Medizinrecht

Verlegung einer Versammlung anlässlich einer CSU-Klausurtagung

Aktenzeichen  M 7 S 16.44

Datum:
5.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVersG Art. 15 Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Vertreter des Antragstellers zeigte beim Landratsamt Miesbach (im Folgenden: Landratsamt) am Vormittag des 5. Januar 2016 für Mittwoch, den … Januar 2015 eine Versammlung unter freiem Himmel zum Thema Asylpolitik auf einer Rasenfläche in der Zufahrtsstraße von der Bundesstraße 307 zum Tagungsort der CSU in Wildbadkreuth an. Als Kundgebungsmittel wurden ein Transparent, Amnesty-Jacken und -Informationsblätter, evtl. ein Megafon, eine Ratsche und Pfeifen angegeben, die Zahl der erwarteten Teilnehmer mit drei bis vier Personen. Mit Schreiben von 15:33 Uhr zeigte er an, dass die Versammlung in der Zeit von 10:00 bis 14:00 Uhr stattfinden solle.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 beschränkte das Landratsamt gestützt auf Art. 15 Abs. 1, 2, Art. 13 Abs. 5, 6 BayVersG die angemeldete Versammlung in Nummer 1.a. des angefochtenen Bescheides unter anderem dahingehend, dass als Versammlungsort ausschließlich die im öffentlichen Eigentum stehende Fläche an der B 307 an der Abzweigung zur Jost-Hurler-Brücke, Höhe Raineralmweg …, gegenüber der südlichen Hauptstraße … entsprechend dem dem Bescheid beigefügten Auszug aus dem geographischen Informationssystem/optischer Lageplan sowie nach den näheren straßenverkehrsrechtlichen Festlegungen der Gemeinde Kreuth zugelassen werde. Grund für die örtliche Verlegung sei, dass der beantragte Versammlungsort Zufahrt zur Tagungsstätte sei und als Not- und Rettungsweg und Aufstellungsfläche für polizeiliche Einsatzkräfte diene. Auch aufgrund eines zu erwartenden hohen Aufkommens an Ferienrückreiseverkehr am … Januar sei an diesem Standort mit Risiken für die Versammlungsteilnehmer sowie alle Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Die Versammlungsleitung habe keinen Alternativstandort vorgeschlagen. Der zugewiesene Versammlungsort sei die beste Alternative, da der als Alternative in Betracht kommende, in unmittelbarer Nähe befindliche große Parkplatz an der Abzweigung nach Wildbad Kreuth ebenso wie die gegenüberliegende Wiese in Privateigentum stünden und ein Einverständnis des Eigentümers in der Kürze der Zeit nicht einzuholen gewesen sei. Die weiter in Betracht kommende Fläche in der Nähe, Hauptstraße 10 – 14 in Kreuth, die einer weiteren Versammlung als Aufstellungsort diene, habe die Versammlungsleitung abgelehnt. Der zugewiesene Alternativstandort liege zwar weiter von Wildbad Kreuth entfernt, sei aber in vergleichbarem Umfang öffentlich wahrnehmbar, da insbesondere alle Teilnehmer der Klausurtagung diesen Standort passieren würden. Die Einschränkung des Veranstalters sei daher als gering zu bewerten. Das Interesse an einer sicheren Verkehrsführung und an der Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer überwiege daher das Interesse des Veranstalters, am ursprünglichen Standort festzuhalten. Auf die Gründe des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen.
Diesen Bescheid focht der Antragsteller am selben Tag um 17:43 Uhr an (M 7 K 16.13), soweit die beantragte Aufstellungsfläche abgelehnt worden sei, und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, anlässlich der Klausurtagung der CSU wolle der Antragsteller für eine menschenwürdige Asylpolitik demonstrieren. Die Idee zu dieser Aktion sei erst am Abend des 4. Januar 2016 aufgekommen. Als Aufstellungsort seine eine Art Verkehrsinsel gewählt worden, die direkt an der Bundesstraße 307 liege, wo Gäste des Wildbades Kreuth auf einen Parkplatz abbiegen würden. Dort werde die Versammlung besser wahrgenommen als am zugewiesenen Alternativstandort etwa auf halber Strecke zwischen Kreuth und der beantragten Aufstellfläche, wo die Fahrezuge mit 80 km/h oder mehr fahren würden. Außerdem bestehe dort nicht (in gleicher Weise) die Möglichkeit, mit den angereisten Delegierten und Medienvertretern in Kontakt zu kommen, und es komme der Zusammenhang zwischen ihrem Anliegen und der Tagung nicht so klar zum Ausdruck. Was die angeführten Sicherheitsgründe anbetreffe, werde nicht deutlich, ob damit die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer oder Dritter gemeint sei. Die Versammlungsteilnehmer fühlten sich an dem gewählten Standort nicht in ihrer Sicherheit bedroht; von ihnen sei in der Vergangenheit auch nie ein Sicherheitsrisiko ausgegangen. Das Argument, dass die Fläche von der Polizei als Aufstellungsfläche benötigt werde, sei spät in die Debatte eingeführt worden und erscheine in Anbetracht der geringen Personenzahl mit nur einem einzigen