Medizinrecht

Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit bei Dauerstraftat

Aktenzeichen  3 OLG 7 Ss 114/16

Datum:
10.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO StPO § 337 Abs. 1
WStG WStG § 16 Abs. 1
StGB StGB § 21, § 49 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei einer Dauerstraftat, wie sie die Fahnenflucht nach § 16 I WStG in ihren beiden Tatbestandsalternativen darstellt, führt der Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nur dann zur Anwendung des § 21 StGB, wenn der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums vorlag. (amtlicher Leitsatz)

Gründe

1. Das Revisionsgericht hat mit Blick auf die grundsätzlich dem Tatrichter überlassene Strafzumessung auf die Sachrüge zu überprüfen und einzugreifen, wenn bei der Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind, weil das Tatgericht einschlägige Rechtsbegriffe verkannt hat, insbesondere von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen unvollständig, in sich widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind, etwa weil rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen wurden, oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht. Denn in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ i. S. d. § 337 StPO vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH [Großer Senat für Strafsachen], Beschl. v. 10.04.1987 – GSSt 1/86 = BGHSt 34, 345 = BGHR StGB § 46 II Lebensumstände 3 = NJW 1987, 3014 = wistra 1987, 287 = NStZ 1987, 450 = StV 1987, 337; vgl. auch OLG Bamberg, Urt. v. 12.11.2013 – 3 Ss 106/13 = OLGSt StGB § 56 Nr. 23; 24.09.2014 – 3 Ss 94/14 = BeckRS 2014, 19902 = OLGSt StGB § 47 Nr. 16; 11.02.2015 – 3 OLG 8 Ss 4/15 = DAR 2015, 394 = OLGSt StGB § 47 Nr. 17 und zuletzt v. 23.08.2016 – 3 OLG 8 Ss 58/16 [bei juris]).
2. Diesen Maßstäben wird das angefochtene Berufungsurteil schon deshalb nicht gerecht, weil das LG der Strafzumessung zugunsten des Angekl. einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat, weshalb es auf weitere Rechtsfehler nicht mehr ankommt. Das LG hat zu Unrecht die Strafe aus dem gemäß §§ 21, 49 I StGB gemilderten Strafrahmen des § 16 I WStG entnommen.
a) Nach den Feststellungen der durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratenen Berufungskammer, die sich den gutachterlichen Ausführungen uneingeschränkt angeschlossen hat, war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angekl. zu keiner Zeit aufgehoben, jedoch „am 01.11.2011 bis zum Mittag am 02.11.2011“ aufgrund einer Drogenintoxikation nicht ausschließbar erheblich vermindert, während eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 StGB ab dem 02.11.2011 nach dem Erwachen des Angekl. gegen 14.00 Uhr nicht mehr vorlag.
b) Bei dieser Sachlage ist die vom LG gemäß §§ 21, 49 I StGB vorgenommene fakultative Strafrahmenmilderung rechtsfehlerhaft. Denn das LG hat verkannt, dass der Zustand der nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit bei einer Dauerstraftat, wie sie die Fahnenflucht nach § 16 I WStG in ihren beiden Tatbestandsalternativen darstellt (KG, Beschl. vom 04.11.1999 – 1 Ss 317/99 [bei juris]; MüKoStGB/Dau 2. Aufl. § 16 WStG Rn. 3), nur dann zur Anwendung des § 21 StGB führt, wenn der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums, hier also bis zur Beendigung der Dienstzeit des Angekl., vorlag (BGH, Urt. v. 28.09.2011 – 1 StR 129/11 = NStZ-RR 2012, 6; BGH, Beschl. v. 15.06.2004 – 4 StR 176/04 [bei juris]; BGH, Urt. v. 30.04.2003 – 2 StR 503, 02 = NStZ 2003, 535 = StraFo 2003, 385 = BGHR StGB § 21 Vorverschulden 6, jew. m. w. N.; BeckOK/Eschelbach StGB [Stand: 01.09.2016] § 21 Rn. 19; Fischer StGB 63. Aufl. § 20 Rn. 48 a.E.; MüKo/Streng StGB 3. Aufl. § 21 Rn. 19 i. V. m. § 20 Rn. 133 f.; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Schild StGB 4. Aufl. § 20 Rn. 104 ff., jew. m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, vielmehr war die Steuerungsfähigkeit des Angekl. aufgrund seiner Drogenintoxikation lediglich in der Zeit vom 01.11.2011 bis zum 02.11.2011 erheblich vermindert.
c) Schon mit Blick auf die ausgesprochene geringfügige Geldstrafe ist nicht ausschließen, dass die Berufungskammer bei Anwendung des Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsehenden Regelstrafrahmens des § 16 I WStG zu einem höheren Strafmaß gelangt wäre, weshalb von einem Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler im Sinne von § 337 I StPO auszugehen ist.
3. Darüber, ob die vom LG festgesetzte Geldstrafe auch deshalb aufzuheben wäre, weil sie sich nach den Gesamtumständen, insbesondere der Vorstrafen- und Bewährungssituation des Angeklagten als unvertretbar niedrig erweist und sich damit nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, braucht der Senat nicht mehr zu befinden. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, dass der von der Berufungskammer durch die Bildung einer fiktiven Gesamtgeldstrafe vorgenommene Härteausgleich schon deswegen rechtsfehlerhaft war, weil zu Unrecht auch die 2. amtsgerichtliche Vorahndung vom 02.06.2014 mitberücksichtigt wurde, obwohl die Strafe aus diesem Erkenntnis nicht mit der Strafe aus der ersten Entscheidung desselben AG vom 21.02.2013 gesamtstrafenfähig war. […]


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