Medizinrecht

Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, Schutzbereich des Versammlungsrechts, Platzverweis, Vorliegen einer Gefahr

Aktenzeichen  RO 4 K 19.960

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28235
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1
PAG Art. 16
PAG Art. 11 Abs. 2 Nr. 3
PAG Art. 75 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums O. vom 23.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung. Insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2018 zur beabsichtigten Kostenerhebung nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört.
2. Die Kostenrechnung ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid bildet Art. 75 Abs. 3, 70 Abs. 1 und 93 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. §§ 1 Nr. 6, 2 Polizeikostenverordnung (PolKV) (i.d.F. vom 01.01.2002 bis 29.02.2020) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG). Nach Art. 75 Abs. 3, Art. 93 PAG werden für die Anwendung unmittelbaren Zwangs Kosten erhoben, wobei im Übrigen das Kostengesetz gilt.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war rechtmäßig (dazu a)). Zudem ist die Höhe der geltend gemachten Gebühr nicht zu beanstanden (dazu b)). Auch gegen die Kostenerhebung der Freiwilligen Feuerwehr L. und der Berufsfeuerwehr R. bestehen keine Bedenken (dazu c)).
a) Eine Kostenerhebung kommt nur dann in Betracht, wenn die zugrunde liegende polizeiliche Maßnahme rechtmäßig war (BayVGH, B.v. 28.06.2019 – 10 C 18.375, juris). Dieses zusätzliche Erfordernis ergibt sich aus Art. 16 Abs. 5 KG, demzufolge Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wären. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen der polizeilichen Zwangsanwendung nach Art. 70 Abs. 1 PAG war rechtmäßig. Danach kann ein Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Gemessen an diesen Maßstäben war die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig. Die Aufforderung der Klägerin, den Lichtmast zu verlassen, war wirksam und darüber hinaus rechtmäßig (dazu aa)). Dieser auf eine Handlung gerichtete Grundverwaltungsakt war vollstreckbar (dazu bb)). Auch wurde das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ordnungsgemäß angewandt (dazu cc)) und die Verhältnismäßigkeit gewahrt (dazu dd)).
aa) Die Aufforderung der Klägerin, vom Lichtmast herabzusteigen, war wirksam. Der Klägerin gegenüber wurde durch PHK R. mündlich bekannt gegeben, dass sie den Lichtmast zu verlassen habe.
Darüber hinaus war diese rechtmäßig. Anders als für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme selbst, bei der aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr ausreicht, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt wirksam und vollziehbar ist, schlägt die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes auf die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung für die Vollstreckungsmaßnahme durch, da insoweit das Argument der effektiven Gefahrenabwehr nicht greift und genügend Zeit zur Prüfung der Rechtslage besteht (vgl. Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 5. Aufl. 2020, PAG Art. 93 Rn. 28).
Der Grundsatz der Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit steht der Anwendung des PAG nicht entgegen (dazu (1)). Die Aufforderung der Klägerin, den Lichtmast zu verlassen, findet ihre Rechtsgrundlage entgegen der Angabe im Bescheid nicht in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG, sondern in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG (dazu (2)).
(1) Die Polizei konnte vorliegend auf Grundlage des PAG gegen die Klägerin vorgehen. Der Anwendungsbereich des PAG wird nicht durch die spezielleren Regelungen des Versammlungsgesetzes verdrängt.
