Aktenzeichen B 12 KR 18/17 R
§ 1 S 1 Nr 1 SGB 6
§ 1 S 1 Nr 2 SGB 6
§ 1227 Abs 1 Nr 1 RVO
§ 41 StVollzG
Art 3 Abs 1 GG
Leitsatz
Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug weist nicht die Merkmale einer die Rentenversicherungspflicht begründenden Beschäftigung auf.
Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim, 7. Oktober 2013, Az: S 11 KR 4245/10, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2015, Az: L 5 KR 4976/13, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Streitig ist die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
2
Der Kläger befand sich zur Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (Urteil des LG Mannheim vom 29.12.1977 – 4 KLs 3/77) vom 26.7.1978 bis zum 31.12.2001 in dem zu 1. beigeladenen psychiatrischen Landeskrankenhaus. Dort verrichtete er im Rahmen einer Arbeitstherapie Hilfstätigkeiten in der Stationsküche, der Therapiehalle sowie der Gärtnerei. Der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe des nach der Dienstanweisung des baden-württembergischen Sozialministeriums für im Maßregelvollzug befindliche Personen maximal erzielbaren Betrags. Seine auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht für die Zeit ab 1.4.1986 gerichteten Klagen gegen das Land Baden-Württemberg (SG Mannheim Urteil vom 23.6.1989 – 8 Kr 2204/86; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7.5.1993 – 4 Kr 766/90; BSG Urteil vom 11.9.1995 – 12 RK 31/93) und die Einzugsstelle (SG Mannheim Urteil vom 23.6.1997 – S 10 Kr 2471/96; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.4.1998 – L 4 KR 2455/97) blieben ohne Erfolg.
3
Die Beklagte lehnte den vom Kläger erneut gestellten Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht ab (Bescheid vom 15.9.2010) und wies den Widerspruch hiergegen zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010). Das SG Mannheim hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.10.2013), das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Die Feststellungsklage sei hinsichtlich der Zeit ab 1.4.1986 wegen des rechtskräftigen Urteils des LSG vom 24.4.1998 unzulässig und bezogen auf den Zeitraum 26.7.1978 bis 31.3.1986 unbegründet. Eine Beschäftigung liege nur bei freiwilligen, aufgrund der freien Verfügung über die eigene Arbeitskraft vereinbarten und erbrachten Leistungen vor, zu denen arbeitstherapeutisch bedingte Tätigkeiten während des Maßregelvollzugs nicht zählten. Der Kläger sei nicht freiwillig, sondern aufgrund seiner Verpflichtung zur Arbeit und aus ärztlich-therapeutischen Gründen zur Vorbereitung der Resozialisierung als Training des Durchhaltevermögens, der Belastbarkeit sowie der Stärkung der Selbstwertschätzung tätig gewesen (Urteil vom 16.12.2015).
4
Der Kläger rügt eine Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 S 1 Nr 1 und 2 SGB VI. Seine Tätigkeit während des Maßregelvollzugs sei als Beschäftigung zu qualifizieren. Eine arbeitstherapeutische Maßnahme müsse nicht allein vom Therapiegedanken getragen sein und schließe ein wirtschaftliches Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn nicht aus. Er habe eine Ausbildung zum Gärtner absolviert und vor seiner Straffälligkeit im Gartenbau gearbeitet. Es könne nicht sein, dass Arbeitsleistungen während des Maßregelvollzugs innerhalb der Länder sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt würden. Versicherungspflicht bestehe auch nach § 1 S 1 Nr 2 SGB VI, da er als behinderter Mensch und die Beigeladene zu 1. als geschützte Einrichtung anzusehen sei.
5
Der Kläger beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2015 und des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit im Maßregelvollzug vom 26. Juli 1978 bis zum 31. März 1986 und vom 25. April 1998 bis zum 31. Dezember 2001 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war.
6
Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.
