Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anspruch auf Berichtigung eines Protokolls der Eigentümerversammlung

Aktenzeichen  483 C 13301/16 WEG

Datum:
14.9.2017
Fundstelle:
LSK – 2017, 139971
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 416

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Nach der in der Rechtsprechung herrschenden Ansicht – der sich auch das erkennende Gericht anschließt – ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Protokollberichtigunganspruchs nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (vgl. LG Stuttgart vom 5.8.2015, ZWE 2015, 424 mit weiterem Nachweis).
Dies ist vorliegend unabhängig davon, ob – was die in der Eigentümerversammlung vom 22.04.2016 nicht anwesende Klägerin unter Beweisantritt bestreitet – die von ihr beanstandeten Äußerungen gefallen sind oder nicht. Denn bei dem Protokoll einer Eigentümerversammlung handelt es sich um eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO, welcher keine erhöhte Beweiskraft zukommt, sondern lediglich die formelle Beweiskraft, dass die protokollierten Erklärungen vom Aussteller abgegeben wurden, nicht jedoch eine materielle Beweiskraft dahingehend, dass die protokollierten Äußerungen inhaltlich richtig sind.
Die vorliegend begehrten Richtigstellungen haben jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin im Rahmen einer gegen sie gerichteten Zahlungsklage. Erst recht gilt dies nachdem Gegenstand der vorliegenden Klage nicht angebliche Äußerungen des Verwalters als Aussteller des Protokolls sind, sondern solche eines Mitglieds der WEG, so dass dem Protokoll insoweit nicht einmal eine formelle Beweiskraft innewohnt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 49 Abs. 1 GKG unter Ansatz des mittleren Regelstreitwerts.


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