Die im Versammlungsrecht im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es daher als Spezialgesetz nach dem Grundsatz der Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit dem allgemeinen Polizeirecht vor (BVerwG, U. v. 25.07.2007 – 6 C 39.06, juris Rn. 30). Insoweit können polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes getroffen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.11.1999 – 1 S 1315/98, juris Rn. 22 f.; U. v. 12.02.1990 – 1 S 1646/89, juris Rn. 24; U. v. 26.01.1998 – 1 S 3280/96, juris Rn. 39). Polizeiliche Maßnahmen innerhalb von Versammlungen können danach nur auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden, wenn und soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versammlung und deren Ablauf ihre Ursache haben (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 – 1 S 349/10, juris Rn. 60). Demgegenüber trifft das Versammlungsgesetz für die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren eine abschließende Regelung (Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, Rn. 41). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist auch der Vorgang des Sich-Versammelns von der Versammlungsfreiheit geschützt (BVerfG, B. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04, NVwZ-RR 2010, 625, 626). Polizeimaßnahmen dürfen nicht so gestaltet werden, dass eine Teilnahme an der Versammlung unmöglich gemacht wird oder dass der Betroffene sich durch sie – vom Standpunkt eines objektiven Beobachters – an der Teilnahme gehindert sehen muss. So sind Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden, rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß Art. 15 Abs. 4 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) aufgelöst oder der Teilnehmer auf Grundlage von Art. 15 Abs. 5 BayVersG von der Versammlung ausgeschlossen wurde (BeckOK PolR Bayern/Grünewald, 16. Ed. 15.03.2021, PAG Art. 16 Rn. 5.1; BVerfG, B. v. 26.10.2004 – 1 BvR 1726/0, juris Rn. 17 f.; B. v. 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06, juris Rn. 40; VG Sigmaringen, U. v. 29.11.2010 – 1 K 3643/09, juris Rn. 51). Eine auf allgemeines Polizeirecht gestützte Maßnahme scheidet deshalb aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01, juris Rn. 18; B. v. 10.12.2010 – 1 BvR 1402/06, juris Rn. 28).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Anwendbarkeit des Polizeirechts vorliegend nicht durch das Versammlungsrecht gesperrt, weil zum einen bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG für die Klägerin nicht eröffnet war. Zum anderen wurde durch die polizeiliche Maßnahme eine Versammlungsteilnahme der Klägerin nicht unmöglich gemacht.
Die Klägerin war keine Teilnehmerin einer Versammlung. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit des Einzelnen, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Eine Versammlung ist daher eine Personenmehrheit, die durch einen gemeinsamen Zweck oder Willen innerlich verbunden ist (vgl. hierzu Maunz/Dürig/Depenheuer, 94. EL Januar 2021, GG Art. 8 Rn. 45).
Insbesondere war der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG für die Klägerin nicht als opponierende Teilnehmerin der AfD-Versammlung eröffnet. Zwar ist auch schon die Anreise und der Zugang zu einer sich noch bildenden Versammlung durch die Versammlungsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 84, 203/208). Allerdings waren im Zeitpunkt der Aufforderung, den Lichtmast herunterzuklettern, weder Versammlungsaufkommen noch Vorbereitungsmaßnahmen seitens der AfD gegeben. Zum einen gab der Zeuge PHK R. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, im Zeitpunkt seines Eintreffens sei niemand von der AfD vor Ort gewesen. Diese Aussage wird auch nicht durch die Angabe der Klägerin, der zuerst eintreffende Polizeibeamte sei zielgerichtet auf eine Person zugegangen, von der sie denke, diese sei der AfD zugehörig, widerlegt. Denn hierbei handelt es sich nach eigenen Angaben der Klägerin lediglich um eine Vermutung, die nicht durch Tatsachen belegt wurde. Zum anderen ergibt sich dies auch daraus, dass der Einlass der Teilnehmer der für 20:00 Uhr geplanten Versammlung der AfD in das Kultur- und Begegnungszentrum Aurelium erst um 18:30 Uhr begann. Die öffentliche Parteiversammlung selbst wurde erst um 20:25 Uhr eröffnet. Hingegen bestieg die Klägerin bereits gegen 14:25 Uhr – und damit knapp vier Stunden zuvor – den Lichtmast.
Darüber hinaus war die Klägerin auch nicht als Teilnehmerin einer der ordnungsgemäß angemeldeten opponierenden Versammlungen zu qualifizieren. Im Zeitpunkt der Aufforderung, den Lichtmast herunterzuklettern, hat sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen PHK R. niemand als Versammlungsteilnehmer zu erkennen gegeben. Vielmehr waren lediglich ein paar Angestellte des Aurelium und ein paar Anwohner, die der Zeuge persönlich kenne, vor Ort. Dies wird dadurch gestützt, dass auch die Versammlung „C“ erst um 18:06 Uhr in Lappersdorf gestartet hat und die Versammlung „B“ erst um 17:28 Uhr in Regensburg startete. Somit waren diese Versammlungen noch nicht vor Ort, als die Klägerin aufgefordert wurde, den Lichtmast zu verlassen. Auch die Familie mit Kind ist aus Sicht des Gerichts nicht als Versammlungsteilnehmer einzustufen. Diese hielten sich nach der glaubhaften Aussage von PHK R. auf dem Spielplatz auf. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie vor Beginn der Versammlung als Versammlungsteilnehmer vor Ort sein sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese – wenn überhaupt – als Schaulustige zu beurteilen sind. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Familie mit Kind die Klägerin fragte, ob sie Hunger oder Durst habe und darum bat, Fotos von ihr machen zu dürfen, nichts. Dieses Verhalten ist gerade kein Ausdruck kollektiver Meinungskundgebung. Vor allem aber gab die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich an, sie sei unabhängig und führe ihre Aktionen alleine durch. Sie brauche auch keine anderen Personen zur kreativen Meinungskundgebung. Auch der Klägerbevollmächtigte ergänzte in der mündlichen Verhandlung, die Klägerin habe sich selbst organisiert und habe sich an diesen Platz begeben, weil sie gewusst habe, dass es dort eine größere Gegendemonstration gegen die Kundgebung der AfD geben werde. Insofern ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Aktion der Klägerin Teil einer kollektiven Meinungsbildung war.
Letztlich ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG für die Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer eigenständigen, opponierenden Versammlung eröffnet.
Unvereinbar mit dem Wortsinn des Art. 8 GG ist es nämlich, einer Einzelperson die Bildung einer „Versammlung“ zuzugestehen; diese kann sich nur auf die ansonsten einschlägigen Grundrechte (wie etwa die Meinungsfreiheit) berufen (vgl. hierzu Maunz/Dürig/Depenheuer, 94. EL Januar 2021, GG Art. 8 Rn. 45). Andere Personen waren nach den glaubhaften Schilderungen von PHK R. nicht vor Ort (s.o.).
Darüber hinaus wurde die Klägerin durch die Aufforderung, den Lichtmast herabzuklettern, nicht daran gehindert, an einer der gegen die Parteiversammlung der AfD gerichteten Versammlungen teilzunehmen. Dies zeigt sich schon dadurch, dass die Klägerin – nachdem sie vom Lichtmast entfernt wurde – an der Versammlung „C“ teilnahm. Dem Kostenbescheid liegt gerade auch kein Platzverweis für das Gelände des Aurelium zugrunde, sondern die Maßnahme der Entfernung der Klägerin vom Lichtmast im Wege des unmittelbaren Zwangs. Es wurde weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass der Klägerin durch das Entfernen vom Lichtmast eine Versammlungsteilnahme unmöglich gemacht wurde.
(2) Bei der zugrundeliegenden Primärmaßnahme handelt es sich entgegen der Angabe im Bescheid nicht um einen Platzverweis gemäß Art. 16 PAG, sondern um eine Anordnung auf Grundlage der Generalklausel nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG.
(a) Der Bescheid selbst geht hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Grundverwaltungsakts von einem Platzverweis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG aus. Ein Platzverweis kann aber nur „vorübergehend“ ausgesprochen werden. „Vorübergehend“ drückt das Erfordernis einer zeitlichen Befristung aus, das heißt, die zeitliche Dimension muss eindeutig bestimmt sein (vgl. BeckOK PolR Bayern/Grünewald, 16. Ed. 15.03.2021, PAG Art. 16 Rn. 34; Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 5. Aufl. 2020, PAG Art. 16 Rn. 22). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Lichtmast nur vorübergehend verlassen sollte und es geduldet wird, dass sie nach Beendigung der öffentlichen Parteiversammlung der AfD erneut hinaufklettert. Denn dann wäre weiterhin die Gefahr für Leben und Gesundheit der Klägerin durch ein eventuelles Hinabstürzen gegeben. Insofern liegt als Grundverwaltungsakt kein Platzverweis vor.
Dass das Polizeipräsidium O. in der Begründung zum Bescheid auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG abgestellt hat, ist unschädlich. Das Gericht ist an die rechtlichen Erwägungen der Behörde nicht gebunden. Eine Wesensänderung geht mit dem Austauschen der Rechtsgrundlage nicht einher (BayVGH, U. v. 23.07.2020 – 14 B 18.1472, BayVBl 2021, 88, 89).
(b) Es liegt eine Anordnung auf Grundlage der Generalklausel gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG vor, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG ist die Polizei befugt, Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit der Person oder Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer konkreten Gefahr. Eine solche liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten kann. Dabei sind umso niedrigere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je höher der Rang des gefährdeten Rechtsguts oder das Ausmaß des drohenden Schadens ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war vorliegend eine konkrete Gefahr gegeben. Das Leben und die Gesundheit der Klägerin stellen hochrangige Rechtsgüter dar. Insofern sind an die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin vom Lichtmast herabstürzen und sich dadurch verletzen bzw. gar ums Leben kommen würde, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das entscheidende Gericht hat keinerlei Zweifel, dass aus der zugrunde zu legenden ex-ante Sicht der Polizei eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Klägerin gegeben war. Zum einen befand sich die Klägerin in circa sechs Metern Höhe auf dem Lichtmast. Der klägerische Einwand, sie sei eine geübte Kletterin und durch professionelles Klettergeschirr vor einem Absturz ausreichend geschützt, verfängt nicht. Das Gericht schließt sich der Ansicht des Beklagten, dass für die eingesetzten Polizeibeamten die Kletterkenntnisse und -ausrüstung der Klägerin nicht zeitnah überprüfbar waren, an. Insbesondere hatte keiner der eingesetzten Polizeibeamten die notwendige Fachkenntnis, um die Sicherheit der klägerischen Kletterausrüstung vor Ort beurteilen zu können. Berücksichtigt werden muss auch, dass die Klägerin auch hätte vom Lichtmast herabsteigen und den Polizeibeamten demonstrieren können, wie sie gesichert ist. Da sie aber nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung beschloss, mit PHK R., der als Erster am Einsatzort eintraf, nicht zu kommunizieren, ist für das Gericht nicht erkennbar, wie die Sicherungssysteme ohne Kooperationsbereitschaft seitens der Klägerin hätten überprüft werden sollen. Darüber hinaus wackelte der Lichtmast stark, als die Klägerin diesen bestieg, sodass auch davon auszugehen ist, dass – zumindest aus ex-ante-Sicht – nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser dem Hinaufklettern nicht stand hielt. Zum anderen war angesichts der Tatsache, dass die Klägerin politische Banner entrollte, anzunehmen, dass sie jedenfalls bis zum Einlassbeginn zur öffentlichen Parteiversammlung der AfD – und damit mindestens vier Stunden – auf dem Lichtmast verweilen würde, da sie hiergegen ihren Protest ausdrücken wollte. Selbst wenn die Klägerin eine geübte Kletterin wäre, ist aus Sicht der Kammer nicht auszuschließen, dass ihre Kräfte aufgrund der langen Zeitspanne nachlassen, wodurch Leib und Leben der Klägerin gefährdet würden.
Daher kommt es für die Kammer nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch die Gefahr der Verübung von Straftaten seitens der Teilnehmer der Versammlung der AfD bestand.
Ebenso kann dahinstehen, ob aus ex-ante-Sicht eine Gefahr für die Versammlungsteilnehmer der AfD durch potentielle, im Rucksack der Klägerin befindliche Wurfgeschosse vorlag.
(3) Da die Klägerin die genannte Gefahr durch ihr Verhalten, das Unterlassen des Herabsteigens vom Lichtmast, verursacht hatte, war sie als Verhaltensstörerin auch richtige Adressatin der Aufforderung der Polizei, Art. 7 Abs. 1 PAG.
