Medizinrecht

Vertragsarzt, Versorgung, Bescheid, Auslegung, Facharzt, Zulassung, Medizin, Auswahlverfahren, Frist, Zulassungsausschuss, Gesellschafter, Widerspruch, Genehmigung, Nachweis, Medizinisches Versorgungszentrum, Innere Medizin, Sinn und Zweck

Aktenzeichen  S 43 KA 10/21

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53819
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen,
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet,
Der Bescheid des Beklagten vom 20.10.2020 hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung Ihres Widerspruchs gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 06.05.2020.
Der Beklagte führt zutreffend aus, dass er grundsätzlich bei der Vergabe eines nach partieller Entsperrung neu zu besetzenden Vertragsarztsitzes Anträge auf Zulassungen wie den Antrag des Beigeladenen zu 8) und Anträge auf Anstellungsgenehmigungen wie den Antrag der Klägerin gleichermaßen zu berücksichtigen hat. Er hat bei seiner Auswahlentscheidung und der Anwendung der Auswahlkriterien dabei auf die Bewerber abzustellen, die die jeweilige Arbeitsstelle ausfüllen werden und damit vertragsärztlich tätig werden. Im Rahmen dieser Auswahl trifft der Beklagte eine Ermessensentscheidung. Zutreffend geht der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid hier aber davon aus, dass ein Auswahlermessen nicht vorliegt, da die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 8) nur nachrangig zu berücksichtigen ist. Ein Auswahlermessen des Beklagten liegt nicht vor, bzw ist hier insoweit eingeschränkt, als dass gegenüber der Klägerin von vorneherein der Beigeladene zu 8) vorzuziehen ist, soweit er über die notwendigen Voraussetzungen für die Zulassung verfügt. Auf die in der Klageschrift vorgetragenen Auswahlkriterien (Versorgungskonzept, Praxissitz … Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zu Versorgung, Approbation Alter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit und Versorgungskontinuität) kam es hier im Einzelnen demnach nicht mehr an.
Das Gericht geht wie der Beklagte davon aus, dass die Regelung des § 103 Abs. 4 c Satz 3 SGB V entsprechend auch für Auswahlverfahren im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Bedarfsplanungsrichtlinie anzuwenden und diese Regelung nicht verfassungswidrig ist.
Auf die Ausführungen der 28. Kammer des SG München im Urteil vom 27.07.2020 (S 28 KR 438/19), dokumentiert bei Juris, wird vollumfänglich verwiesen. Die Argumente des Sozialgerichts München für eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 103 Abs. 4 c Satz 3 SGB V stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vergleiche Urteile des BSG vom 28.06.2000, AZ. B 6 KA 38/99 R und Urteil vom 28.6.2017, AZ. B 6 KA 28/16 R.
Auch der Vortrag der Klage, es wäre zumindest nach Sinn und Zweck der Regelung kein Nachrang gegeben, da es sich bei der Klägerin um ein medizinisches Versorgungszentrum handle, bei dem die Mehrheit der Geschäftsantelle und der Stimmrechte bei den dort tätigen Vertragsärzte liege, kann hier nichts erreichen. Wie der Beklagte sieht das Gericht hier den Beschluss des ZA vom 12.06.2019, mit dem die Zulassung der Klägerin mit der Trägergesellschaft … bestätigt wurde, Die Rechtsform der Klägerin war daraufhin die einer GmbH als Kapitalgesellschaft, Mit Beschluss des ZA vom 03.12.2019 wurde dann die Gründerin und neue Gesellschafterin der Trägergesellschaft des MVZ mit den … benannt, sodass die ärztliche direkte Beteiligung verloren ging. Damit liegt die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den Ärzten, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind. Zur Ergänzung wird auf die Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Seite 11 ff verwiesen.
Daran kann auch nichts ändern, dass für das MVZ … bereits vor dem 31.12.2011 eine Zulassung bestand. Die Klage verweist hier auf die Regelung in § 103 Abs. 4 c Satz 4 SGB V: „Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte berelts zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzte lag.“ Zugelassen wurde die Klägerin mit Beschluss des ZA vom 22.12.2004 mit den Gründern …, also einer ärztlichen Personengesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Erst mit Beschluss des ZA vom 12.06.2019 wurde die Zulassung der Klägerin mit der Trägergesellschaft … bestätigt.
Der Bestandsschutz nach § 103 Abs. 4 c Satz 4 SGB V entfällt, wenn am 31.12.2011 die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte noch bei den Ärzten lag. Damit erfüllt die Regelung ihren Zweck, die Übernahme von Vertragsarztsltzen durch Kapitalgesellschaften“ als Gesellschafter von MVZ-Trägern Entgegenzuwirken. Diese sind daran gehindert, den Nachrang der von ihnen betriebenen MVZ gemäß § 103 Abs. 4 c Satz 3 SGB V zu umgehen, indem sie eine MVZ-GmbH kaufen, die sich bis zum 31.12.2011 mehrheitlich in Ärztehand befand (V GL, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.03.2019, AZ. L1 KR 17/18, dokumentiert bei juris, RN 54).
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheldung beruht auf § 197 a SGG IVm § 154 Abs. 1 VwGO.


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