7
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8
Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger war während seines Maßregelvollzugs vom 26.7.1978 bis zum 31.3.1986 und vom 25.4.1998 bis zum 31.12.2001 nicht in der GRV versicherungspflichtig. Nur noch hierüber war zu entscheiden, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verfahrensgegenstand darauf beschränkt hat. Eine Rentenversicherungspflicht hat als Beschäftigter weder aufgrund des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG, dazu 1.) noch der RVO oder des SGB VI (dazu 2.) bestanden. Der Kläger unterlag auch nicht als behinderter Mensch der Rentenversicherungspflicht (dazu 3.).
9
1. Das StVollzG vom 16.3.1976 (BGBl I 581) sieht in § 190 Nr 13 die Ergänzung des § 1227 RVO um Abs 3 vor. Danach gelten als entgeltlich Beschäftigte auch Gefangene (§ 163a RVO), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176, 177 StVollzG) erhalten, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind. Die Beschäftigteneigenschaft wird nach dieser Vorschrift fingiert. Zudem wird nach § 190 Nr 1 StVollzG die Bestimmung des § 163a RVO eingeführt, wonach zu den Gefangenen iS der RVO auch Personen gehören, die im Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht sind. Allerdings ist § 190 Nr 1 und 13 StVollzG bis heute nicht nach § 198 Abs 3 StVollzG durch ein besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt worden. Das ist bislang nur für die Arbeitslosenversicherung (vgl § 194 Nr 5 StVollzG aF iVm § 168 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz, heute § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III) geschehen, so dass Strafgefangene nach geltendem Strafvollzugsrecht nicht vom Schutzbereich der GRV erfasst sind (vgl BT-Drucks 7/918 S 99 und 104 f; BT-Drucks 7/3998 S 3). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Einbeziehung der Strafgefangenen in die GRV einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten. Ein solcher sozialversicherungsrechtlicher Schutz ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert noch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG geboten (BVerfG Urteil vom 1.7.1998 – 2 BvR 441/90 ua – BVerfGE 98, 169).
10
2. Der Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit im Maßregelvollzug nicht als Beschäftigter gegen Arbeitsentgelt (§ 1227 Abs 1 Nr 1 RVO idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.2.1957 , § 1 S 1 Nr 1 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 und des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 ) versicherungspflichtig. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Sie setzt den freien Austausch von Lohn und Arbeit voraus, an der es – wie hier – bei einer zwangsweise verrichteten Tätigkeit fehlt.
11
Ein freies Austauschverhältnis scheidet aus, wenn ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener der Arbeitspflicht unterliegt (Art 12 Abs 3 GG, § 41 StVollzG). Er steht insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung, auf die sich die Versicherungspflicht der GRV nicht erstreckt. Als frei gewählt gilt hingegen die Arbeit von sog Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben (BSG Urteil vom 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R – SozR 4-2600 § 3 Nr 7 RdNr 23 mwN). Zwar besteht im Maßregelvollzug – anders als im Strafvollzug – keine allgemeine Arbeitspflicht (vgl Marschner in Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl 2018, E 32). Auch die vom Kläger verrichtete arbeitstherapeutische Tätigkeit weist aber nicht die Merkmale eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses auf.
12
Eine Arbeitstherapie (§ 42 SGB V) verfolgt als Leistung der medizinischen Rehabilitation einen medizinischen Zweck. Sie ist eine medizinische Maßnahme, die Arbeit als Therapiemittel einsetzt und durch den Erwerb oder die Verbesserung von Grundarbeitsfähigkeiten gezielt eine Krankheit behandeln, insbesondere die Persönlichkeit in einem sich wechselseitig mit dem Fähigkeitserwerb bedingenden Prozess stabilisieren soll. Sie muss auf einem ärztlichen Behandlungsplan beruhen und ärztlich verantwortet sein. Durch den behandelnden Arzt ist sicherzustellen, dass die Arbeit (primär) an Therapieinteressen ausgerichtet ist (vgl Waßer in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 42 SGB V, RdNr 11, 12). Damit steht eine ärztlich zu verantwortende Krankenbehandlung und nicht das eine Beschäftigung kennzeichnende Austauschverhältnis zwischen dem weisungsgebundenen und zur Arbeitsverrichtung verpflichteten Arbeitnehmer sowie dem weisungsberechtigten, die Arbeitsvergütung zahlenden Arbeitgeber im Vordergrund. Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit ist grundsätzlich vom Therapiegedanken bestimmt und im Rahmen eines Maßregelvollzugs als freiheitsbeschränkende Maßnahme durch ein bestimmtes Maßnahmeziel und einen darauf gerichteten Behandlungsplan bestimmt (BSG Urteil vom 6.11.1997 – 11 RAr 33/97 – BSGE 81, 162, 164 = SozR 3-4100 § 168 Nr 21 S 56).