(4) Die Aufforderung der Klägerin, vom Lichtmast herabzusteigen, war auch verhältnismäßig, Art. 4 Abs. 1 PAG, insbesondere erforderlich. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel war nicht ersichtlich. Vor allem kam die zeitnahe Überprüfung der Kletterausrüstung der Klägerin vor Ort mangels Fachkenntnis der eingesetzten Polizeibeamten nicht in Betracht (s.o.). Auch ist von der Angemessenheit der Maßnahme auszugehen, da die Klägerin ihren Protest gegen die öffentliche Parteiversammlung der AfD auch vom Boden aus kundtun konnte. Ebenso wenig sind Ermessensfehler im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG ersichtlich.
bb) Die Aufforderung, vom Lichtmast herabzusteigen, stellt einen auf eine Handlung gerichteten Verwaltungsakt gemäß Art. 19 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) dar und war auch vollstreckbar. Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Bei polizeilichen Maßnahmen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, da gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten die grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt (vgl. Buggisch, BeckOK PAG, 14. Aufl. 2020, Art. 70 Rn. 16). Vorliegend handelt es sich bei der ausgesprochenen Aufforderung, den Lichtmast zu verlassen, um eine unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, sodass die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt.
cc) Der unmittelbare Zwang wurde ordnungsgemäß angewandt. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen, Art. 81 Abs. 1 Satz 1 PAG. Die Klägerin erläuterte, keine Räumungsaufforderung gehört zu haben. Der Zeuge R. gab in der mündlichen Verhandlung an, er wisse nicht mehr genau, was er zur Klägerin gesagt habe, glaube aber, er habe gesagt, dass sie heruntergeholt werde, wenn sie nicht freiwillig herunterkomme. Die Klägerin selbst erklärte in der mündlichen Verhandlung aber zusätzlich, die SEK-Beamten hätten sie gefragt, ob sie selbst herunterkommen möchte, oder ob sie sie runterholen sollten. Jedenfalls dies stellt aus Sicht des entscheidenden Gerichts eine mündliche Androhung der Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Form des Entfernens der Klägerin vom Lichtmast dar, Art. 75 Abs. 1 S. 2, 81 Abs. 1 S. 1 PAG.
dd) Darüber hinaus war die Anwendung unmittelbaren Zwangs verhältnismäßig. Gem. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei unmittelbaren Zwang im Sinn der Art. 77 ff. PAG (erst) dann anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Vorliegend bestand kein Vorrang anderer Zwangsmittel, da eine unvertretbare Handlung vorlag und die Ersatzvornahme somit ausschied. Die Verhängung eines Zwangsgelds war nicht erfolgsversprechend und unzweckmäßig, da die Klägerin nicht kooperationsbereit war und sich durch Zwangsgeld nicht zum Herabsteigen hätte bewegen lassen. Insbesondere wird berücksichtigt, dass nach dem Vortrag der Beklagtenseite vielfach versucht wurde, die Klägerin zum Herabsteigen zu bewegen, was auch durch das Großaufgebot an Einsatzkräften der Polizei und Feuerwehr nicht gelang.
b) Nicht zu beanstanden ist die Höhe der erhobenen Gebühr für den Polizeieinsatz. Dass der Beklagte hinsichtlich der Gebühr auf § 1 Nr. 7 PolKV in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung abgestellt hat, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit nach Art. 42 BayVwVfG dar, da in der Begründung der Gebührenrahmen von 25,00 € bis 1.250,00 € herangezogen wurde, der dem des § 1 Nr. 6 PolKV in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung entspricht. Die vom Beklagten festgesetzten 250,00 € halten sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Insbesondere wurde die Höhe der Gebühr aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin als Beruf „Auszubildende“ angab und die Frage nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unbeantwortet ließ, ohnehin von anfänglich 600,00 € auf schlussendlich 250,00 € reduziert.
