Medizinrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Zulässigkeit der Revision – Anforderungen an die Revisionsbegründung

Aktenzeichen  B 12 KR 5/16 R

Datum:
31.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2017:310317UB12KR516R0
Normen:
§ 164 Abs 2 S 1 SGG
§ 164 Abs 2 S 3 SGG
Spruchkörper:
12. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG München, 20. Juli 2011, Az: S 29 KR 887/09, Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 27. Oktober 2015, Az: L 4 KR 320/11, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als “unständig” beschäftigter Synchronsprecher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
2
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse und war in der Zeit vom 20.2.2006 bis zum 29.2.2008 für die zu 2. bis 8. beigeladenen Unternehmen an 16 nicht zusammenhängenden Einzeltagen als Synchronsprecher tätig. Seinen Antrag vom 4.8.2008, für diese Tage seine Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter festzustellen, lehnte die Beklagte ab (sieben Bescheide vom 19.11.2008 und Widerspruchsbescheide vom 17.7.2009).
3
Das SG München hat die jeweils erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheide vom 20.7.2011 und 27.7.2011). Das Bayerische LSG hat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 9.3.2012), die Gerichtsbescheide des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, “dass der Kläger für die Beigeladenen zu 2) bis 8) als Synchronsprecher betreffend die Rentenversicherung in der Zeit vom 20. Februar 2006 bis 29. Februar 2008 versicherungspflichtig unständig beschäftigt war”. Die für die Gerichte nicht verbindliche Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern sei nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt. Für die Weisungsgebundenheit des Klägers spreche der gesamte Produktionsablauf. Der Kläger sei nach zeitlichen Vorgaben in den Produktionsstudios eingesetzt und damit auch in den Betrieb der Beigeladenen zu 2. bis 8. eingegliedert gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe er wegen seines unabhängig von der Güte der Arbeitsleistung bestehenden Anspruchs auf ein bestimmtes Arbeitsentgelt nicht getragen. Die Beschäftigung sei auch “unständig” gewesen. Die Erwerbstätigkeit des Klägers bestehe zu 75 vH aus Synchronsprecheraufträgen (Urteil vom 27.10.2015).
4
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV und des § 163 Abs 1 S 2 SGB VI. Der Kläger erfülle nicht die Kriterien der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 30.9.2005, die am 17.11.2006 in einer Besprechung der Beigeladenen zu 1., des AOK Bundesverbandes, der Bundesagentur für Arbeit, der Künstlersozialkasse und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Bundesverband deutscher Synchronproduzenten und dem Interessenverband Synchronschauspieler bestätigt worden sei. Weder sei die 50-Tagesgrenze überschritten noch eine Rahmenvereinbarung zustande gekommen.
5
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2011 und 27. Juli 2011 zurückzuweisen.
6
Der Kläger beantragt,die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
7
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Das LSG habe die Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs 1 SGB IV und § 163 Abs 1 S 2 SGB VI berücksichtigt.
8
Die Beigeladenen zu 1., 2. und 8. haben sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.
9
Die Beigeladenen zu 3. bis 7. haben sich nicht geäußert.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben