Medizinrecht

Unständige Beschäftigung eines Schauspielers

Aktenzeichen  L 5 KR 43/14

Datum:
26.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 71379
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
RVO § 441, § 442
SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1
SGG § 54 Abs. 2 S. 1, § 143, § 151, § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 76 Abs. 1
SGB V § 179, § 190 Abs. 4, § 232 Abs. 3
SGB VI § 163 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Eine unständige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit nach vertraglicher Vereinbarung zwar auf drei Tage beschränkt ist, diese sich aber auf einen Zeitraum von mehr als einer Woche verteilen. (amtlicher Leitsatz)
2 Unständige Beschäftigungen sind Tätigkeiten von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinart werden und sich nicht aufgrund einer schon vorher getroffenen Abrede wiederholen und damit auch nicht Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sind.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 2 KR 536/10 2013-10-24 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.10.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, (§§ 143, 151 SGG), aber in der Sache nicht erfolgreich. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zu Recht hat die Beklagte den Kläger in der Beschäftigung für die Beigeladene zu 1) in der Produktion „X.“ Folge 164, Staffel IX nicht als unständig Beschäftigten eingestuft. Der Kläger kann somit nicht beanspruchen, dass die Beklagte aus dieser Beschäftigung höhere Beiträge gemäß § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV i. V. m. § 76 SGB IV einzieht. Die kombinierte Anfechtung-, Feststellungs- und Leistungsklage des Klägers hat das Sozialgericht München im angegriffenen Urteil vom 24.10.2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Der Kläger richtet sich ohne Erfolg mit einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2010. Denn der Kläger war für die Beigeladene zu 1) in der Produktion „X.“ Folge 164, Staffel IX nicht in einer unständigen Beschäftigung tätig.
1. Der Begriff der unständigen Beschäftigung wurde aus dem Tätigkeitstypus von Tagelöhnern in der Landwirtschaft, Hafenarbeitern oder Großmarktpackern entwickelt und ist in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung im Anschluss an die Rechtsprechung zu § 441 RVO (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1973 – 12/3 RK 16/70, Rn. 21 [Lohnschlächter] – zitiert nach juris) wortgleich legal definiert. Nach § 232 Abs. 3 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III und § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist eine Beschäftigung unständig, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Unständige Beschäftigungen dürfen sich nicht aufgrund einer vorab getroffenen Absprache wiederholen und damit Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sein. Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverrichtungen von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden. Dagegen ergibt die bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber noch kein ständiges Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R, Rn. 28 [Ausbeiner] – zitiert nach juris; vgl. auch Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 22.6.2006 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, unter B. 4.).
An die Einordnung als unständige Beschäftigung knüpfen sich mehrere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, die direkte beitragsrechtliche, finanzielle sowie wegen der Beitragsbezogenheit von Rentenanwartschaften gem. §§ 55, 70 SGB VI leistungsrechtliche Auswirkungen haben. Unständige Beschäftigte sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung, hier besteht für unständig Beschäftigte Versicherungsfreiheit gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt für unständig Beschäftigte auch für Zeiträume, in denen bei dauerhafter Berufsaufgabe keine Beschäftigung ausgeübt wird, für maximal 3 Wochen bestehen, § 190 Abs. 4 SGB V. Im Beitragsrecht der Rentenversicherung ergeben sich unmittelbare Auswirkungen. Nach der Sonderregelung in § 163 SGB VI ist für unständig Beschäftigte als beitragspflichtige Einnahme ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Damit sind bei der Berechnung der Beiträge nicht die tagesbezogenen Entgeltbemessungsgrenzen heranzuziehen, so dass höhere Beiträge abzuführen sind und für die Betroffenen damit korrespondierend höhere Rentenanwartschaften entstehen.
Unständige Beschäftigungen sind in der Regel gerade keine Aushilfstätigkeiten. Unständig Beschäftigter kann dabei nur sein, wer die Tätigkeit berufsmäßig ausübt (BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 – 12 RK 23/91, Rn. 19 [Möbelpacker] – zitiert nach juris; vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/07, § 232 Rz. 8).
2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger in seinem Hauptberuf Schauspieler ist. Die schauspielerische Tätigkeit ist zeitlich und nach den vorgelegten Steuererklärungen des Klägers auch wirtschaftlich der Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit (vgl. zum Kriterium der Berufsmäßigkeit BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, Rz. 25). Der Kläger ist zudem als Schauspieler bekannt und immer wieder in namhaften Rollen tätig. Die Voraussetzung der Berufsmäßigkeit ist somit beim Kläger erfüllt; darin stimmen auch alle Beteiligten überein.
3. Der Kläger übte seine Tätigkeit als Darsteller in der Serie „Die X.“ im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Rahmen einer unständigen Beschäftigung aus. Die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach den zutreffenden Rechtsgrundlagen für ein ständiges Beschäftigungsverhältnis errechnet und entrichtet worden, wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 12.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2010 zutreffend festgestellt hat.
a ) Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass sich der Kläger mit Darstellervertrag vom 23.04.2009 verpflichtet hatte, vom 30.03. bis 31.03., 16.04. bis 17.04. und 21.04. bis 23.04.2009 für Dreharbeiten für die Serie „Die X.“ zur Verfügung zu stehen. Es handelt sich um drei Drehabschnitte, die jeweils weniger als eine Woche umfassen. Vereinbart waren insgesamt 7 Tage. Fest steht, dass tatsächlich nur insgesamt drei Drehtage stattgefunden haben am 31.03., 16.04. und 22.04.2009.
Diese Tätigkeit des Klägers in der Serie X. an den insgesamt drei Drehtagen in den Monaten März und April 2009 ist keine unständige Beschäftigung.
aa) Der Wortlaut des Darstellervertrages spricht gegen eine Beschäftigung von weniger als einer Woche und damit gegen eine unständige Beschäftigung. Punkt 2.1 des Darstellervertrages vom 23.04.2009 besagt, dass ein konkreter Arbeitszeitpunkt für das Abdrehen der Rolle des Klägers von verschiedenen Umständen wie dem Wetter und eventueller Erkrankung usw. abhängig war und sich somit die Drehtage verschieben konnten. Der Kläger musste sich daher aus sachlichen Gründen über die geplanten Drehtage hinaus insgesamt an sieben Tagen zur Verfügung halten.
bb) Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen entstand nicht für jeden einzelnen Drehtag ein neues Rechtsverhältnis. Es wurde vielmehr ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründet. Die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) bezieht sich auf unregelmäßige tageweise Arbeitseinsätze. Insgesamt hat der Vertragszeitraum, verteilt auf zwei Monate, beim Kläger sieben Tage umfasst. Damit gemeint waren die voraussichtlichen drei Drehtage, die in unregelmäßiger Folge zu leisten waren und erst unmittelbar vor dem Arbeitseinsatz von Seiten der Beklagten konkretisiert worden waren. Über diese jeweils noch zu konkretisierenden Arbeitseinsätze hinaus war der Kläger bei der Beklagten nicht und damit nicht regelmäßig beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine regelmäßige Beschäftigung dann vor, wenn sie vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinaus ausgeübt werden soll (BSG vom 11.05.1993, 12 RK 23/91, Rdnr. 11, zitiert nach juris). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Beschäftigung des Klägers war nicht auf ständige Wiederholung gerichtet, da seine Rolle die festgelegten Drehtage in einer bestimmten Folge der Serie „X.“ umfasst hat. Nachdem die Rolle des Klägers abgedreht war und der Kläger seine schauspielerische Leistung erbracht hatte, bestand bei der Beigeladenen zu 1) keine weitere Verwendung für den Kläger und auch keine Interesse daran, ihn weiter zu beschäftigen. Dies lag bereits in der Natur der Sache und findet auch Niederschlag im Darstellervertrag. Dort sind die voraussichtlichen Drehtage aufgeführt und zudem die Vertragszeiten genannt, in denen die Drehtage voraussichtlich stattfinden sollten. Daher war die Beschäftigung von vornherein auf mehrere Tage beschränkt, die in einem bestimmten, eng umgrenzten Zeitraum ausgeübt werden sollte und gerade nicht auf Wiederholung ausgerichtet. Allerdings waren die drei Drehtage auf einen Zeitraum von 2 Monaten verteilt und auch vorhersehbar.
cc) Der Kläger wusste aufgrund des Vertrages vom 23.04.2009, dass er in einem Zeitraum von 2 Monaten an den festgelegten Drehtagen tätig werden sollte. Unständige Beschäftigungen dürfen sich nicht aufgrund einer schon vorher getroffenen Abrede wiederholen und damit Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sein. Bei unständigen Beschäftigungen handelt sich um Arbeitsverrichtungen von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 22.06.2006 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, unter B. 4.).
Die bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber stellt hingegen noch kein ständiges Beschäftigungsverhältnis dar (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.1973, 12/3 RK 19/72 Seite 10, Urteil vom 31.01.1973 – 12/3 RK 60/70 Rn. 21, zitiert nach juris.). Eine unständige Beschäftigung kann auch bei demselben Arbeitgeber vorliegen und dies kann sich häufig wiederholen. Dies hat das BSG insbesondere im Urteil vom 11.05.1973, 12 RK 23/91 dargelegt: „Eine unregelmäßige Folge von tageweisen Arbeitseinsätzen ist nach der Legaldefinition in §§ 441, 442 RVO (jetzt: § 179 SGB V) dann eine unständige Beschäftigung, wenn die Dauer der einzelnen Beschäftigung auf weniger als eine Woche beschränkt ist und der Betroffene einer derartigen Beschäftigung berufsmäßig nachgeht.“ Diese Entscheidung bezog sich auf die Tätigkeit von Lohnschlächtern, die jeweils Tag um Tag neu eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufnahmen. Allerdings war stets ungewiss, ob und wann eine weitere Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber folgen könnte. Dies war jeweils aktuell an jedem Tag neu zu entscheiden, je nachdem, wieviel Schlachtungen durchzuführen waren.
Diese Fallgestaltung lag beim Kläger nicht vor.
b) Der Umstand, dass tatsächlich nur drei Drehtage stattgefunden haben, führt nicht dazu, dass es sich um eine unständige Beschäftigung gehandelt hätte. Denn die Drehtage bilden keine Beschäftigung von weniger als einer Woche, weil sie sich auf einen Zeitraum von über einer Woche verteilt hatten.
aa) Als „Woche“ i. S. d. § 232 Abs. 3 SGB V ist zunächst nicht die jeweilige Kalenderwoche anzusehen, sondern ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen einschließlich der darin enthaltenen beschäftigungsfreien Sonnabende sowie Sonn- und Feiertage. Diese Auslegung entspricht dem Wesen der unständigen Beschäftigung, dass gerade eine „Arbeitswoche“ nicht besteht, sondern nach Bedarf gearbeitet wird. Dabei ist eine Beschäftigung nach der Natur der Sache auf weniger als eine Woche beschränkt, wenn gleichartige Beschäftigungen in der Regel weniger als eine Woche zu dauern pflegen, die Befristung also spezifisches Charakteristikum einer solchen Beschäftigung ist. Dauert eine im Allgemeinen auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung im besonderen Einzelfall länger als eine Woche, bleibt es bei der Einstufung als unständige Beschäftigung. Im umgekehrten Fall, dass ein üblicherweise unbefristetes oder länger als eine Woche andauerndes Beschäftigungsverhältnis ausnahmsweise auf weniger als eine Woche befristet ist, liegt keine unständige Beschäftigung vor.
Der Kläger war nicht an weniger als sieben aufeinander folgenden Tagen beschäftigt. Die Drehtage folgten gerade nicht unmittelbar aufeinander, sie verteilten sich vielmehr auf den 31.03., 16.04., und 22.04.2009. Damit lagen die Drehtage nicht in einem Zeitraum von weniger als einer Woche.
bb) Nach § 232 Abs. 3 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III und § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist eine Beschäftigung unständig, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Das Gesetz bezieht sich in seinem Wortlaut ausdrücklich auf eine „Woche“ als Maßeinheit und nicht auf eine bestimmte Anzahl von Tagen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten müssen nach dem Arbeitsvertrag vor Ablauf einer Woche enden. Entsprechende nachfolgende Beschäftigungen dürfen noch nicht feststehen oder zu erwarten sein. Über einen längeren Zeitraum hinweg – ohne eine entsprechende, diesen Gesamtzeitraum erfassende vertragliche Vereinbarung – tatsächlich erfolgende mehrere kurzzeitige Arbeitsleistungen für denselben Arbeitgeber schließen zwar das Vorliegen einer unständigen Beschäftigung nicht aus, weil das Aneinanderreihen unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber noch keine ständige Beschäftigung bedeutet (vgl. hierzu bereits Amtliche Nachrichten 1932, Nr. 4246).
