Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Fortschreibung eines Unterkunftskostenkonzepts mittels des bayerischen Preisindexes stellt kein schlüssiges Konzept dar

Aktenzeichen  S 11 AS 92/16

Datum:
15.6.2016
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II SGB II § 19 Abs. 1, § 20, § 22 Abs. 1 S. 1
WoGG WoGG § 12
SGG SGG § 193

 

Leitsatz

1. Bei Fortschreibung eines Unterkunftskostenkonzepts mittels des bayerischen Preisindex liegt kein schlüssiges Konzept mehr vor. (Anschluss an SG Augsburg, Urteil vom 7.12.2015, S 8 AS 860/15). (amtlicher Leitsatz)
Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des beklagten Jobcenters beinhaltet, sondern bayernweite Verhältnisse abbildet, ist nicht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II in Einklang zu bringen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 07.10.2015 und vom 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2016 verpflichtet, den Klägern vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 und in Höhe von 665 Euro für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 zu bewilligen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten haben erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Daher konnte vorliegende Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Kläger haben für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 Anspruch auf die Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro und in Höhe von 665 Euro für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 und somit auf entsprechend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Soweit die Bescheide des Beklagten vom 07.10.2015 und 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2016 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 SGB II umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II.
Vorliegend haben die Kläger nach dem Inhalt ihrer Erklärungen den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Unterkunftskosten beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13).
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle. Es sind die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert zu betrachten. Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, und vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R). Zunächst wird ermittelt, ob die tatsächlichen Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien angemessene Unterkunft aufzuwenden wäre. Dazu ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft abstrakt angemessen ist. Das orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau, in Bayern den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWOBindR – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. Februar 2013, AllMBl. S. 133). Nachfolgend ist der abstrakt angemessene Preis, der pro Quadratmeter anzusetzen ist, zu ermitteln. Dabei ist auf Wohnungsstandards im Vergleichsraum im unteren Bereich abzustellen. Die Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Wohnungen gehobenen Standards gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung der Vergleichsmiete heranzuziehen ist. Die Merkmale Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen im Ergebnis (soweit Methodenfreiheit besteht) beachtet werden. Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.
Im Anschluss ist aus dem Produkt der so ermittelten abstrakt angemessenen Werte für Wohnungsgröße und Quadratmetermietzins die Vergleichsmiete zu errechnen.
Den für die Bildung der Vergleichsmiete heranzuziehenden angemessenen Quadratmetermietzins hat vorrangig das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und -mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.
Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt wiederspiegelt, somit ein “schlüssiges Konzept” darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch kostenangemessene Wohnung zu finden.
Das BSG hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept – bei grundsätzlicher Methodenfreiheit des Jobcenters – aufgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R; BSG Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R; BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R):
– Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
– es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
– es sind Angaben über den Beobachtungszeitraum erforderlich,
– die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) ist festzulegen,
– der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein,
– es ist die Validität der Datenerhebung erforderlich sowie,
– die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
– es müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) erfolgen.
In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.
Überschreiten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft oder Heizung die so gebildeten Werte, ist im letzten Schritt schließlich zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 91/10 R, Rn. 28 – juris). Wenn zur Erstellung des Konzepts auch Mietwerte erhoben worden sind, ist die Annahme begründet, dass angemessene Wohnungen auch konkret verfügbar sind. Um dies zu widerlegen, muss deshalb der Leistungsberechtigte zunächst konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Erfolgt dies in ausreichender Weise, liegt es am beklagten Jobcenter nachzuweisen, dass dennoch eine angemessene Unterkunft konkret verfügbar war (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R).
Nach diesen Maßstäben ergibt sich ab 01.09.2015 bis 31.12.2015 ein Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Hilfslösung des BSG (s.u.) und ab 01.01.2016 auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe angesetzt. Hier sind Fehler daher weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kläger müssen monatlich 50 Euro für die Garage aufwenden. Hier handelt es sich jedoch nicht um Kosten der Unterkunft (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 39). Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Anerkennung dieser Kosten als Unterkunftskostenbedarf. Dies wurde von ihnen auch nicht geltend gemacht.
Bezüglich der Kosten der Unterkunft in Form der sogenannten Bruttokaltmiete sind jedoch ab 01.09.2015 bis 31.12.2015 Kosten in Höhe von monatlich 658,70 Euro und für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von 665 Euro anzusetzen.
Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die den Klägern im streitigen Zeitraum eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Die Klägerin hat sich zudem im Juli 2014 zur Senkung ihrer Unterkunftskosten verpflichtet. Es ist jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass sie dies seitdem überhaupt, geschweige denn erfolglos, getan hätte.
Das Gericht hält jedoch das seit 01.09.2015 der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegte Konzept des Beklagten für nicht schlüssig im Sinn der vom BSG aufgestellten und oben dargestellten Anforderungen und daher für nicht anwendbar zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II.
Das ursprüngliche Konzept des Beklagten, welches seit 01.11.2013 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten herangezogen wird, hat das Sozialgericht Augsburg in mehreren Urteilen für fehlerfrei erachtet (vgl. Urteile vom 22. Mai 2015, S 8 AS 121/15 und S 8 AS 167/15, SG A-Stadt, Urteil vom 29. April 2015 – S 3 AS 393/14 -, juris). Auch die 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg hält das vom Beklagten zum 01.11.2013 aufgestellte Konzept zur Bemessung der Unterkunftskosten aus den in den zitierten Entscheidungen genannten Gründen für schlüssig. Soweit mit der vorliegenden Klage erneut das ursprüngliche Konzept angegriffen werden soll, nimmt die Kammer daher auf die zitierten Entscheidungen Bezug und verweist auf die dortigen jeweiligen Entscheidungsgründe.
Im Hinblick darauf, dass der Einwand, es handele sich bei einem Unterkunftskostenkonzept im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II um (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften (dagegen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) und deren Anwendung bzw. Wirksamkeit erfordere eine Publikation (so SG Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015, S 4 AS 102/15), sich sowohl auf das zum 01.11.2013 in Kraft gesetzte Konzept als auch auf dessen Fortschreibung bezieht, wird die Auffassung der 8. Kammer des Sozialgerichts Augsburg geteilt, dass eine solche Veröffentlichung nicht erforderlich ist.
Hierzu wird auf die Begründung in der Entscheidung vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, verwiesen.
Das vom Beklagten ab 01.09.2015 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten angewandte Konzept ist methodisch nicht fehlerfrei zustande gekommen. Es ist daher nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG schlüssig und die so ermittelten Werte sind deshalb nicht geeignet, die grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten zu bestimmen.
Die Fortschreibung der zum 01.11.2013 ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex genügt nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Das BSG fordert methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und Datenauswertung.
Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des Beklagten beinhaltet, sondern bayernweite Verhältnisse abbildet, ist auch nach Auffassung der 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg nicht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II in Einklang zu bringen. Es wird insoweit auf die Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, verwiesen. Insbesondere ist auch die 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg ausdrücklich der Auffassung, dass die Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes in der Stadt A-Stadt nicht ausreichend erfasst sind, wenn größtenteils Daten in den Index einfließen, die aus Gebietskörperschaften stammen, deren Lebensverhältnisse mit denen in der Stadt A-Stadt nicht vergleichbar sind. Hierauf verweist letztlich sogar der Beklagte selbst, wenn er geltend macht, dass ein Vergleich der Mietobergrenze der Stadt A-Stadt mit den Mietobergrenzen der umliegenden Landkreise nicht erfolgen könne und dürfe, da in diesen Landkreisen ganz andere Verhältnisse herrschen würden. Aber eben gerade diese Werte fließen auch in den gesamtbayerischen Index ein.
Da das Konzept bereits aufgrund der untauglichen Methodik als nicht schlüssig erachtet werden muss, führen auch die im Klageverfahren vorgebrachten weiteren Argumente des Beklagten nicht zur Schlüssigkeit des Konzepts. Denn diese vermögen nichts daran zu ändern, dass die Werte auf Basis einer untauglichen Methode ermittelt worden sind.
Es ist auch nicht möglich, durch weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Beklagten bzw. des kommunalen Trägers den angemessenen Quadratmetermietzins zu ermitteln. Es liegen keinerlei spezifische Daten für die Stadt A-Stadt vor und auch keine spezifischen Daten für den grundsicherungsrechtlich maßgeblichen Bereich des Wohnens. Der streitige Zeitraum ist abgelaufen und der Beklagte hat mitgeteilt, dass der kommunale Träger keine Kapazitäten für die erforderliche umfangreiche Datenerhebung hat. Deswegen erachtet das Gericht auch ein Vorgehen gemäß § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für nicht angebracht (vgl. hierzu ebenso SG A-Stadt, Urteil vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15).
In der Konsequenz daraus sind für die Bestimmung der Mietobergrenze ab 01.09.2015 die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% anzusetzen. Das sind in der Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 in der Stadt A-Stadt (Mietenstufe IV) für drei Personen 568,70 Euro pro Monat und für die Zeit ab 01.01.2016 wären dies 688,60 Euro.
Der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% des Tabellenwertes nach § 12 WoGG ist auch nach Aktualisierung der Werte anzusetzen. Der Sicherheitszuschlag ist nämlich nicht aufgrund der fehlenden Aktualität der Werte vom BSG angesetzt worden, sondern dieser ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, weil beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R).
Daher sind bei den Klägern in der Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro anzuerkennen. Die von den Klägern ab 01.01.2016 entrichteten Kosten der Unterkunft liegen unter dem Betrag von 688,60 und sind daher in ihrer tatsächlichen Höhe von 665 Euro voll zu berücksichtigen.
In diesem Umfang ist der Klage deshalb stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 SGG.
Der Beklagte hat die Zulassung der Berufung am 15.06.2016 beantragt. Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da ober- oder höchstrichterlich noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Fortschreibung eines Konzepts mittels eines Indexwertes entschieden worden ist.


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