Anstellungsgenehmigung als Konstrukt dem anstellenden Arzt diente, sich den Vertragsarztsitz zu sichern, um ihn kurzfristig anderweitig zu besetzen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage – es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs-und Verbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG – ist zu-lässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klage wurde ursprünglich durch den Prozessbevollmächtigten namens Dr. F. eingelegt, an den auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten gerichtet wurde. Herr Dr. F. hat jedoch zum 01.10.2016 auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet. Auf den Vertragsarztsitz wurde seine Tochter, Frau Dr. E. mit Wirkung zum 01.10.2016 zugelassen. Frau Dr. E., die vom gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, macht nunmehr ihrerseits die zunächst von ihrem Vater begehrten Ansprüche in eigenem Namen geltend. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um keine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG, da hier die Rechtsnachfolge kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komment zum SGG, Rn 7a zu § 99). Vielmehr liegt ein gesetzlicher Parteiwechsel vor, dem durch Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen wurde. So spricht § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V von der Weiterführung der Praxis durch den Rechtsnachfolger. Mit ihrem neuen Status verbunden und eintretend in die Rechtsstellung des Praxisvorgängers ist auch das Recht, einen Arzt unter den Voraussetzungen des § 103 Absatz 4b SGB V anzustellen. Die Aktivlegitimation der Klägerin liegt somit vor. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle ist § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V. Die Klägerin hat aber darauf keinen Anspruch. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, setzt die grundsätzliche Möglichkeit der Nachbesetzung voraus, dass die Angestelltenstelle durch den vorhergehenden Arzt „real besetzt“ wurde. Die Nachfolgeanstellung ist damit akzessorisch zu der vorhergehenden Anstellung. Ist die erste Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4b S. 1 SGB V erloschen, weil eine Tätigkeitsaufnahme nicht stattfand, die Tätigkeit nur von geringer Dauer war oder es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der anzustellende Arzt auf die vertragsärztliche Zulassung verzichtete, um als angestellter Arzt tätig zu werden, fehlt die Grundlage für eine nachfolgende Anstellungsgenehmigung nach § 103 Absatz 4b S.3 SGB V. Denn mit dem Wegfall der Erst- Anstellungsgenehmigung entfällt auch der Grund für die Privilegierung der Anstellungsgenehmigung gegenüber den anderen im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung gemäß § 104 Abs. 4, 3a SGB V. Ansonsten würde dies dazu führen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Überversorgung umgangen werden könnten und die Anstellungsgenehmigung als Konstrukt letztendlich dem anstellenden Arzt dazu dient, sich einen Vertragsarztsitz zu sichern, um ihn dann kurzfristig anderweitig zu besetzen. Nachdem das Sozialgericht in seinem Urteil vom 29.03.2017, betreffend das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15, zu dem Ergebnis kam, der Beklagte habe zu Recht festgestellt, die Genehmigung zu Gunsten des Klägers ende am 20.02.2015 wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit durch Herrn Dr. D … und die Angestelltenstelle sei nicht mehr i.S.v. § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V nachbesetzungsfähig, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Nachbesetzung der Angestelltenstelle durch Frau Dr. C … nach § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V. Auf das Urteil des Gerichts vom 29.03.2017 unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15, insbesondere die Urteilsgründe wird Bezug genommen. Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.


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