Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aufbereitung des Trinkwassers einer Mietwohnanlage mittels einer Wasserenthärtungsanlage

Aktenzeichen  422 C 27498/13

Datum:
28.6.2016
Fundstelle:
LSK – 2016, 110454
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 133, § 157, § 242, § 535 Abs. 1, § 536 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Einbau einer Wasserenthärtungsanlage in ein Wohnungsmietshaus stellt keinen Mangel der Mietsache dar, sofern nach der Aufbereitung die Qualität des Wassers den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entspricht. Subjektive Überempfindlichkeiten einzelner Mieter sind unbeachtlich. (Rn. 14 – 15 und 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass durch die Aufbereitung des Trinkwassers mittels einer Wasserenthärtungsanlage ein Mangel entstünde.
Grundsätzlich liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Die Beeinträchtigung kann auf einen Sachmangel, auf einen Rechtsmangel oder auf einem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die vertragliche Festlegung des jeweils geschuldeten Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter während der gesamten Vertragsdauer haben muss. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent erfolgen (Schmidt-Futterer, 12. Auflage, Eisenschmidt, § 536 Rnr. 19). Ein Mangel der Mietsache ist danach anzunehmen, wenn die „Istbeschaffenheit“ des Objekts von dem nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, von der „Sollbeschaffenheit“ der Mietsache, abweicht.
In der Regel wird für die Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe herangezogen. Daher muss in Zweifelsfällen anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu- und Glauben geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter verlangen kann. Dabei darf nicht auf subjektive Überempfindlichkeiten abgestellt werden.
Das Gericht ist hier der Ansicht, dass maßgeblich die Einhaltung der Trinkwasserverordnung ist.
Der Gutachter … kommt in seinem Gutachten vom 11.6.2015 zu dem Ergebnis, dass das Trinkwasser des streitgegenständlichen Anwesens der Trinkwasserverordnung entspricht. Ergebnis ist zudem, dass das Trinkwasser nicht ungenießbar ist und auch keinen üblen bitteren oder metallischen Geschmack hat. Zudem führte der Gutachter in seinem Gutachten aus, dass entsprechend seinen Messungen der Härtegrad von 8 °dH nicht unterschritten wurde. Darüberhinaus sei diese Regelung aber seit Novellierung mit der Trinkwasserverordnung am 21.5.2001 entfallen.
Der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch ist daher aus Sicht des Gerichts nicht beeinträchtigt.
Die Klägerin konnte nicht auch nicht nachweisen, dass es sich um das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft handeln würde oder die Unbehandeltheit des Wassers explizit bei Vertragsabschluss vereinbart worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO aus dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung.


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