Medizinrecht

Revisionszulassung; Aufwendungsersatz für Unterbringung eines aufgefundenen Hundes

Aktenzeichen  3 B 39/17, 3 B 39/17 (3 C 11/18)

Datum:
3.7.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:030718B3B39.17.0
Normen:
§ 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2017, Az: 20 A 1789/15, Urteilvorgehend VG Köln, 16. Juli 2015, Az: 13 K 5322/14, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob der Anspruch eines Tierschutzvereins gegen die Tierschutzbehörde auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung eines verletzt aufgefundenen Hundes aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag endet, wenn die Tierschutzbehörde ihre Unterbringungspflicht hypothetisch durch eine Anordnung gegenüber dem Halter oder Veräußerung des Hundes (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) hätte beenden können.

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