Hier allerdings liegt gerade eine vertragliche Vereinbarung vor, die mehrere kurzzeitige Arbeitseinsätze umfasst. Die Drehtage reihten sich mithin gerade nicht unvorhersehbar aneinander sondern waren mit dem Vertrag vom 23.04.2009 im Vorhinein festgelegt. Daher ist dem Kläger in seiner Argumentation nicht zu folgen, der Vertrag habe nur drei Drehtage umfasst und sei daher auf weniger als eine Woche befristet.
Eine – wie hier – auf mehrere Monate verteilt geplante Beschäftigung ist daher auch dann nicht unständig i. S. d. Gesetzes, wenn im Vorhinein mehrere jeweils nur auf einen Tag oder wenige Tage befristete Beschäftigungen vereinbart sind.
Zusammenfassend liegt keine unständige Beschäftigung vor, weil die Tätigkeit des Klägers zwar sowohl der Natur der Sache nach als auch gemäß dem Darstellervertrag auf voraussichtlich drei Beschäftigungstage (Drehtage) innerhalb des Vertragszeitraumes beschränkt war, aber der Vertragszeitraum sich auf die Zeit vom 31.03. bis 21.04.2009 und damit auf mehr als eine Woche erstreckte. Die Beschäftigung war auf eine die Wochenlänge überschreitende Dauer geplant und als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angelegt (BSG, Urteil vom 11.05.1993 – 12 RK 23/91, Rdnr. 11, zitiert nach juris).
II.
Der Kläger bleibt auch mit seinem Feststellungsbegehren, er sei für die Beigeladene zu 1) in der genannten Produktion als unständig Beschäftigter tätig gewesen, ohne Erfolg.
Für das Feststellungsbegehren steht dem Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite. Denn nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung ist er nach wie vor bereit und nach dem persönlichen Eindruck des Senates zudem auf längere Zeit hinaus in der Lage, auch für die Beigeladene zu 1) schauspielerische Rollen in Fernsehproduktionen, welche diese nach wie vor in größerem Umfange erstellt, zu übernehmen. Diese Rollen wären – wie auch aus der Bezeichnung Folge 164, Staffel 9 ersichtlich – in der Art des schauspielerischen Engagements mit dem vorliegenden Falle vergleichbar.
Jedoch kann der Kläger materiell nicht die Feststellung des Bestehens einer unständigen Beschäftigung verlangen, weil – wie ausgeführt – die Voraussetzungen der unständigen Beschäftigung nicht erfüllt sind.
III.
Der Kläger hat auch mit seinem Leistungsbegehren auf Einziehung höherer Beiträge (zur Qualifizierung des Beitragseinzugs durch die Einzugsstellen als schlichtes Verwaltungshandeln BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 43/85, Rn. 22 – zitiert nach juris) keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich nach §§ 28 h Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 76 Abs. 1 SGB IV. Nach § 76 Abs. 1 SGB IV sind die Einnahmen der Sozialversicherungsträger rechtzeitig und vollständig zu erheben. § 28 Abs. 1 S. 3 SGB IV verpflichtet die Beklagte dazu, in ihrer Funktion als Einzugsstelle Beitragsansprüche geltend zu machen, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind.
Rechtzeitig erfüllt ist der Beitragsanspruch, wenn er vollständig spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Einzugsstelle eingegangen ist, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist, § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV.
2. Wie dargelegt hat die Beklagte aber zu Recht für den – im Übrigen fristgerechten und der Höhe nach zutreffenden – Beitragseinzug nicht die Grundsätze der unständigen Beschäftigung zugrunde gelegt.
Die Berufung des Klägers bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

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