Medizinrecht

Pflichtbeiträge zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusanwalt

Aktenzeichen  L 14 R 264/18

Datum:
7.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8048
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1, § 231 Abs. 4b
BayRAStBV § 19

 

Leitsatz

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals “einkommensabhängige Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt” in § 231 Abs. 4 b SGB VI
Einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusanwalt für Zeiten vor dem 1. April 2014 liegen nur dann vor, wenn die dem Versorgungswerk gezahlten Pflichtbeiträge mindestens in Höhe des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aus der Syndikustätigkeit bemessen sind. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 30 R 1473/17 2018-02-08 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Urteil vom 08.02.2018 ist ebenso zutreffend wie der Bescheid vom 28.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2017.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der dafür vorrangig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI sind nicht erfüllt. § 231 Abs. 4b lautet:
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014 (Sätze 1- 3).
Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden (Satz 4). (…).
Die Norm steht im Zusammenhang mit der Novellierung des Berufsrechts der Rechtsanwälte 2016. Beschäftigte Syndici waren nach langjährig geübter Rechtspraxis der Beklagten entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI contra legem von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden. Diese Rechtspraxis wurde durch die Verwaltung beendet, weil die Syndikustätigkeit keine rechtsanwaltschaftliche Tätigkeit sei. Nach divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigte das Bundessozialgericht die geänderte Verwaltungspraxis der Nichtbefreiung (BSG vom 03.04. 2014, BSGE 115, 267; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, Juris; siehe auch Bayer. LSG, Urt. v. 18.12.2013, L 14 R 816/12, Juris).
Daraufhin wurde der Gesetzgeber berufsrechtsändernd tätig und erschuf den Typus des zugelassenen (angestellten) Syndikusrechtsanwalts, so dass ab erteilter Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, die neben der Zulassung als (selbständiger) Rechtsanwalt bestehen kann, grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB VI zu befreien ist. Dabei stellen die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für Zeiten ab Inkrafttreten der Neuregelung die rechtlichen Maßstäbe im Ergebnis wieder her, die die Beklagte ehemals contra legem angewandt hatte (sog. vier Kriterien).
Da die auf der Grundlage des geänderten Berufsrechts erteilte Befreiung erst ab Syndikusanwaltszulassung erteilt werden kann, jedoch die zumeist weiter rechtshängigen Rechtstreitigkeiten schon Jahre zuvor begonnen hatten mit dem Ergebnis der Beitragsabführung durch den Arbeitgeber des Syndikus entweder an die Beklagte oder das Versorgungswerk je nach positiver oder negativer Entscheidung des erkennenden Instanzgerichts, erschuf der Gesetzgeber die Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b Sätze 1-3 SGB VI. Danach wirkt die Befreiung bis zum Beginn derjenigen Beschäftigung zurück, in der eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der geänderten Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt. Sie wirkt darüber hinaus für zeitlich unmittelbar davorliegende andere Beschäftigungen in den Fällen eines Beschäftigungswechsels. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass während den Beschäftigungen zumindest eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk – nicht unbedingt auch eine einkommensbezogene Beitragszahlung an das Versorgungswerk -bestand, mithin ein Bezug zur berufsständischen Versorgung – gegebenenfalls auch neben einer Pflichtbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung – gegeben war. Diese Rückwirkung gilt unabhängig davon, ob die Pflichtbeiträge für die Beschäftigung als Syndikus zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur berufsständischen Versorgung entrichtet wurden.
Jedoch setzte der Gesetzgeber einen Stichtag als zeitlichen Endpunkt der rückwirkenden Befreiung fest. Hiermit sollte im Interesse der Rechts- und Beitragssicherheit vermieden werden, dass in Fällen, in denen eine Befreiung zwar nach neuem Berufsrecht, nicht aber nach alter Rechtspraxis möglich war oder angestrebt wurde, unter Umständen eine langjährige, u. U. erwerbslebenslange Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung rückabzuwickeln wäre. Als zeitlichen Endpunkt der Rückwirkung der Befreiung setzte der Gesetzgeber den 01.04.2014 fest, weil das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.04.2014 (a. a. O.) hierzu grundlegend entschieden hatte. Aufgrund dessen hatten viele Arbeitgeber die bei ihnen beschäftigten Syndici zur gesetzlichen Rentenversicherung umgemeldet, um Nachforderungen der Beklagten zu vermeiden. (zum Ganzen: BT-Drs. 18/5201 S. 46).
Als Ausnahme von dem festgesetzten Endpunkt einer rückwirkenden Befreiung bestimmt § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gelten solle, in denen (insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung) für die schon vor dem Stichtag ausgeübte gleiche Beschäftigung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vorschrift bezweckt damit, eine umfassende Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge zu vermeiden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung an das Versorgungswerk nachträglich zu legalisieren (Fichte, in Hauck, Noftz, SGB VI, § 231 Rn 46; BT-Drs. 18/5201, S. 47 oben). Dadurch wurden insbesondere diejenigen Sachverhalte erfasst, in denen, wie ausgeführt, die Arbeitgeber im Lichte von sozialgerichtlichen Instanzentscheidungen eine Ummeldung des Syndikus weg von der gesetzlichen Rentenversicherung hin zur berufsständischen Versorgung oder sich in der Beitragsabführung an das Versorgungswerk bestätigt sahen.
Die Tatbestandmerkmale „einkommensabhängige Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt“ sind in diesem Kontext auszulegen. Der Begriff der „Einkommensabhängigkeit“ verlangt bereits intrinsisch ein Bezugsverhältnis, nämlich die Bestimmung des aus wirtschaftlicher Betätigung folgenden Einkommens, mit der die Bemessung der Beiträge korreliert. Da hier eine Übergangsregelung zu der befreiungsantragsgegenständlichen Syndikustätigkeit getroffen ist, folgt nach Auffassung des Senats eindeutig, dass nicht alle oder irgendwelche Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten, auch nicht die selbständige Anwaltstätigkeit, die Einkommensabhängigkeit determiniert, sondern nur das Einkommen aus dem antragsgegenständlichen Syndikusbeschäftigungsverhältnis. Anderes Einkommen aus anderen Beschäftigungsverhältnissen oder selbständiger Tätigkeit sind für die Bemessung der Pflichtbeiträge irrelevant.
Daraus ergibt sich, dass die dem Versorgungswerk gezahlten Pflichtbeiträge in Höhe des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aus der Syndikustätigkeit bemessen sein müssen. § 19 SatzungBayRAStBV i.d.F. 01.01.2011 sieht spiegelbildlich für die berufsständische Versicherung eine einkommensabhängige Beitragsbemessung bei gleicher Bemessungsgrenze und gleich hohem Beitragssatz wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
Diese dergestalt einkommensabhängigen Beiträge müssen auch dorthin tatsächlich „gezahlt“ sein. Eine bloße „Verpflichtung zur Zahlung“ ohne deren Bewirkung mit oder ohne Stundung genügt bei Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Satzes 4 genauso wenig, wie eine Beitragszahlung an die Beklagte (sofern diese die Beiträge nicht an das Versorgungswerk weitergereicht hatte). Die an die Beklagte abgeführten Beiträge gelten auch nicht per se, wie die Klägerin meint, als an das berufsständische Versorgungswerk gezahlt. Wenngleich die BayRAStBV ihre Beiträge für die erfasste Tätigkeit bzw. ggf. die erfassten Tätigkeiten grundsätzlich einkommensabhängig bemisst, bedeutet die Zahlung eines Beitragsteils noch nicht die tatbestandliche Erfüllung des Satzes 4, weil die Zahlung eines Bruchteils einkommensabhängig festgesetzter bzw. festzusetzender Beiträge nicht gleichbedeutend mit der Entrichtung einkommensabhängiger Beiträge ist.
Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Syndikus die an das berufsständische Versorgungswerk geflossenen Beiträge zahlte. Ferner ist unerheblich, ob die Beiträge für die Tätigkeit als beschäftigter Syndikusanwalt oder als selbständiger Rechtsanwalt gezahlt wurden. Der Anwalt, der beispielsweise sowohl als selbständiger Rechtsanwalt als auch als Syndikus jeweils 3.000 € erzielt, erfüllt Satz 4 tatbestandlich, wenn der Beitragsbemessung des berufsständischen Versorgungswerks nur 3.000 € -und nicht von 6.000 € – zugrunde liegen und die Beitragszahlung erfolgte. Dies auch dann, wenn der Betreffende selbst den sich aus beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 3.000 € ergebenden Beitrag an das Versorgungswerk eigentlich für seine selbständige Tätigkeit gezahlt hatte (und die Beiträge aus Beschäftigung an die Beklagte entrichtet wurden). So lag der Fall auch in dem vom Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/16, Juris) entschiedenen Sachverhalt.
Eine Zahlung des Grundbeitrags, der im Sinne eines Mindestbeitrags einem Fünftel der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (§ 19 Abs. 1 S. 4 BayRAStBV), genügt damit nur dann, wenn das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aus der Syndikustätigkeit nicht ein Fünftel der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Damit erweist sich der für die streitige Zeit von der Klägerin an die BayRAStBV entrichtete Grundbeitrag nicht als dorthin gezahlter einkommensabhängiger Pflichtbeitrag. Davon abgesehen sieht auch die BayRAStBV den gezahlten Grundbeitrag offensichtlich noch nicht einmal als einkommensabhängigen Beitrag bezogen allein auf die selbständige Tätigkeit, weil die Klägerin mit der Beitragsfestsetzung vom Versorgungswerk sogleich für 2014 zum Nachweis der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit aufgefordert wurde.
Die nicht bis zum Beginn der Beschäftigung bei der CF GmbH oder sogar bis zum Beginn der Tätigkeit als Syndikus rückwirkende Befreiung verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten.
Die Stichtagsregelung in § 231 Abs. 4b S. 3 SGB VI wurde mit dem Datum der wegweisenden Entscheidung des BSG v. 03.04.2014 (a. a. O.) sachlich vertretbar festgesetzt und verstößt nicht gegen Grundrechte, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Zeitpunkt orientiert sich am gegebenen Sachverhalt. Damit verbundene Härten sind hinzunehmen, zumal diese durch die in Satz 4 normierte Ausnahmereglung abgemildert werden (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen: BVerfGE 101, 239, 270; BVerfGE 117, 272, 301).
Auch verletzt das Verbleiben der Anwartschaften der Vergangenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bei zukünftigem Anwartschaftserwerb in der berufsständischen Versorgung im Allgemeinen und auch die Aufteilung der Alterssicherung für die Tätigkeit bei der CF GmbH auf zwei Versorgungssysteme im Besonderen, die Klägerin nicht in Grundrechten. Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als solche kann nicht Gegenstand des Eigentumsschutzes sein.