13
Der Einwand des Klägers, eine Arbeitstherapie müsse nicht allein vom Therapiegedanken getragen sein, sondern könne daneben auch durch ein wirtschaftliches Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn geprägt sein, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den bereits dargelegten Gründen ist bei einer Arbeitstherapie der mit ihr verfolgte therapeutische Zweck vorherrschend. Dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers in erster Linie nicht um eine arbeitstherapeutische Maßnahme gehandelt haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg (UBG idF vom 2.12.1991, GBl S 794). § 15 Abs 1 iVm § 7 Abs 4 UBG sah bis zur Einführung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 25.11.2014 (GBl S 534) zum 1.1.2015 lediglich vor, dass den Untergebrachten Gelegenheit zu sinnvoller therapeutischer Beschäftigung und Arbeit gegeben werden soll. Eine reguläre, auf den typischen Austausch von Arbeit und Lohn gerichtete Beschäftigung war damit auch landesrechtlich nicht vorgesehen.
14
An die Tatsachenfeststellung des LSG, dass die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten Bestandteil seiner Arbeitstherapie waren, ist der Senat nach § 163 SGG gebunden, weil sie nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden ist. Der Kläger hat entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den Verfahrensmangel ergeben. Bei einem gerügten Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 SGG), muss der Revisionskläger die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu gehört auch die Benennung konkreter Beweismittel, deren Erhebung sich dem LSG hätte aufdrängen müssen. Es ist ferner darzulegen, zu welchem Ergebnis die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen nach Auffassung des Revisionsklägers geführt hätten und dass hieraus die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler anders entschieden hätte (BSG Urteil vom 14.3.2018 – B 12 KR 13/17 R – SozR 4-2400 § 7 Nr 35 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R – BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 14 mwN). Diesen Anforderungen genügt nicht das Vorbringen, es sei mehrfach die Sozialversicherungspflicht der zu beurteilenden Tätigkeiten betont worden und das LSG habe nicht ermittelt, ob aufgrund von Zäsuren im Verlauf der Unterbringung von einer Beschäftigungsaufnahme auszugehen sei. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass seine Tätigkeiten (ursprünglich) Bestandteil einer Arbeitstherapie waren und legt nicht dar, wann und wodurch sich die maßgebenden Umstände aus seiner Sicht entscheidend geändert haben sollen.
15
3. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers folgt auch nicht aus § 1 S 1 Nr 2 SGB VI (idF des RRG 1992 vom 18.12.1989 und des SGB IX vom 19.6.2001 ) und aus den Vorgängerregelungen in § 1 Abs 1 sowie § 2 Abs 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom 7.5.1975 (BGBl I 1061, geändert durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477). Danach sind behinderte Menschen versicherungspflichtig, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind. Diese Vorschriften gelten nur für behinderte Menschen, die im Rahmen ihrer Betreuung beschäftigt werden. Sonstige Beschäftigte dieser Einrichtungen, die an einer Behinderung leiden, sind gegebenenfalls nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI oder § 1227 Abs 1 S 1 Nr 1 RVO versicherungspflichtig (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, 04/18, § 1 RdNr 73). Bei einer Einrichtung zum Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (vgl § 2 Abs 6 des baden-württembergischen Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 3.7.1995, GBl S 510) handelt es sich nicht um die Aufnahme von Behinderten zu deren Betreuung. Da sich die Tätigkeit von Behinderten in geschützten Einrichtungen von zum Schutz der Allgemeinheit durch strafrichterliche hoheitliche Anordnung im Maßregelvollzug Untergebrachten wesentlich unterscheidet, fehlt es schon an im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG vergleichbaren Personengruppen.
16
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.