Aktenzeichen 12 S 32/16
Leitsatz
Eine nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsschrift führt zur Unzulässigkeit der Berufung. (amtlicher Leitsatz)
Verfahrensgang
102 C 1853/15 2016-03-17 Urt AGBAYREUTH AG Bayreuth
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 17.03.2016 (Aktenzeichen 102 C 1853/15) wird verworfen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig. Die Beklagte wendet sich gegen das ihr am 19.03.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 17.03.2016, mit dem der gegen das zweite Versäumnisurteil vom 25.02.2016 eingelegte Einspruch als unzulässig verworfen wurde. Die am 22.03.2016 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten wurde nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasst, §§ 519, 78 ZPO.
Die Beklagte wurde auf die hieraus resultierende Unzulässigkeit ihrer Berufung unter dem 24.03.2016 durch das Berufungsgericht hingewiesen. Eine anwaltliche Berufungsschrift ist innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO (ein Monat nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung) nicht beim Berufungsgericht eingegangen.
Die Berufung ist daher nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.