Transparent fraglich. Man hätte auch über eine Alternative im Umkreis von fünf bis zwölf Metern nachdenken können. Die Frage, wo genau die Grenze zwischen privatem und öffentlichem Grund verlaufe, sei nicht beantwortet worden. Ein Vertreter der Deutschen Presseagentur habe versichert, dass vor zehn Jahren an der gewählten Stelle der Deutsche Beamtenbund demonstriert habe. Es bleibe der Eindruck, dass Vorwände gesucht worden seien, um die Versammlung am Aufstellungsort verhindern zu können. Not- und Rettungseinsätzen würden die Versammlungsteilnehmer sich nicht in den Weg stellen. Die Polizei benötige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die gesamte Fläche zur Aufstellung. Eine sichere Verkehrsführung werde durch eine recht kleine Versammlung sicher nicht beeinträchtigt.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 25 BayVersG – keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, ist schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, B. v. 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 18 m. w. N.). Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (BVerfG, a. a. O., u. B. v. 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 18). Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen, da ansonsten eine Umgehung der beschriebenen strengen Voraussetzungen für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit möglich erschiene (B. v. 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 18).
Vorliegend ist eine profunde Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen beschränkenden Verfügung in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr möglich. Aufgrund der allein möglichen summarischen Folgenabwägung war der Antrag aus den in dem versammlungsrechtlichen Bescheid genannten Gründen, auf die entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, abzulehnen. Anders als der Antragsteller meint, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei die angeführten Sicherheitsgründe nur vorgeschoben hat. In Wildbad Kreuth werden morgen nicht nur der bayerische Ministerpräsident und andere hochrangige Landes- und Bundespolitiker erwartet, sondern auch die Bundeskanzlerin (http://www.faz.net/-gpf-8c027), so dass von einem besonders hohen Aufgebot an Sicherheitskräften mit entsprechenden Fahrzeugen auszugehen ist. Ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis ergibt sich ferner daraus, dass ein zentrales Thema der Klausurtagung der politisch heftig umstrittene Umgang mit den derzeitigen Flüchtlingsströmen ist, welches sowohl in das Blickfeld von Terroristen als auch von sog. Trittbrettfahrern gerückt ist. Die Örtlichkeit, an der mindestens drei Vertreter des Antragstellers zu demonstrieren beabsichtigen, ist dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt. Sie ist mit einem mittleren Aufgebot an Sicherheitskräften und dem An- und Abfahrtsverkehr der Tagungsteilnehmer und des Versorgungsverkehrs der in und um die Tagungsstätte arbeitenden Personen bzw. Anliegern und als Not- und Rettungsstrecke belegt bzw. ausgelastet. Auch eine sehr kleine Gruppe von Demonstranten mit einem Transparent stört hier nicht nur die Handlungsmöglichkeiten der Sicherheitskräfte, sondern zieht unter derartigen Umständen mit großer Wahrscheinlichkeit auch weitere notwendige Aufmerksamkeit von einer viel befahrenen Bundesstraße ab und stellt somit im Hinblick auf das erhöhte Rückreise- und Ausflugsverkehrsaufkommen am … Januar eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Zu den anerkannten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der Rechtsordnung einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (vgl. BVerwG, U. v. 21. April 1989 – 7 C 50.88 – juris Rn. 15 m.w.N; BVerfG, B. v. 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – juris Rn. 77). Bei verständiger Würdigung besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts und nicht nur bloße Mutmaßungen in dieser Richtung (vgl. BVerfG, B. v. 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – Rn. 17 m. w. N., B. v. 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 – juris Ls 2a und B. v. 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Im Rahmen der Folgenabwägung teilt das Gericht die Auffassung des Landratsamtes, dass einer Demonstration, die weder zeitlich noch hinsichtlich ihrer Kundgebungsmittel beschränkt worden ist, auch an dem unmittelbar an der B 307, also der Zufahrt zur Tagungsstätte, liegenden zugewiesenen Aufstellungsort hinreichende öffentliche Aufmerksamkeit zuteilwerden wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (BayVGH, B. v. 10. April 2014 – 10 C 14.587 – juris Rn. 8 m. w. N.).


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