c) Darüber hinaus erachtet das Gericht auch die Geltendmachung der Auslagen für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr L. in Höhe von 952,75 € und den Einsatz der Berufsfeuerwehr R. in Höhe von 408,00 € als rechtmäßig. Gegen die Kostenerhebung der Freiwilligen Feuerwehr L. und der Berufsfeuerwehr R. bestehen sowohl dem Grunde nach (dazu aa), als auch der Höhe nach (dazu bb) keine Bedenken.
aa) Seitens des Beklagten wurde zutreffend darauf abgestellt, dass es sich hierbei um Auslagen gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG handelt, die aus § 2 PolKV ausdrücklich ausgenommen wurden. Beim Markt Lappersdorf und der Stadt Regensburg handelt es sich um eine vom Polizeipräsidium O. verschiedene Behörde. Der Markt Lappersdorf und die Stadt Regensburg haben die Kosten in nicht zu beanstandender Weise auf Grundlage von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) erhoben. Demgemäß können die Gemeinden für Einsätze, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, Kostenersatz verlangen. Grobe Fahrlässigkeit ist die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren, ungewöhnlich hohen Maß. Das ist der Fall, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was in der konkreten Situation jedem einleuchten müsste, wobei auch in der Person des Handelnden begründete besondere Umstände zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 25.04.2017, KommJur 2017, 276, 277). Die Klägerin hat jedenfalls grob fahrlässig eine Gefahr für sich selbst und damit den Feuerwehreinsatz verursacht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die Klägerin für ausreichend gesichert und daher ein Abstürzen für ausgeschlossen hielt. Es hätte aber dennoch jedem unmittelbar einleuchten müssen, dass das Risiko des Herabstürzens und damit eine Gefahr für Leib und Leben der Klägerin – vor allem im Hinblick auf die Höhe von sechs Metern und die zeitliche Dauer ihrer Protestaktion – besteht. Vor allem aber verursachte die Klägerin den Einsatz der Feuerwehren zumindest grob fahrlässig, indem sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vom Lichtmast herabstieg.
bb) Auch der Höhe nach begegnen die geltend gemachten Auslagen für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr L. (dazu (1)) und den Einsatz der Berufsfeuerwehr R. (dazu (2)) keinen Bedenken.
(1) Die Höhe des Kostenersatzes für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr L. bestimmt sich nach der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Lappersdorf vom 18.10.2013 in Gestalt der Änderungssatzung vom 26.01.2018. Gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung wurden Bedenken weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung richtet sich die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Notwendigkeit der von der Feuerwehr getroffenen Maßnahmen. Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen und den Einsatz erfolgreich durchzuführen. Notwendig sind die Aufwendungen nur dann nicht, wenn sie unter den gegebenen Umständen und nach dem Meldebild des Entscheidenden sachlich nicht gerechtfertigt waren. Maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht (VG München, U. v. 23.05.2012 – M 7 10.5711, BeckRS 2012, 213183 Rn. 18; Schulz, Praxis der Kommunalverwaltung Bayern – Art. 28 BayFwG Erl. 1.3.1). Ob die Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage (VG Augsburg, U. v. 12.12.2016 – Au 7 K 15.1348, BeckRS 2016, 113777, Rn.35). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (VG Augsburg, U.v. 27.08.2018 – Au 7 K 17.1021, juris mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Im vorliegenden Fall konnte der Markt Lappersdorf sowohl die jeweiligen Sachkosten als auch Personalkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen. Das Gericht beschränkt die Prüfung der Notwendigkeit – unabhängig davon, wie viele Fahrzeuge und Feuerwehrdienstleistende tatsächlich zum Einsatz kamen – nur auf das Hilfeleistungslöschfahrzeug mit sechs Mann Besatzung und die Drehleiter mit drei Mann Besatzung. Soweit klägerseits die Höhe der abgerechneten Kosten in Zweifel gezogen werden, wurde dies aus Sicht des Gerichts durch die Ausführungen des Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr L. in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Das durch diesen geschilderte Vorgehen der Freiwilligen Feuerwehr L. ist schlüssig und nachvollziehbar. Für das entscheidende Gericht steht fest, dass der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeug und einer Drehleiter bereits deshalb erforderlich war, weil auf dem Hilfeleistungslöschfahrzeug der Sprungretter verladen war und die Drehleiter bereits aufgrund des Stichwortes „THL-Rettungskorb“ zur Rettung der Klägerin benötigt wurde. Insofern hätte der Einsatz denklogisch nicht mit weniger als den zwei letztendlich geltend gemachten Fahrzeugen durchgeführt werden können.
Auch ist die in Rechnung gestellte Personenstärke von insgesamt neun Mann nicht zu beanstanden. Nach der glaubhaften Aussage des Einsatzleiters handelt es sich bei den am streitgegenständlichen Einsatz beteiligten Feuerwehrdienstleistenden um die Standardbesetzung der Fahrzeuge. Die Drehleiter ist demzufolge grundsätzlich mit drei Personen – dem Fahrzeugmaschinisten, dem Korbmaschinisten, der die Drehleiter vom Korb aus steuert, und dem Einweiser, der die technischen Anbaugeräte bedient, besetzt. Insofern sind diese drei Personen aus Sicht des entscheidenden Gerichts für einen reibungslosen Ablauf des Einsatzes erforderlich. Das Hilfeleistungslöschfahrzeug ist nach Angaben des Einsatzleiters regelmäßig mit einem Maschinisten, einem Gruppenführer und der Mannschaft von sieben Personen besetzt, worunter sich zwei Personen im Angriffstrupp, die den Sprungretter aufbauen, zwei Personen im Wassertrupp, zwei Personen im Sicherungstrupp und ein Melder befinden. Vor diesem Hintergrund waren die letztlich in Rechnung gestellten sechs Mann hierfür nicht zu beanstanden, zumal die Ausführungen seitens der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten wurden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war aus Sicht des Gerichts nicht geboten.
Darüber hinaus ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass es der üblichen feuerwehrtaktischen Vorgehensweise entspricht, in möglichst voller Besatzung eines Fahrzeugs auszurücken (VG München, U. v. 11.04.2019 – M 30 K 17.2105, BeckRS 2019, 17193 Rn. 30). Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr insbesondere für den Fall einer sich unmittelbar anschließenden oder mit höherer Priorität hinzukommenden Alarmierung, dass die Feuerwehr jeweils mit vollbesetztem Fahrzeug ausrückt und einzelne Feuerwehrleute, die möglicherweise nicht mehr benötigt werden, nicht vor Ende des Einsatzes abgezogen werden (VG München, U. v. 23.05.2012 – M 7 K 10.5711, BeckRS 2012, 213183 Rn. 18). Daher wäre allein aufgrund dieses Gesichtspunkts die Personalstärke schon bei voller Besetzung der Fahrzeuge – und daher erst Recht bei der nur vorliegenden Besetzung – nicht zu beanstanden.
(2) Auch hinsichtlich der Höhe der Auslagen für den Einsatz der Berufsfeuerwehr R. bestehen keine Bedenken. Diese finden ihre Grundlage in der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Regensburg vom 05.05.2004. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung wurden ebenfalls weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung richtet sich die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Es bestehen keine Zweifel an der Notwendigkeit der abgerechneten Kosten. Insbesondere wurde seitens der Berufsfeuerwehr R. mit lediglich einem Löschgruppenfahrzeug, welches den zusätzlich benötigten Sprungretter transportierte, angerückt. Die Notwendigkeit der Anforderung des Sprungretters selbst ergibt sich aus Sicht des Gerichts schon denklogisch deshalb, weil mit dem Sprungretter der Freiwilligen Feuerwehr L. nur eine Seite des Lichtmastes gesichert werden kann. Bei den sechs Personen handelt es sich nach glaubhafter Aussage des Brandinspektors der Berufsfeuerwehr R. um eine taktische Einheit, die nicht getrennt wird. Auch hiergegen wurden seitens der Klägerin keine substantiieren Einwände erhoben.
II. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Rechtsgrundlage des Ausspruchs der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bildet § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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