Die im Versorgungswerk begründete Anwartschaft bleibt vom Verbleiben der Anwartschaft in der Rentenversicherung unberührt. Auch umgekehrt wird die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft durch Fortsetzung der Sicherung in der berufsständischen Versorgung nicht entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2004, 1 BvR 285/01, Juris). Zwar erweist sich die Anwartschaft auf gesetzliche Altersrente derzeit noch als verfallbar, weil die Klägerin die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt. Sofern sie diese durch Zurücklegung weiterer Pflichtbeitragsmonate versicherungspflichtiger Beschäftigung – etwa durch Verzicht auf die Befreiung nach Beschäftigungswechsel oder in einer nichtjuristischen Beschäftigung – auch zukünftig nicht mehr erfüllt, besteht das Recht der Auffüllung der Wartezeit mit freiwilligen Beiträgen (Mindestbeitrag ca. 85 € p.m.). Ggf. mag sie sich später die Arbeitnehmerbeiträge erstatten lassen. Es ist aber grundrechtlich nicht geboten, der Klägerin eine aus ihrer Sicht optimierte Altersversorgung zukommen zu lassen. Es steht ihr kein Wahlrecht zu, im Laufe des Versicherungslebens die optimale Versorgungsmöglichkeit, ggf. mit rückwirkender Einbeziehung durch Umbuchung, zu wählen und beizubehalten (BVerfG v. 31.08.2004, a. a. O.), zumal die Befreiung ein Wahlrecht des Versicherten darstellt.
Auch eine auf der Ausnahmeregelung des Satzes 4 folgende Ungleichbehandlung mit Syndikusanwälten, deren Arbeitgeber vor dem 01.04.2014 Rentenversicherungsbeiträge an die BayRAStBV entrichtet hatten, ist nicht erkennbar (Art. 3 Abs. 1 GG). Davon abgesehen würde selbst eine anzunehmende Gleichheitswidrigkeit nicht zum von der Klägerin gewünschten Befreiungsergebnis führen.
Soweit vertreten wird, Satz 4 privilegiere gleichheitswidrig und belohne den rechtsuntreu Handelnden, der contra legem an die objektiv nicht zuständige Rechtsanwaltsversorgung zahlte, folgt dem der Senat nicht. Die Argumentation verkennt, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung, an wen er die Beiträge abführte, in der Regel von der vor dem 03.04.2014 im Einzelfall ergangenen – divergierenden – sozial- und landessozialgerichtlichen Entscheidungen abhängig gemacht hatte. Die Entscheidung pro Beklagte oder pro Versorgungswerk musste vom jeweiligen Arbeitgeber vor dem Hintergrund großer rechtlicher Unsicherheit mit der Gefahr einer zweiten Verbeitragung anhand des Verfahrensstandes im Einzelfall getroffen werden. Auch die CF GmbH versicherte die Klägerin mangels positiver Gerichtsentscheidung in diesem Einzelfall bei der Beklagten.
Zudem stellt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung den Regelfall dar, die Befreiung hiervon bedarf einer positiven Entscheidung durch die Beklagte, für die damals die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv nicht gegeben waren. Vor § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI war die Versicherung nebst Beitragsentrichtung bei der Beklagten objektiv richtig. Von daher frägt sich, wie sich als Ausnahme von der Stichtagsregelung ein Normbefehl einer Umbuchung hin zum Versorgungswerk rechtfertigen könnte. Aufgrund objektiv richtiger Versicherung bedarf es einer Rückabwicklung nicht. Ausnahmeregelung zur Stichtagsregelung kann nur das Stehenlassen der Beiträge im Versorgungswerk sein. Alternativ hätte dem Gesetzgeber nur der Verzicht auf Satz 4 offen gestanden.
Wenn vor diesem Hintergrund der Gesetzgeber eine rückwirkende Befreiung zulässt, als Stichtag des frühesten Befreiungszeitpunkts die Verkündung des wegweisenden Urteils des BSG am 03.04.2014 festlegt und wiederum als Ausnahme hiervon eine weiter rückwirkende Befreiung an die jeweilige Tätigkeit und zusätzlich eine Beitragszahlung vor dem 01.04.2014 an das erst später zuständig gewordene Versorgungswerk knüpft, um Rückabwicklungsaufwand zu vermeiden, genügen diese Verwaltungspraktikabiltätserwägungen als sachbezogenes Differenzierungskriterium im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI sind ebenfalls nicht nachgewiesen.
Von daher ist die Berufung zurückzuweisen.
Soweit für den Senat erkennbar, wurde die vorgenommene Auslegung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI hinsichtlich der Zahlung einkommensabhängiger Pflichtbeiträge noch nicht höchstrichterlich geklärt, so dass die Revision zuzulassen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197 a SGG und beruht auf dem Umstand der Erfolglosigkeit der Berufung.


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